70 Eberhard Freiherr von Kükssberg
Freilich kann leicht das Unheil noch größer werden. Umso wich-tiger ist eine feste und wirksame Form des Ruhegebotes. Das ge-wöhnliche Zücken einer Waffe, das bloße „Rucken" muß verbotenbleiben. Sehr anschaulich schildert diese Situation das Dorn-bacher 1 Rannteiding von 1515:
villeicht chomen zwen oder drei zu dem wein, die ir unend dawollen treiben, das si haben angefangen . . . an andern steten,und wollen dasselbig da auskriegen und ausvechten, so rucketmeniger alspald den di sach nit angeet von schaidens wegen; insolchem waiß niemant von wem er sich hieten sol; so sind die-selbigen rucker . . allwegen um 12 2\ wann er ein messer ruckt,oder ein swert oder was zwo schneit hat . . . 24 S\\ rucket aberainer ain stecherl, das si vorn auf dem gürtel tragen, oder aintaschenmesser, pfriem, sundel, der ist als oft umb 72 S\ zu wandel.Ob aber ainer gedächt „solt ich nichtes rucken u und slüeg ainenin das maul oder rauften und zug in bei dem har über den tisch,. . ist ir jeder nach jedem vinger allweg 1 H £\ der herrschaftverfallen. . .
Noch rauhere Gewohnheiten blicken aus der älteren Trinksittein England, während jemand trinkt, ein Messer oder Schwert hoch-zuhalten, um ihn zu schützen, damit er nicht während des Trunksverräterisch überfallen wird. Diese Sitte Hhe old manner of pled-ging' wird auf die Unsicherheit in der Dänenzeit zurückgeführt 2 .Sie klingt noch an in Shakespeares Timon von Athen great menshould drink with harness on their throals.
1 Osterr. Weistümer VII 818.
2 Brand, Populär Antiquities of Great Britain II (1854), 325ff.