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Über die Strafe des Steintragens
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für jedes Kasten eine Buße 1 ) zahlen mußte. Die Frau bemühtesich natürlich möglichst wenig zu rasten, schon aus dem Grunde,um dem Gespötte bald zu entgehen. Das Senftenberger Weistum 2 )schreibt dreimaliges Rasten vor, wohl damit der Nachrichter zuseinen Gebühren 3 ) komme.

Eine andre, anscheinend dem Folterbrauch entlehnte Ver-schärfung ist die einmal 4 ) begegnende Bestimmung: der richtersoll ir den stain drei mal in den rucken fallen lassen. Es istkaum anzunehmen, daß in dem dreimaligen Steinlällenlassen eineletzte Erinnerung an die Steinigung 5 ) zu erkennen ist; ebenso isthöchst unwahrscheinlich, daßin den rucken fallen lassen" so vielbedeutet als ,änhängen l und daß demnach hier nur von dreimali-gem Easten die Rede ist.

Der Tag des Strafvollzuges ist nur in zweien der österr.Weistümer festgesetzt 6 ). Wir dürfen jedoch annehmen, daß derschimpfliche Umzug in der Regel an den Gerichtstagen oder Markt-tagen '), wenn eine große Menschenmenge beisammen war, statt-gefunden hat; und zwar entweder gleich nach Zuerkennung derStrafe, am selben Tage 8 ) oder am nächsten Gerichtstage % Letzteresdann, wenn die Bagsteinstrafe erst bei Nichtzahlung der Geldbuße

') 12 \ als oft sie rast Schönberg (Anhang 17); Wegscheid ÖT. 8,972.Eis (Anhang 5). Kierling ÖW. 7, 983. als oft si den von ihr legt Senften-berg (Anhang 18.) 24 i\ Rosenburg a. Kamp ÖW. 8, 788 als oft man ir inanhenkt ist si zu wandt 12 ^ und abnimmt auch 12 3\ ; demnach 24 ^ beijeder Rast. 72 iy Zwettl (Anhang 25): Reichenau. Grimm Weist. 3,684. Hohenstein ÖW. 8, 939. niederzulegen auf den bocksiain. Reichenau 11.Hohenstein standen unter gleicher Herrschaft.

2 und u ß$ Gedersdorf ÖW. 8, 891.

2 ) (Anhang 18) den stain drei stunt niderlegen.

3 ) In Wegscheid fiel die Rastbuße an die Herrschaft, in Hohenstein anden Richter.

4 ) Ebersdorf a. Zaya (Anhang 3). 5 ) Vgl. unten § 10b.

6 ) Herzogenburg (Anhang 9) am negsten freittäg. Reichenau. (ÖW.6, 69) an sand Jacobstag oder aincm ondtm tag nach aufsazung der gegentrichter.

7 ) Am Jakobitag war wohl Jahrmarkt in Reichenau. Einen andern Tagwerden die Gegendrichter bestimmt haben, wenn die Zeit bis Jakobi zu langwar. Ahnliches müssen wir annehmen, wenn wir Wendungen wie nach dert/urger bekandnuss ÖW. 7, 9 u. ä. auch auf die Absetzung des Tages beziehen.

h ) ohn ainiches aufziehen oder verlengerung. Lilieni'elder Text (Anh. 13).9 ) Osenbrüggen Wiener SB. 41, 222 mit Bezug auf die Stelle am< ngsten frti'tag (oben Anmerkung 6).