Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 45
S. 296 angeführten Kriegsartikeln soll diese Strafe auch bei demMilitär zu Lande statthaben. Ich zweifle billig, ob jetzt ein Kriegs-gericht darauf zu Werke gehen wird." Dem ist entgegenzuhalten,daß in Hof- 1 , Stadt- und Landrechten 2 usw. das Handdurch-schlagen mit oder ohne Durchreißen angedroht wurde und auchwirklich in Übung war 3 . J. G. F. Koch, Allgemeines europäischesLand- und Seekriegsrecht 1778 4 berichtet von einem russischenKriegsreglement, nach dem in der russischen Miliz demjenigen dieHand für eine bestimmte Zeit an den Galgen geheftet wurde, dereinen andern verwundete.
Auf englischem Boden begegnen wir der Strafe des Hand-durchschlagens im Bergrecht. Die gereimte Darstellung der Berg-werksgebräuche 5 in der Bleigrube von Wirksworth (von 1653) sagt,daß der rückfällige Erzdieb mit der Hand an den Haspel genageltwird. Dort kann er bis zum Tode stehen bleiben, außer wenn ersich selbst die Hand losschneidet. Überdies verliert er die Frei-heitsrechte eines Bergmannes und muß das Grubengebiet räumen:For stealing oar* twice from the mineryThe thief thaVs taken fined twice shall be,But the third time, that he commits such theft,Shall have a knife stuck through his hand to iKhaftInto the stow 7 , and there tili death shall stand,Or loose himself by cutting loose his hand.And shall forswear the franchise of the mineAnd always lose his freedom from that time.Verletzung des Bergfriedens durch Diebstahl vom Ertrag der ge-meinsamen Arbeit wird bestraft mit Ausschluß aus der Arbeits-gemeinschaft und mit einer empfindlichen Leibesstrafe, die zu-gleich arbeitsunfähig macht. Die Strafe wird am Förderhaspel 8
1 Siehe S. 41. 2 Siehe S. 38. 3 Siehe S. 49. 4 S. 342.
5 The Rhymed Chronicle of Edward Manlove, concerning the liber-ties and customs of the lead mines within the wapentake of Wirksworth,Derbyshire. Second edition, reprinted from the text of the original edition of1653, and collated with the several manuscripts preserved among the addi-tional Mss. 1732—1835 Brit. Mus., London 1851. Vers 217 ff.
6 nar = or Erz. Murray, Dictionary VII 1, 191.
7 st0(v — stowce Haspel. Murray, Dictionary IX 1, 1052.
8 Nach deutschen Bergrechtsquellen wurden auf den Rundbaum auchEide geschworen. W. Klein, Volkskundliches im alten deutschen Bergrecht,1939, S. 34ff.; v. Künssberg, Schwurgebärde und Schwurfingerdeutung,1941, S. 23, Anm. 21.