Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 59
Im übrigen gibt es Rechtssätze, wo das Messer sozusagen alsLandestracht anerkannt ist; so im Passeiertal 1 :
daz unser thalleut . . in Passeyr alzeit messer hellen getragen
und sein inen nie verboten.
all thalleit mügen in Passeyr schwert, messer und spiess tragen
über velt und über gassen, ohn allein zu kürchen und zu dem
rechten.
Das Messer eines Knechtes ist nicht immer pfändbar 2 :
(wenn) ein paurnknecht zum wein gieng, das er sich versess undvertrunk sich oder verspillet sich, so soll im der leitgeb nit merporgen dan sovil er oberhalb der gurtl antregt, ain messer sol erim. lassen, damit er seinem herrn ein zwickl mag ausschneiden.Es war eine empfindliche Strafe, wenn jemand ohne Messer
essen mußte; die Regel des Heiliggeisthauses zu Travemünde vom
Ende des 13. Jahrhunderts 3 schreibt vor:
5i frater vel soror aliquem leserit vel male locutus fuerit, in VIIdiebus penitent, in terra comedat panem et aquam sine mensaleet cuttello, panis integer et ciffus cum aqua.
§ 13. Messerstecken; Schindermesser.Es gibt verschiedene Fälle, wo ein Messer ein Zeichen der Un-ehre ist. Schon im Jahre 1455 begegnet ein Rechtssatz in Kahla,nach dem der Fleischhauer, der Montag auf dem Markte finnigesFleisch hat, „ein Messer zu einem Zeichen" dazustecken soll 4 . Hierwird das feilgehaltene Fleisch disqualifiziert, und zwar mit einemgewöhnlichen Metzgermesser. Viel deutlicher wirkt jedoch dasMesser des Abdeckers oder Henkers (deren Berufe ja als verwandtgalten und daher gemeinsam ausgeübt wurden). Das Schinder-messer ist sozusagen Standeszeichen der Unehrlichkeit. Sowie denHenker und Abdecker ein Tabu umgibt und man jede Gemeinschaftmit ihnen meiden muß, so darf man auch das Schindermesser nichtberühren, wenn es wohin gesteckt wurde. Nur der Abdecker selbstkann es wieder entfernen; natürlich verlangt er für diese „Amts-handlung" eine Gebühr.
1 Österr. Weistümer V 96. 99. Vgl. Maitner-Geramr, SteirischesTrachtenbuch II 389.
2 Österr. Weistümer XI 283; IX 383. 389. 399. 405. 415.
3 Lübisches Urkundenbuch I 669, Nr. 739.
4 Urkunden zur Geschichte der Stadt Kahla, 1899, S. 91.