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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
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11 Eberhard Freiherr von Künssberg::

Schon das bloße Dazulegen eines Messers, wie eines andernschneidenden Gerätes, z. B. einer Schere, kann Übles verhüten.In das Wochenbett 1 und ebenso in die Wiege 2 eines noch ungetauf-ten Kindes wird ein Messer gelegt. Das Mitsichführen eines Messersist schon ein gewisser Schutz, auch vor Gericht: Nach dem Volks-glauben bekommt man vor Gericht recht, wenn man ein Messerohne Scheide in der Tasche hat 3 . Bei andern Völkern muß derBräutigam 4 eine eiserne Waffe bei sich haben, sei es während derganzen Hochzeitsfeierlichkeit, sei es beim Betreten des Hochzeits-gemachs. Deutscher Volksglaube rät der Wöchnerin, noch vierWochen lang ein neues Messer bei sich zu haben 5 . Aber der Bräuti-gam und auch der Taufpate sollen besser kein Messer mit sichführen, um das Eheband nicht zu schädigen oder dem TäuflingSchaden zu tun 6 .

Eine augenfällige Form des abergläubischen Schutzes durchein Messer ist das Messerstecken. Man stößt ein Messer in dieStubentüre zum Schutze eines Neugeborenen gegen böse Geisterund unbekannte Gefahren und läßt es dort bis zur Taufe stecken 7 .Nach bayrischem und Schweizer Volksglauben sichert ein in dieStubentür gestecktes Messer den Leuten ruhigen Schlaf 8 . Stößtman ein Messer über die Stalltür, so ist das Vieh gegen Hexereigeschützt 9 .

Noch in der Mitte des 19. Jahrhunderts hat ein HexenbannerimLechrain folgende Prozedur vorgenommen 10 :Um zu wissen, obdas Vieh behext ist, wird ein Messer in die Stalltürschwelle gestecktund auf die Klinge geweihtes Osterbrot gelegt. Fehlt es im ganzenStall, so fällt das Brot herunter und die Klinge bricht ab. Fehltes nur bei einzelnen Viehhäuptern, so dreht sich nur das Brot. DasMesser selbst aber muß an St. Johannstag inner 11 und 12 Uhr

1 Samter, Geburt, Hochzeit und Tod, 1911, S. 48ff.

2 Brand, Populär Antiquities of Great Britain, 1855, II 73. III 250;Heckscher, Volkskunde des germanischen Kulturkreises 381.

3 Grimm, Deutsche Mythologie, 4. Ausgabe, III 444, Nr. 295.

4 In Indien: Frazer, Folklore in the Old Testament, 1919, I 521. 523.

5 Handwörterbuch d. d. Aberglaubens VI, 195.

6 Drechsler, Sitte, Brauch und Volksglauben in Schlesien I (1906) 259;Folklore 47 (1936), 320; Wuttke, Der deutsche Volksaberglaube 3 , § 593.

7 Wuttke, Der deutsche Volksaberglaube der Gegenwart 3 , § 581.

8 Sartori, Sitte und Brauch II, 24; Schweizerisches Idiotikon IX, 93.

9 Gleissner, Alter Glaube / Oberpfalz 17 (1923), 140; Mailly, Rechts-altertümer, 1929, S. 53.

10 K. Frhr. v. Leoprechting, Aus dem Lechrain, 1855, S. 28.