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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 51

Die örtliche Verbreitung der Strafe des Durchschlagens derHand reicht von Flandern und Brabant bis Riga und Hapsal, vonden nordischen Ländern bis Brunn und Wien. Sie tritt als beson-dere Matrosenstrafe und Bergmannsstrafe auf, kommt aber auchals allgemeine Strafe vor. Messerdelikte aller Grade, Messertragen,Messerziehen, Verwunden sind die gewöhnlichen Vergehen, für diediese Strafe verhängt wird. Außerdem aber kommen auch andereVergehen, wie Ohrfeigen, Schlagen, Schmähen, Diebstahl, Falsch-spiel oder einfache Zahlungsunfähigkeit als Grund vor. Messer allerArt, Stechmesser, Dolch, Schwert, Beil und Pfriem, Armbrust undGewehr werden als Werkzeuge genannt. Zeitlich reichen die Nach-richten über die Strafe des Handdurchschiagens von der erstenHälfte des 13. Jahrhunderts bis ins 18. Sie wird vollzogen amPranger oder an irgendeinem Pfahl; dann aber namentlich amSchiffsmast der ja auch als Pranger und Prügelpfahl diente,am Rundbaum des Förderschachtes, wo auch Eide geschworenwurden 1 , und am Rifebett 2 .

In der Literatur wird diese Strafe gelegentlich erwähnt undzwar in ziemlicher Anlehnung an die Rechtssatzungen; so z. B.von Olaus Magnus in seiner Historia de gentibus septentrio-nalibus 3 :

.so einer seinen paironen oder schiffherrn auffriihrischer weiß mitgezogener wehr uberlaufft oder anzulaufen sich vermutet, oderden compaß oder sonderlich den magnet arglistiglich verruckt undfelschet, oder andere mißhandlung, wie die. sein mögen, begeht,dem hefftet man die handt mit eim dolchen oder mit seim eignenbrotmesser, wo man seines lebens verschonet, an den segelbaumoder an ein ander holtz im schiff, darvon muß er sich abreissenund die handt schlitzen.Die Darstellung des Olaus Magnus übernimmt R. Kuricke inseinem Jus maritimum Hanseaticum 4 , und ähnlich stellt es J. Loc-Außer der Härte der Strafe und ihrem Charakter

1 Werner Klein, Volkskundliches im alten deutschen Bergrecht, Heidel-berger juristische Dissertation 1939, S. 34f. 55f.

2 Siehe S. 46.

3 In der deutschen Ausgabe (Basel 1567): Olai Magni, Historien dermitternächtigen Länder, übersetzt von J. Fickler, S. 260 (X. Buch, 10. Ka-pitel).

4 1667, Abdruck von Heineccius, Halle 1740, S. 750.

5 De jure maritimo et navali, Abdruck von Heineccius, Halle 1740,S. 1042.

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