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Über die Strafe des Steintragens
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aufgetragen. Wenn sich jemand zu einem Eingriff in dieses ehe-herrliche Recht hinreißen ließ, so wurde er bußfällig 1 ). Beihandhafter Tat kamen indes Ausnahmen vor 2 ).

Gelang es dem Manne nicht, seiner Frau gute Sitten beizu-bringen, oder wollte er~sie nicht strafen 3 ), so griff die richter-liche Gewalt ein 4 ), die sich auch bei handhafter Tat der Frevlerinunterwand 5 ). Der Gatte, der sich als nachgiebig und schwachgezeigt, mußte selbst Strafe gewärtigen. e ). Hierher gehören ins-besondere die Bestimmungen, daß er beim Schandaufzug einenPauker beistellen oder selbst pauken muß 7 ). In der Regel wirdder Mann alles darangesetzt haben, seiner Frau") uad sich 9 ) dieSchmach zu ersparen und wird womöglich den Wandel gezahlthaben. Widersetzlichkeiten, Verstecken der Missetäterin und ähn-liche Hilfeleistungen sind da nur zu begreiflich; sie waren abermit einer hohen Buße bedroht 10 ). Ebenso verfiel der in Strafe,der darum jemand etwas nachtragen wollte 11 ).

Mitunter werden unfriedliche Frauen das erstemal bloß ver-warnt; und erst wenn sie dann nicht aufhören 12 ), nicht davon lassen 13 ),oder solich lästerwort vmprauch 14 ) haben, wird ihnen der Bagstein anden Hals gehängt. Wenn auch das nicht half, so konnte die zuestüftungauferlegt werden 1 ?). Fahrende Weiber wurden gleich verwiesen. 1B )

') Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 90 Herrschaft Topel; vor 1515: wennainer seinem nachper sein weib schlägt oder schilt und klagt ierein mann zuvornit, ist zu wandt 6 [12 i\. Vgl. Text Stratzdorf (Anhang 20).

2 ) S. oben S. 19. (")W. 8, 444.

3 ) Ulrichskirchen und seine Gruppe (Anhang 24).

*) d.h. also in der Regel: die Frau muß den Stein tragen.

5 ) <")W. 7,961 Klosterneuburg 1512.

B ) Tattendorf (Anhang 21). Vgl. Anhang 24.

7 ) Darüber s. unten § 7.

8 ) ÖW. 8, 657 Engelmannsbrunn 15001534: so si aber dem man so Hebwer, so mag er mit der obrigkait abbrechen.Vgl. Pauli's Schimpf u. Ernst.

9 ) ÖW. 8, 623 Hippersdorf 15. Jh. ob aber ir man sich des schämet oderireu freunt, so mag ir man sei dar nemen umb 6 [i2 i\.

10 ) Ulrichskirchen (Anhang 24): Zwettl (Anhang 25).

u ) Senftenberg (Anhang 18). 12 ) ÖW. 8,792 Wegschcid 1682.

13 ) ÖW. 7, 1004 Höfiein a. d. Donau 1540.

u ) Herzogenburg (Anhang 9).

15 ) ÖW. 7, 1049 Kaiser Steinbruch 1634 (Anhang 14). Vgl. ÖW.8, 536 Ravelsbach 1543: Ob etwar fräw od^r mann in dem yurkfridt hie war. . . und der marktmenig nit flieget, der selbig toll zustiften

,6 , Herzogenburg (Anhang 9).