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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Seite
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54 Eberhard Freiherr von Künss'berg:

man innen in die grueben, darinnen der marchstain gelegen, bißan die giiertl eingraben, die hent auf der rugken pinten und einhilzenes messer derein geben und soll im ein tegl wasser sambteinem pfenwert brott fürsezen, weiter alß er raichen mag; kaner sich wol behelfen, so ist sein fromb desto besser.Das Holzmesser ist eine sehr geringe Hilfe. Eher ist etwas auszu-richten mit einer Messerklinge, wie sie das Bergteiding des StiftesSeckau für Willendorf dem Eingegrabenen gewährt 1 :

denselben an die stat des rainstain derselben ortn hinein sezenoder graben an den hals und ime ein messerklingen in die hantgeben, und so er sich damit kan ledigen so soll er frei sein, oderstee er wie lang er mag.Das WeisLum von Fischau am Steinfeld sagt so 2 :

soll ihme geben ain meßer von ersten in die hant, daß aines Pfen-nings werth ist; grebt ehr sich herauß, so ist ehr ledig, bleibt ehrdarin, so ist ehr gericht.

War in den bisherigen Beispielen nur vom Eingraben die Bede,so spricht die Aufzeichnung der Bechte von Kagran 3 außer-dem vom Überpflügen und es hat in diesem Texte den Anschein,als ob das abgebrochene Messer dem Verurteilten zunächst zur Ab-wehr gegen die Zugtiere und dann erst zum eigentlichen Ausgrabendienen sollte:

sol in hinten und ain abprochen messer zu ainer wöhr in die hantgeben und der roß in ainen scharfen pflueg spannen und zudreien mahlen auf den fahren; erreth er sich seines lebens istihm dest pesser, stürbt er so ist er schon gebüest.Allerdings wäre es kaum einem Bingkämpfer möglich, sich so gegenZugtiere und Pflug zu wehren.

Die dritte Gruppe von Texten mit dem erlösenden Messerführt uns folgendes Bild vor: In einer Gemeinde ist ein Verbrecherfestgenommen worden. Das Dorf muß ihn dem Landrichter zurBestrafung ausliefern. Das geschieht an der Dorfgrenze. Dort wirdder Gefangene mit einem Stroh seil (ströben pant, schabpant, rüg-halm) gebunden; wenn er sich losmacht und entläuft, so hat derLandrichter das Nachsehen. Das Bannteiding von Ossarn an derTraisen vom Jahre 1416 stellt dies so dar 4 :

1 16. Jahrh. Österr. Weistümer VII 156; vgl. 1630 ebenda 165.

2 1673 Österr. Weistümer XI 22.

3 Österr. Weistümer VIII 313.

4 Österr. Weistümer IX 266.