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hemd vorgeschrieben. Auch das „Prekeln" der Verbrecherin miteinem Nagel durch die hinter ihr gehende verletzte Frau kommtin Österreich-Bayern nicht vor 1 ).
Alle diese Umstände lassen es zweckdienlich erscheinen, dieUntersuchung über die Strafe des Steintragens vorerst auf dieösterr.-bayrische Gruppe zu beschränken, um so ein abgerundeteresBild zu erhalten. Selbstverständlich müssen bei der Frage nachder Entstehung der Strafe, bei Erwähnung der bisherigen Deutungs-versuche und bei Aufstellung eines neuen auch alle andern Beleg-stellen in gleicher Weise herangezogen werden.
Innerhalb der großen Zahl von Quellen, die uns über denBagstein Aufschluß geben [die älteste überhaupt ist aus dem14. Jli. 2 ), die älteste österreichische aus dem Jahre 1412 3 ), diespäteste von 1748 4 J, lassen sich eine Reihe von unter sich mehroder minder gleichlautender Gruppen bilden, wodurch die Unter-suchung wesentlich an Übersichtlichkeit gewinnt. 5 J Die Text-verwandtschaft besteht natürlich vor allem in den Rechtsauf-zeichnungen von Orten, die unter einer Grundherrschaft standenoder einander benachbart waren. Namentlich sind die Texte inden Sammelhandschriften 6 ) häufig identisch.
') Das Ofner StR. gehört dem Magdeburger Rechtskreise an. DieBestimmung über das Steintragen hat es anscheinend dem Rb. n. Distinkt.entnommen. Nur der Name Bagstein ist dem Ofner Recht und den österr.Weistfimern gemeinsam.
2 ) Chroniken d. deutsch. Städte 15,400 (Mühldorf).
3 ) ÖW. 7, 382 Solenau. *) ÜW. 8, 59 Weikendorf.
5 ) Die wichtigsten Texte sind am Schlüsse dieser Abhandlung in ihrerältesten Gestalt abgedruckt. Es ist beigefügt wo sie in Geltung waren.Auseinandersetzungen über die Ai - t und Weise der Textentlehnung und Ver-wandtschaft waren nicht am Platze, häufig ist sie jedoch bereits aus denkurzen beigegebenen Notizen zu erschließen.
6 ) s. Winter i. d. Einleitung zu ÜW. 7. S. XVIII.