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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
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70 Eberhard Freiherr von Kükssberg

Freilich kann leicht das Unheil noch größer werden. Umso wich-tiger ist eine feste und wirksame Form des Ruhegebotes. Das ge-wöhnliche Zücken einer Waffe, das bloßeRucken" muß verbotenbleiben. Sehr anschaulich schildert diese Situation das Dorn-bacher 1 Rannteiding von 1515:

villeicht chomen zwen oder drei zu dem wein, die ir unend dawollen treiben, das si haben angefangen . . . an andern steten,und wollen dasselbig da auskriegen und ausvechten, so rucketmeniger alspald den di sach nit angeet von schaidens wegen; insolchem waiß niemant von wem er sich hieten sol; so sind die-selbigen rucker . . allwegen um 12 2\ wann er ein messer ruckt,oder ein swert oder was zwo schneit hat . . . 24 S\\ rucket aberainer ain stecherl, das si vorn auf dem gürtel tragen, oder aintaschenmesser, pfriem, sundel, der ist als oft umb 72 S\ zu wandel.Ob aber ainer gedächtsolt ich nichtes rucken u und slüeg ainenin das maul oder rauften und zug in bei dem har über den tisch,. . ist ir jeder nach jedem vinger allweg 1 H £\ der herrschaftverfallen. . .

Noch rauhere Gewohnheiten blicken aus der älteren Trinksittein England, während jemand trinkt, ein Messer oder Schwert hoch-zuhalten, um ihn zu schützen, damit er nicht während des Trunksverräterisch überfallen wird. Diese Sitte Hhe old manner of pled-ging' wird auf die Unsicherheit in der Dänenzeit zurückgeführt 2 .Sie klingt noch an in Shakespeares Timon von Athen great menshould drink with harness on their throals.

1 Osterr. Weistümer VII 818.

2 Brand, Populär Antiquities of Great Britain II (1854), 325ff.