Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 61
die die Grenzen ihrer Zunft eifersüchtig schützten 1 . Es wurde dasMesser gesteckt und der Schinderkarren vor die Türe des „Pfu-schers" gefahren und dort stehen gelassen. Dieser darf ebenso-wenig weggeschoben werden wie das Messer herausgezogen. Ob-wohl wir nicht allzuviel Nachrichten über diese Ausartung desZunftzwanges überliefert haben 2 , so war er doch schließlich so un-leidlich geworden, daß der alte Reichstag sich damit befaßte. DasReichsgutachten wegen der Handwerksmißbräuche von 1731 er-wähnt in seiner Beilage auch folgendes 3 :
gleicher gestalt, da ein Handwercker einen Hund oder Katze todtwirfft oder schlaget oder erträncket, ja nur ein Aas anrühret, unddergleichen, man eine Unredlichkeit daraus erzwingen will, so-gar, daß die Abdecker sich unterstehen dörffen, solche Hand-wercker mit Steckung des Messers und mehr andere Wege zubeschimpften, und dergestalt dahin zu nötigen, daß sie sich miteinem Stück Geld gegen ihnen abfinden müssen.Ganz aufgehört hat aber damit die Unsitte noch nicht; dennJoseph Freiherr v. Lassberg konnte Jakob Grimm noch alsselbst erlebt berichten, daß in Schwaben jemand für ehrlos undvogelfrei galt, dem der Scharfrichter ein Messer über die Türsteckte, weil er der Klage oder der Strafe entfloh 4 .
Der Selbstmörder wurde in älteren Rechten bestraft, vor allemdurch ein unehrliches Begräbnis. So heißt es im rugianischenLandbrauch 5 :
henget sich einer sülvest binnen timmers, men houwet en los engreft en under dem sülle . . ut, let gerichte over en sitten, binddat low an einem sehlen mit einem swengel und let en mit einemperde hinschlepen up den nechsten kreuzweg, . .; men legt emdar dat hovet, dar de christlichen doden de vote hebben, . .; (hater sich erstochen, so geschieht ebenso, nur daß man ihm einenbäum oder ein holz zu haupten setzt und das messer ins holzschlägt).
1 A. Beieh, Von Scharfrichtern und Schindern, 1702, S. 111 ff. Wissei.l,Des alten Handwerks Recht und Gewohnheit I (1929), 98 f.
2 Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit 5 (1858), 301. — Zeit-schrift für rheinisch-westfälische Volkskunde, 1907, 265.
3 Koch, Sammlung der Reichsabschiede II, 383.
4 Grimm, Rechtsaltertümer I, 235.
5 Normanns wendisch-rugianischer Landbrauch 1777, S. 247, angeführtnach Grimm, Rechtsaltertümer II 326.