Druckschrift 
Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Seite
75
Einzelbild herunterladen
 

Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 75

von 1190 ein Messer mit schwarzem Griff als Übereignungssymbolverwendet und mit einer Harfensaite an der Urkunde befestigtwird. Es hat also wohl keine Zauberbestimmung gehabt.

3. Weit verbreitet, ja vielleicht allgemein ist die Volksmeinung,daß man ein Messer oder eine Schere nicht verschenken dürfe, wieüberhaupt nichts Spitzes. Man müsse wenigstens eine kleine Münzeals Schemkaufpreis oder als Gegengeschenk annehmen; oder manmüsse irgendwelche Kleinigkeit noch mitschenken. Ein geschenktesMesser zerschneidet das Freundschaftsband, die Liebe zwischenSchenker und Beschenktem, so wie die Nadel sie durchsticht. Bei-spiele dafür beizubringen ist beinahe unnötig, so sprichwörtlich undlebendig ist vielfach auch heute noch die Meinung. In der deut-schen volkskundlichen Literatur ist immer wieder darauf hin-gewiesen 1 , doch auch bei andern Nationen gilt das gleiche 2 .

Mit diesem Aberglauben haben sich schon namhafte Rechts-historiker beschäftigt. In ihrer Geschichte des englischen Rechts 3haben Pollock und Maitland die Frage gestellt, ob nicht diemoderne Übung, Messer und Waffen nicht zu verschenken, sondernihr Verschenken in die Form eines Kaufes zu kleiden, als ein Restdes Launegilds anzusehen sei, das heißt der Gegenschenkung, dieerst die Schenkung verbindlich macht. Oder ob das Launegildzusammenfloß mit irgendwelcher vielleicht noch älteren Vorstel-lung? Darauf antwortete Heinrich Brunner in seiner Bespre-chung des englischen Buches 4 mit dem Hinweis auf den Aber-glauben in Deutschösterreich, daß solche Schenkung Schenker undBeschenkten entzweien würde.Der Grundgedanke des Laune-

i WifTTKE, Der deutsche Volksaberglaube 3 , 1900, § 553; Heckscher,Die Volkskunde des germanischen Kulturkreises an Hand der Schriften E. M.Arndts, 1925, S. 130. 385; Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens VI(1934), 206.

2 Bächtold, Verlobung im Volks- und Rechtsbrauch, 1913, S. 75ff.;R. Cornette, Cl. Buve, Superstitions / Le Folklore Brabancon 2, 346. 349;J. Brand, Observations on the Populär Antiquities of Great Britain III(1855), 250. Ein alter Vers für den Valentine's Day in Nebraska, an demman sich gegenseitig beschenkt, lautet:

"If you love me like I love you

No knife can cut our love in Ovo."Folklore 49 (1938), 149. Vgl. auch Klöppeb, Engl. Reallexikon I (1897),1245.

3 Sir Frederick Pollock and Frederic William Maitland, TheHistory of English Law before the Time of Edward I., vol. II (1895) 211.

4 Zeitschrift für Rechtsgeschichte 30 (1896), 132.