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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
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52 Eberhard Freiherr von Künssberg:

als spiegelnder Strafe werden keine weiteren Bemerkungen ge-macht. Nun erinnert ja die Selbstbefreiung an die Fälle, die wiran anderer Stelle unter dem SchlagwortLösemesser" behandelthaben 1 . Inwieweit bei der Gefährdung durch Messerzücken undMesserwurf auch Messerspiele als auslösendes Element in Fragekommen, muß solange dahingestellt bleiben, bis wir Näheres wissenüber deren Art und Verbreitung unter dem Schiffsvolk und sonst.Doch möchte ich darauf hinweisen, daß im Messerkapitel des Stadt-rechts von Eggenburg 2 ausdrücklich von fahrendem Volke geredetwird. Und aus dem Norden wissen wir, daß Gewandtheit und Spielmit Messern Beachtung fand. Wurde doch vom norwegischenKönige Olaf Tryggvason 3 erzählt, daß er auf dem Schiffsrandegehen und dabei mit drei Dolchmessern spielen konnte, so daßimmer eins in der Luft war und der Griff eines immer in seinerHand:

Ölafr konungr gekk eptir drum utbyrdis, er menn hans rem aOrminum; ok hann lek at }rimr handsöxum, svä at jafnan vareitt ä löpti, ok hendi se me alkaflann.

§ 11. Lösemesser.In einigen Weistümern spielt das Messer in dramatischenSituationen als letztes Rettungsmittel eine gewisse Rolle. Es han-delt sich dabei um Fälle, die als Zufallstrafe 4 bezeichnet werden.Drei Gruppen sind es, die wir da unterscheiden können.

Das älteste Beispiel ist wohl das vom Fischdieb. Es stammtaus dem 15. Jahrhundert 5 :

ob ainer wer, der dem vischer seinen zeug aufhueb und vischdaraus nem, den sol man verwürchen in ainer reuschn und solim ain sündl in die hant geben, das ains phenning wert sei undsol in ein das wasser werfen; sneidt er sich aus so ist er ledig.Es ist eine typische spiegelnde Strafe: Wer aus der Fischreuse ge-stohlen, wird in sie hineingesteckt und soll darin umkommen. In-wieweit vielleicht der Dieb bei seiner Tat ein Messer verwendet hat,

1 Siehe § 11.

2 Österr. Weistümer VIII 606.

3 Saga Olafs Tryggvasonar, cap. 92 / Heimskringla, ed. Linder ogHacson 1870, I 201; Übersetzung in: Thule II 14, Snorris Königsbuch I(1922), 289.

4 Vgl. v. Amira, Germanische Todesstrafen 127f. 222L

5 Österr. Weistümer VII 103.