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Über die Strafe des Steintragens
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genossen, so sollten auch sie andere Leute in Frieden lassen. DasBergteiding von Klosterneuburg drückt dies so aus: All junk-frawen und frawen stillen in dem perg fridsam sein, auch den fridin dem mund halten. Noch deutlicher war das Bannteiding derStadt Eggenburg 1 ): Alle erbahre frauen die sein friedber also langhints das sie dem fried selber brüchet. Man konnte sie dann buß-los beleidigen 2 ). Aus den Weistümern hört man deutlich denÄrger über das Frauengezänke 3 ) heraus.

Meist wurden die Frauen durch Scheltworte oder durch übleNachrede *) straffällig. Dem tj^pischen Formalismus des deutschenRechts entspricht es, wenn seit jeher in den verschiedenen Rechts-quellen bestimmte Wörter (Vorwurf unehrlicher Abstammung, un-ehrlicher Handlungen, Belegen mit Tiernamen u. dgl.) als verbainterdicta, verkorene wort u. ä. bezeichnet werden. Die Quellen-stellen, die vom Bagstein reden, haben dafür den Rechtsausdr uckverbotene worte & ), führen aber keine bestimmten Worte an 6 ). Eswurden wohl auch besondre Verbote erlassen 7 ). Insbesondredurften die Schmähungen nicht treue und ehre s ) angehen, alsonicht ehrenrührerisch 9 ) oder gar ehrtötend 10 ) sein.

Dem Wortstreite und den Gebärden 11 ) folgten Tätlichkeiten 12 ).Da ist handeln 16 ) im Sinne vonmit der Hand etwas tun" ge-

') ÖW. 8, 609. (17. u. 18. Jh.)

2 ) ÖW. 8, 444 Stockerau vor 1465. ÖW. 8, 609; 949.

3 ) ÖW. 8, 731. 889. 7, 1013. Namentlich die Weistümer von Eis undHartenstein (Anhang 5) im Hinblick auf einen konkreten Fall.

*) lugpan ÖW. 5, 369. 5 ) ÖW. 6, 58. 7, 105 u. s. f.

6 ) Wirklich vorgekommene Fälle im Archiv f. K. ösfc. GeschQu. 25, 132 ff Stattverbotene Worte" heißt es auch unziemliche, unbescheidene, unschein-bare, untiehtiye wort u. ä.

7 ) wort die . . von der obrigkait oder richter verpolten seind. ÖW. 7, 432.Zwölfaxing c. 1569.

8 ) ÖW. 7, 628: 953; 983. Archiv f. K. ösfc. Gesch.Qu. 25, 105. Ver-stümmelt in treu und vor ebda 25, 117. ehre und glümpfen. ÖW. 8, 788.

9 ) ÖW. 8, 59. ähnlich ÖW. 7, 993; 8, 259; 510 u. s. f.

10 ) Zwettl (Anhang 25). ») ÖW. 8, 259 Windigsteig 17. Jh.

12 ) mit unzüchtigen worthen .... und volglichen mit scldägen. ÖW. 8, 816Nondorf 1681.

12 ) Gedersdorf (Text Stratzdorf, Anhang 20). an einander handelnÖW. 8, 658. übelhandeln ÖW. 8, 652; 1034. freventlich handeln Grimm.Weist. 3, 684. verhandeln ÖW. 8, 680.

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