III. Kapitel.
§ 14. Messer im Ding.Im westfälischen Holtding des Delbrücker Landes war eineigenartiger Messerbrauch in Übung 1 :
Alle markgenossen (meier, köter, bardenhauer und zulagerer)stecken in einen auf der erde gemachten kreis ihre messer, ■ undziehen sie, bei ablesung ihrer namen, selbst wieder heraus, indemsie die worte sprechen: „ich ziehe mein messer auf recht" oder„ich ziehe mein messer auf herrn gnade". Da nemlich der schernenicht jeden frevel erfahren kann, so gibt sich der schuldige selbstan, und empfängt einfache strafe, wenn er sein messer auf gnade,hingegen doppelte, wenn er es auf recht gezogen hat, und von demSchemen überwiesen wird.Auch vom Holtding in Hülsede wird berichtet 2 : die Männer schlie-ßen einen Kreis und stechen ihre Messer vor sich in die Erde, so-lange bis die Verlesung geschehen; darauf werden die Strafenbestimmt. Jakob Grimm weiß in seinen Rechtsaltertümern 3 einBeispiel aus dem 19. -Jahrhundert zu vermelden. Ihm wurde münd-lich erzählt, daß bei der Besitznahme Hildesheims durch Preußen,die Bauern einen preußischen Fiskal, der sich in ihr Holtdingdrängte und Neuerungen machen wollte, zur Flucht genötigt haben,indem sie plötzlich ihre in den Boden gesteckten Messer heraus-zogen und drohend erhoben. Aber Grimm gibt doch keine Erklä-rung für den Sinn dieses Brauches. Ein bloßes Anwesenheits-zeichen waren die eingesteckten Messer gewiß nicht; obwohl eineleise Erinnerung an die einstige Dingversammlung in Waffen darinliegen könnte. Mit dem Schwur auf das in die Erde gesteckteSchwert 4 dürfte dieses Messerstecken und Ziehen nichts zu tunhaben. An ein bedeutungsloses Ablegen der Waffe möchte manebensowenig denken. Dagegen spricht schon die Gleichförmigkeitdes Einsteckens und die festen Wortformeln beim Herausziehen;
1 Grimm, Weistümer III, 101.
2 Strube, Rechtliche Bedenken 2 , 1772, I 373.
3 II 385.
4 Grimm, Rechtsaltertümer 4 I, 163.