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Über die Strafe des Steintragens
Entstehung
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Das Friedberger Teiding 1 ) sagt einfach so sollen sie beideden bachstein tragen.

§ 8. Neben- und Ersatzstrafen.

a) Geldstrafe. Gefängnis. Verweisung.

Von den Strafen 2 ) die in den Weistümern neben dem Stein-tragen und an dessen Stelle genannt werden, ist die wichtigstedie Geldstrafe. Einmal ist als eigentliche Strafe der Bagsteingenannt, der jedoch durch Geld abgelöst werden kann; ein ander-mal ist in erster Linie Geldstrafe angedroht und erst bei Nicht-zahlung der schmähliche Umzug mit dem Steine. Wieder andreEechtsweisungen sprechen nur von Bußgeldern. Osenbrüggen 3 )nimmt an, daß die Steinstrafe die ältere, ursprüngliche ist, dienach und nach in Abnahme kam und durch Geldbußen ersetztwurde. Dagegen ist zu bedenken, daß von allem Anfang an 4 )das Steintragen an zweiter Stelle genannt wird, oder dochwenigstens in eine Geldstrafe umgewandelt werden konnte. Essoll der Verletzten statt der sühnenden Summe die Genugtuunggeboten werden, daß die Frevlerin sich öffentlich erniedrigen muß 5 ).

') Anhang 7.

2 ) Daß bei Ausarten des Zankes und bei Körperverletzungen besondreStrafen eintraten, wurde bereits erwähnt. S. 20.

3 ) Wiener SB. 41 (1863) 221.

*) 1182 Loi de Beaumont (Cout. d. duche de Lux. 1, 10): mulier gue

mulieri convitia dixerit ------ 5 sol. solvet ------ et si . . solvere noluerit lapides

portabit. Dies ist die älteste Stelle, welche vom Steintragen handelt.Vgl. Frensdorff in Hansische GeschQu. 3,35 Anm. 31. Die harmschardes Wiener Neustädter StR. Kap. 34 ist ablösbar; das Steintragen im MarkteSolenau 1412 (ÖW. 7, 382) ebenfalls. Der Text von Stratzdorf (Anhang 20)kennt nur Geldstrafe.

6 ) Man vergleiche damit, wie gegen zahlungsunfähige Schuldner verfahrenwurde. ÖW. 8, 949 Hartenstein c. 1605; Item wer einem dem andern das vallentübel geit in dem zorn, so ist er der herrschaft ein frävelswandel 2 und 6 ß S[ unddem gottshaus .... ain pfunt wax. so er das wax nicht hat, so soll ihn ainphleger daraue bringen und halten das ihm der pfarrer umb die kirchen treib alsein schuldinger. Ebenso ÖW. 8, 955 Bis. Ähnlich ÖW. 8, 817 Ober Non-

dorf------1681: solle ihm ein pfarer alß einen unvermögentlichen Schuldner

öffentlich in der kirchen und umb die kirchen herumb treiben. Anderwärtsdas Sitzen auf demkalten Stein". Grimm RA. 4 2, 162. Liebrecht ZurVolkskunde. S. 427 ff.