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Über die Strafe des Steintragens
Entstehung
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den bäuerlichen 1 ) Quellen Niederösterreichs 2 ). Wenn wir diesenNachrichten noch die spärlichen Belege aus Oberösterreich, Süd-böhmen, Steiermark, Salzburg, Tirol und Bayern angliedern, soergibt sich eine Gruppe von Rechtsaufzeichnungen, die ein be-stimmtes einheitliches Bild gewähren, das sich von der Entwicklungder Steinstrafe in den andern Rechtskreisen in einigen Punktenwesentlich unterscheidet 3 ).

1. Nur im bayrischen Sprachgebiete heißt der Stein Bagstein,er trägt aber auch mit ganz geringen Ausnahmen stets diesen Namen.

2. Der Bagstein wird von Frauen getragen. Anderwärtstragen auch Männer Schandsteine.

3. Das Delikt, wofür die Strafe auferlegt wird, ist in demangeführten Rechtsgebiet fast ausschließlich Frauengezänke. Invielen andern deutschen Rechten ist die Entwicklung dahin ge-gangen, daß das Steintragen eine ganz allgemeine Strafe wurde.Folgende Delikte wurden mit dem Schand- oder Lastersteine be-straft: Schmähbriefe, Spottlieder, freventliches Schwören, Gottes-lästerung, Verdacht der Hexerei, Ktndesmord, Ehebruch, Kuppelei,Hehlerei, Fundverheimlichung, Diebstahl, Betrug, Spiel. Nament-lich Ehebruch wird häufig so gestraft. Im Norden Europas hattediese Strafe ihre besondere Entwicklung 4 ).

4. Im Gebiete des Bagsteins ist nichts von einer besonderenTracht der Verurteilten gesagt. Anderwärts ist häufig das Büßer-

J ) In den Städten war das Steintragen vermutlich auch üblich. Vgl.das unten § 10a über die W' Neustädter Harmschar Gesagte. Auch dasMünchner Stadtrecht spricht nicht über den Strafstein, und doch ist dasVorkommen desselben dort bezeugt. Es gab ja auch Gewohnheitsrecht.Ain frawenfrcvel ist nit «esetzs. zvirt damit gehalten wie der richtet- nach gestalt derSachen erkhennt. 1575. Reyscher, Samml. altwürtemb.StatR. Tüb. 1824, S.208.

2 ) Es kommen in erster Linie die bisher erschienenen 2Bände derNieder-österr. Weistümer (ÖW. 7. u. 8. hgg. v. Winter) in Betracht. Solange der3. Band (Viertel ob dem Wiener Wald) nicht erschienen ist, sind auch dieSammlungen von Kaltenbaek (Pan- u. Bergteidingbücher Nieder-Osterr.2 Bde., Wien 1846 f. und Zahn (Archiv, f. Kunde österr. Geschichtsquellen25 (1860) S. 1 ff.) heranzuziehen.

3 ) Die Nachweise zu den folgenden Behauptungen sind, soweit sie denBagstein betreffen, in der vorliegenden Arbeit gebracht; soweit es sich umdas außerösterr. Rechtsgebiet handelt, wird sich in einer späteren Unter-suchung Gelegenheit bieten, ins Detail einzugehen.

*) Vgl. Grimm, RA. 4 2,317.