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Über die Strafe des Steintragens
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braucht. Doch konnte übelhandeln auch mit Worten') geschehen.Häufig sprechen die Quellen von raufen und schlagen 2 ).

Mitunter tritt die Bagsteinstrafe nur hei tätlichen Beleidi-gungen ein, während bloßer Wortkrieg eine Geldbuße einträgt 3 ).In Reichenau (Nieder-Österr.) war in der Bestrafung von Scheltenund Raufen der Unterschied, daß ersteres mit Bagstein oderBuße, letzteres mit Bagstein und Buße geahndet wurde 4 ).

Artete die Prügelei aus, und kam es zu Wunden oderLähmungen, so richtete sich die Strafe nach der Verletzung 5 ).Wenn das Raufen nicht in den Grenzen der Ehrverletzung blieb,sondern eine Körperbeschädigung zur Folge hatte 6 ), so sollte auchan Stelle der Ehrenstrafe eine Leibesstrafe treten 7 ). Doch eskommt auch vor, daß nebeneinander Leibesstrafen oder der Bag-stein angedroht sind 8 ), oder aber, daß das Steintragen nur eineVerschärfung der ordentlichen Strafe ist 9 ).

Wenn sich die Frauen gegenseitig geschlagen und beschimpfthatten, so wurde häufig nur diejenige straffällig, die den Streitangefangen hatte 10 ). Das Zurückschlagen war also nicht Unrecht.

') Stadtrecht von Wr. Neustadt cap. 34. Arch. f. österr. Gesch. 60, 215. Solenau 1412. ÖW. 7, 382.

3 ) Zwettl (Anhang 25). Trandorf (Anhang 22). Minkendorf (Anh. 14) u.a.m.

3 ) Zwettl, Minkendorf.

4 ) ÖW. 6, 69. In Spital a. S. (ÖW. 6, 58) stand auf Raufen nur Geld-strafe: die war aber für Frauen höher (72 i\) als für Männer (60 \).

5 ) Minkendorf und Varianten (Anhang 14.) ÖW. 8, 672 Grafenwerd1433. Hierher gehört auch: verschuldt sie aber ain mehrers, so solle sieauch höher gestrafft werden ÖW. 7, 345 Rohr und Schwarzenau 17. Jh.nach lern verdienen Text Stratzdorf, zweite Stelle (Anhang 20).

6 ) Ygl. ÖW. 8, 949; 953 Eis und Hartenstein.

7 ) Solche sind aufgezählt ÖW. 8,680 Ötzdorf 16. Jh.: auch mag siverschuldn, das man si durch die packn prent, auch die orn abschneiden undunter den galing (= Galgen) ze stossen. Vgl. ÖW. 8, 690.

8 ) ÖW. 8, 259 Windigsteig 17. Jh.: Wurden weibspersohnen ------ krieg -

bahr, so sollen sie ohne nachlass an leib oder guet gestrafft oder andern zurwarnung [ihnen] der pa'hstein angehenkt werden.

9 ) Archiv f. K. österr. Gesch.Qu. 25, 105 Markt Grösten: bockhstain oder

fidel an den hals henckhen und . . nicht destoweniger nach ihrer tat ------

gestrafft werden.

10 ) Herzogenburg (Anhang 9): ursacher in. ÖW. 7,993: 983. 8,243;788. Vgl. Rb. n. Distinkt. Buch V. cap. 20. dist. 7 (Ortloff 1, 304) undOfner StR. art. 155.