Druckschrift 
Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

V. Kapitel.§ 16. Abergläubisches.

1. Eisen. 2. schwarz. 3. spitz.

Der Aberglaube, der ja keinen Gegenstand und keine Tätig-keit des Menschen unberührt läßt, sondern sie alle ergreift unddurchsetzt, hat auch das Messer vielfach in seinen Kreis gezogen.Das erklärt sich schon sozusagen aus derMenschennähe" desMessers, des treuesten Begleiters und schwer entbehrlichen Helfersdes Menschen. Im folgenden soll jedoch keineswegs der Messer-aberglaube 1 in allen seinen Erscheinungen und Auswirkungen be-trachtet werden, sondern nur jene Vorstellungen und Bräuche, diein irgendeiner Weise auch im Rechtsbrauch vorkommen und diedaher unter Umständen zur Klärung unserer Fragen beitragenkönnen. Der Messeraberglaube ist sehr alt, gewiß schon vor-geschichtlich; er ist universell, bei allen Völkern aller Zeiten an-zutreffen. Das ist mit ein Grund, daß unter den volkstümlichenErzählungsmotiven das Messer diese große Rolle spielt 2 . Es wirdwohl kein Sagenbuch und keinen Märchenschatz geben, in dem esuns nicht begegnen würde. Was Wunder also, wenn gelegentlichauch in Rechtsquellen und in Rechtsbräuchen sich Gedanken ausdiesem Kreise finden! Soll es doch auch heute noch vorkommen,daß sich jemand ein neugekauftes Taschenmesser weihen läßt 3 .

1. Zauberische Wirkung kommt dem Messer zu, weil es ausEisen ist, weil es eine scharfe Waffe ist, weil es spitz ist. Es sollvor allem Schutz bieten gegen böse Kräfte, soll sie abwehren undbannen.

1 Vgl. den ArtikelMesser" von A. Haberlandt im Handwörterbuchdes deutschen Aberglaubens VI (1934), 189ff.

2 Vgl. die Zusammenstellungen in: Stith Thompson, The Types of theFolktale; Antti Aarnes Verzeichnis der Märchentypen translated and en-larged (= FFC. 74), Helsinki 1928; H. Ellekilde, Nachschlageregister zuFeilberg (= FFC. 85), 1929, S. 132; Stith Thompson, Motiv Index of FolkLiterature, VI. Alphabetical Index (= FFC. 117), 1936, S. 320. Frazer,Golden Bough, Bibliography and General Index, 1925, S. 336.

3 Mailly, Rechtsaltertümer, 1929, S. 52.