Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 47
Das Durchschlagen der Hand kann als eine harte Strafe be-zeichnet werden; es wurde auch als solche empfunden, obwohlzugegeben werden muß, daß das Durchschlagen gegenüber demAbschlagen eine Linderung bedeutet. Unter Umständen blieb jagar keine dauernde Verstümmelung. Grausam und barbarischscheint uns heute — und so dachten wohl auch unsere Vorfahren— das Sichselbstlosreißen. Als eine Milderung wurde es schonaufgefaßt, wenn die linke Hand durchschlagen wurde 1 oder wennnur ein Brotmesser 2 verwendet werden sollte. Vor allem aberkonnte man die Strafe dadurch mildern, daß nicht die Handflächedurchbohrt wurde, sondern nur der Handballen getroffen werdensollte; da wurde auch die spätere Arbeitsfähigkeit nicht zu sehrbeeinträchtigt, 3 .
Das Wichtigste jedoch war, daß die Strafe keineswegs absolutangedroht wurde; sondern vom frühesten Vorkommen an ist dasHanddurchstechen erst die subsidiäre Strafe, wenn die Geldbußeuneinbringlich war. Es ist eine Reihe von Rechtsquellen, die hiehergehören; sie weisen aber nur teilweise eine wirkliche Textverwandt-schaft auf. In Brunn 4 wird nach einer Satzung von 1243 beim Tra-gen eines Stechmessers zunächst die Buße von einem Pfund Pfennigfällig und das Messer verfällt dem Richter oder man slach im dasmesse?' durch di haut (lateinisch: manus ipsius transjodiatur cul-tello). Dem Verbot des Stechmessers gilt auch der Satz des WienerStadtrechts 5 von 1340:
hat er aber der phennig nicht, man slach im die verpoten were
durch die hant.Das Bannteiding der Stadt Eggenburg aus dem 17. oder 18. Jahr-hundert 6 wendet sich mit dem Waffenverbot an die Nichtangeses-senen:
die da lantfahrer- und lantfahrerinleitl sein und die lange messer
und gespitzte schwerd in braiden schaiden tragen und verborgen
wer; bei wem mans begreift, dem soll man durch die hant schla-
chen bei der schraihaW.
1 Siehe unten S. 49 (1566 Lübeck).
2 1718 Hamburg, siehe S. 44; auch Ol. Magn. S. 51.
3 Siehe oben S. 40 den Zusatz zum oldenburgischen Messeredikt.
4 Stadtrechte von Brunn aus dem 13. und 14. Jahrhundert, hrsg.Rössler 1852, S. 350.
5 Bischoff, Österreichische Stadtrechte, 1857, S. 196.
6 Österr. Weistümer VIII 606.
7 schraiat = Pranger.