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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
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IV. Kapitel.

§ 15. Bunte Reihe.1. Kerbzeichen. 2. nicht abwischen. 3. Kraft-probe. 4. blutiges Messer. 5. abwaschen.6. Hänselmesser. 7. Friedgebot.

1. Messer eignen sich in mannigfacher Weise für demonstrativeHandlungen. In den Rechtsquellen gibt es dafür verschiedene Bei-spiele. Wenn etwa der Zinspflichtige bei Erfüllung seiner Pflichtniemand im Hofe findet, der zur Entgegennahme der Abgabebereit ist,

so sieht er drige siege mit eime messer in den nesten stecken,

die sont sin gezuge sin, daß nieman die zinse von ime empfohen

wolte 1 .Die drei Kerbschläge in den nächsten Pfosten sichern ihm denBeweis seiner Pünktlichkeit und Bereitwilligkeit.

Das Messer ist das gegebene Werkzeug für jegliches Kerb-zeichen ; wenn es etwa heißt, daß Wein mit dem Messer gezeichnetwird, so versteht man darunter das Anbringen von Kontrollzeichenan den Fässern; z. B. der 2 Eid der städtischen Weinvisierer inKöln vom Jahre 1342 schreibt vor:

sij en soilen usserme kelre nyet ghain by yrme eyde, sij en

haven die wijne mit dem metze gestechen, die sij vergiert haint.In der Fassung von 1407 heißt es 3 :

sy en haven de virgierde wyne mit dem metze gezeichent.

2. Um auszudrücken, daß jemand sofort, unverzüglich für eineRechtshandlung bereit sein soll, gebrauchen niedersächsische Weis-tümer die Wendung, daß er sein Messer nicht abwischen dürfe,wenn er gerade bei Tisch sitzt, sondern es unabgewischt einsteckenund sich auf den Weg machen soll 4 .

1 Grimm, Weistümer IV 74, Weistum des Dinghofs von Niederburn-haupt im Elsaß von 1382.

2 W. Stein, Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung derStadt Köln II (1895), 10.

3 Ebenda 194.

4 Grimm, Rechtsaltertümer 4 I, 136. Da man das Messer bei sich trug,war das jedesmalige sofortige Säubern nach dem Gebrauch wichtig und selbst-

5 Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., phil.-hist. Kl. 1940/41, 3. Abh.