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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
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60 Eberhard Freiherr von Künssberg:

Es wird den Beteiligten selten bewußt gewesen sein, daß dasTabu des Schindermessers oft seinen gesundheitspolizeilichen Grundhatte. Zum Beispiel wenn es heißt 1 : War ein Stück Vieh gefallen,so stieß der Kleemeister sein großes Messer in die Stubentür undbis er vom Abdecken zurückkam, durfte niemand hinsehen, da diesden Tod eines weiteren Stückes zur Folge gehabt hätte.

Das Dorfrecht zu Mumpf bei Säckingen 2 vom Jahre 1535 ent-hält folgende Bestimmung:

Wer ouch sach, das jeman ein schädlich vich in oder uf dem sinenfund, der mag es heimtriben und das haben von einer vesper zuoder anderen, wirt es dann darzwischen nit dadannen gelöst, sosoll man das dem vogt überantworten, der soll haben ein pferrich,darin er sölich vich gehalten mag, der soll im fürgcben ein burdigert und ein logel mit wasser und ein schindmesser darob.Das ist ein Fall der Scheinfütterung des gepfändeten Viehs imHungerpferch. Wenn ein Schindmesser dazugesteckt wird, so heißtdas: Falls der Eigentümer auch weiterhin das Tier nicht auslöst,soll es eben verrecken und dem Abdecker verfallen. Wer ein um-gestandenes Vieh noch zu verwerten sucht, dem steckt der Schin-der denSchnetz", wie sein Messer in der schweizerischen Mundartauch heißt 3 , an die Oberschwelle der Stalltüre. Damit wird kund-getan: in diesem Stalle wurde in das Schinderhandwerk hinein-gepfuscht, es geht hier nicht ganz ehrlich zu. Dergleichen be-fürchten auch die Witzenburger im Laiebuch 4 , als sie sich über-legen, wie sie eine Gans, die in den Brunnen gefallen war, heraus-ziehen könnten. Auf den Vorschlag, einen Strick mit einer Schlingehinunter zu lassen und die Gans damit heraufzuziehen, meint einerwarnend:

es möchte die ganß an dem strick sterben, so hienge man unsalsdann unser jedem ein henckermesser vor die tür, so hetten wiralsdann die ganß nicht, dann wir dörften sie nicht essen, undhetten auch den sch'mpff darvon.Auch wer ein umgekommenes Tier bloß verscharrte, war nichtsicher vor dem gehässigen Messerstecken der Schinder und Henker,

1 Eberhardt, Mitteilungen über volkstümliche Überlieferungen inWürttemberg / Württ. Jahrbücher f. Statistik und Landeskunde 1907, I 212.

2 Grimm, Weistümer V 62.

3 Schweizerisches Idiotikon IX 1393.

4 1597 Laiebuch, hrsg. K. v. Bahder, 1914, S. 195.