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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Seite
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46 Eberhard Freiherr von Künssberg:

vollzogen, der der Mittelpunkt des Bergbetriebes ist und wo auchdie Versuchung zum Diebstahl gegeben ist.

Auch als Strafe für Falschspieler wurde das Durchschlagen derHand angewendet. Es sind zwei Quellenstellen, die davon spre-chen. In der sogenannten Blume von Magdeburg 1 , einem Rechts-buch von der Wende des 15. und 16. Jahrhunderts, wird bestimmt:

by welchim speler man valsche worfel vint . . man sol im seine

hant pflockin uf das rifebette; die hand sol er ausryzin.Man pflegt für rifebette risebette, resebette zu lesen, was Kranken-bett und Prügelbank bedeutet 2 . Vielleicht ist es aber erlaubt, sichan dieser Stelle eher einen Spieltisch vorzustellen, auf dem diefalschen Würfel gerollt sind. Das entspräche mehr dem Bild, dasuns das ältere Straf recht so oft bietet: spiegelnde Bestrafung amOrte der Tat. Die Hand, die falsche Würfel über den Tisch rollenließ oder in listiger Weise plötzlich auf den Tisch legte, wird dortfestgehalten, wie in einer Falle, und muß sich davon schmerzhaftlosreißen. Die andere Quelle ist das Ofener Stadtrecht aus demJahre 1413; es schreibt im Artikel 190 vor 3 :

pey welchem man ainen falschen wurffil find, dem sol man eynen

Würfel durch den tener schlaen.Der Würfel wird also durch den Handteller geschlagen. Es ist nichtganz klar, wie man sich das vorstellen soll. Ich möchte annehmen,daß der Spieler den falschen Würfel in der Hand versteckt gehaltenhat und ihn nun in die Hand geschlagen bekommt.

Weiters sei noch die Strafe für den pfuschenden Schneidererwähnt. Damit der unzünftige Schneider nicht mehr sein Hand-werk ausüben kann, wird ihm die Nadel durch den Daumen ge-stoßen 4 .

Um den Kreis wieder zu schließen, möchte ich aus WossidlosSammlung von Segelschiffsbräuchen 5 den Bericht anführen:

en kaptein hett mal den jung mWn passer (Zirkel) in't uhr (Ohr)

up'n disch faststäken.Ich möchte annehmen, daß im überwallenden Zorn so hart gestraftwurde wegen eines Vergehens mit den Navigationsinstrumenten 6 .

1 II 5, 6 (Ausgabe H. Böhlau, 1868).

2 R. His, Strafrecht des deutschen Mittelalters I (1920), 527, Anm. 8.

3 Ausgabe von Michnay und Lichner, 1845.

4 R. Wissell, Des alten Handwerks Recht und Gewohnheit I (1929),343 nach Döhlers, Beschreibung der Handwerksrechte und Gewohnheiten,Jena 1730. 5 R. Wossidlo, Reise, Quartier, in Gottesnaam I (1940), 56.

6 Vgl. unten S. 51 die Stelle aus Olaus Magnus.