76 Eberhard Freihehr von Künssberg
gild allein kann den Aberglauben nicht erklären. Sollte nicht dieIdee mitspielen, daß der Beschenkte, wenn er sich mit dem Messerverletzt, dem Schenker als der causa remota der Verletzung, dieVerantwortung aufbürden könnte ?" Ich möchte füglich bezwei-feln, daß man sozusagen gleich an die Möglichkeit einer tückischenSchenkung denken soll. Diese Fälle sind doch allzu seltene Aus-nahmen. Wohl aber scheint das mitzuspielen, daß bei der Über-tragung einer gefährlichen Sache auch in der Rechtsform einebesondere Sorgfalt eingehalten werden soll. Etwas, wofür man einEntgelt gegeben hat, beachtet und hütet man mehr.
Es kommt auch vor, daß man absichtlich ein Messer zu einemGeschenk hinzufügt, um eine Beendigung anzudeuten. In Bucho-nien 1 bringen am zweiten Weihnachtstag die Paten ihren Paten-kindern das Christgeschenk. Wenn das zum letztenmal geschieht,so wird in den Wecken ein Messer hineingebacken oder doch hinein-gesteckt, als Zeichen, daß die Schenkerei nun abgeschnitten sei.
1 Hessler, Hessische Landes- und Volkskunde II 353; Sartori, Sitteund Brauch III (1914), 38.