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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 47

Das Durchschlagen der Hand kann als eine harte Strafe be-zeichnet werden; es wurde auch als solche empfunden, obwohlzugegeben werden muß, daß das Durchschlagen gegenüber demAbschlagen eine Linderung bedeutet. Unter Umständen blieb jagar keine dauernde Verstümmelung. Grausam und barbarischscheint uns heute und so dachten wohl auch unsere Vorfahren das Sichselbstlosreißen. Als eine Milderung wurde es schonaufgefaßt, wenn die linke Hand durchschlagen wurde 1 oder wennnur ein Brotmesser 2 verwendet werden sollte. Vor allem aberkonnte man die Strafe dadurch mildern, daß nicht die Handflächedurchbohrt wurde, sondern nur der Handballen getroffen werdensollte; da wurde auch die spätere Arbeitsfähigkeit nicht zu sehrbeeinträchtigt, 3 .

Das Wichtigste jedoch war, daß die Strafe keineswegs absolutangedroht wurde; sondern vom frühesten Vorkommen an ist dasHanddurchstechen erst die subsidiäre Strafe, wenn die Geldbußeuneinbringlich war. Es ist eine Reihe von Rechtsquellen, die hiehergehören; sie weisen aber nur teilweise eine wirkliche Textverwandt-schaft auf. In Brunn 4 wird nach einer Satzung von 1243 beim Tra-gen eines Stechmessers zunächst die Buße von einem Pfund Pfennigfällig und das Messer verfällt dem Richter oder man slach im dasmesse?' durch di haut (lateinisch: manus ipsius transjodiatur cul-tello). Dem Verbot des Stechmessers gilt auch der Satz des WienerStadtrechts 5 von 1340:

hat er aber der phennig nicht, man slach im die verpoten were

durch die hant.Das Bannteiding der Stadt Eggenburg aus dem 17. oder 18. Jahr-hundert 6 wendet sich mit dem Waffenverbot an die Nichtangeses-senen:

die da lantfahrer- und lantfahrerinleitl sein und die lange messer

und gespitzte schwerd in braiden schaiden tragen und verborgen

wer; bei wem mans begreift, dem soll man durch die hant schla-

chen bei der schraihaW.

1 Siehe unten S. 49 (1566 Lübeck).

2 1718 Hamburg, siehe S. 44; auch Ol. Magn. S. 51.

3 Siehe oben S. 40 den Zusatz zum oldenburgischen Messeredikt.

4 Stadtrechte von Brunn aus dem 13. und 14. Jahrhundert, hrsg.Rössler 1852, S. 350.

5 Bischoff, Österreichische Stadtrechte, 1857, S. 196.

6 Österr. Weistümer VIII 606.

7 schraiat = Pranger.