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Über die Strafe des Steintragens
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eintrat. Das Wiener Neustädter Stadtrecht 1 ) läßt vierzehn TageZeit zur Zahlung.

Während in vielen Rechtsdenkmälern die Androhung sie sollden pagstein tragen ganz allgemein 2 ) gehalten ist, ohne Hinzu-fügung näherer Umstände, zeichnen dafür andere in mannigfaltigsterWeise den Weg vor, den der Strafumzug zu nehmen hat. Dieälteste der hieher gehörigen österreichischen Quellen, das WienerNeustädter Stadtrecht, befiehlt das Tragen eines Werkzeugs usquead metas terre nostre, an das eil und gemerk unsers landes. Eserinnert also noch deutlich an die Landesverweisung. Die Dorf-rechte als nichtherzogliche Satzungen gelten nur in engeremKreise. Hier sind Ziel und Gemerk der Markstein 4 ), die Warte 5 ),das Grenzkreuz 6 ), die Grenzbrücke'). Auch das in KranichbergerTexten begegnende ,bimark' 8 ) bedeutet Grenze. Zu der in außer-österreichischen Rechten öfters vorkommenden Prozession in eineandere Pfarre finde ich bloß eine Entsprechung in den österr.Weistümern 9 ).

Häufig sind dagegen Wendungen wie ,von einem Falltor zumzum andern' lu ), ,von einem Ort 11 ) zum andern' und ähnliche 12 J.

') Arch. f. öst. Gesch. 60, 215.

2 ) Solenau 1312 ÖW. 7, 382. Helmonsöd Grimm Weist. 3, 685 u. v. a. herumb tragen Lilienfelder Text (Anhang 13J.

4 ) Engelmannsbrunn 1500 - 1534. ÖW. 8, 657.

5 ) Schönberg (Anhang 17).

6 ) Reichenau 00. Grimm Weist. 3, 684. Eeichenau, ÖW. 6, 69.Spital a. S. ÖW. 6, 58. 7 ) Ensdorf (Anhang 6). Vgl. unten § 11 a.

8 ) Anhang 10. An den angeführten Stellen wird das so häufig miß-verstandene Wort .pinmerkf und .pimerk'' geschrieben.

9 ) Heiligenstadt, Ende 16. Jh. ÖW. 7, 913: von ainer kirche zu der andern.

10 ) Damit wird das ganze (Reihen =) Dorf bezeichnet. Vgl. Wer un-rechte mass gibt verwandelt von jeder hofstat von ainem valtar zu <Pm andern72 S{. Heiligenkreuz 15. Jh. ÖW. 7,465. Steintragen von ainem falltarzum andern von ainem ort zum andern Ulrichskirchen (Anhang 24). durch,das gantz dorf auf und ab, von aim valtar zum andern Zwettl (Anhang 25).im dorf auf und nider v. e. v. z. a. Eipeltau (Anhang 4) u. s. f.

u ) ,Ort' bedeutet ,Ende'. von dem obern ort unz auf das under. Uußdorfu. Heiligenstadt 15. Jh. ÖW. 7, 919. von einem ort zum andern Senftenberg(Anhang 18). Trandorf (Anhang 22) u. a. m.

I2 ) als weit der markt ist Gfell ÖW. 8, 935 Anmerkung, zu ring umb undumb in dem dorf. Gedersdorf (Text Stratzdorf Anhang 20). zu der einen zeitauf zu der andern ab. Hohenstein ÖW. 8, 939.