44 Eberhard Freiherr von Künssberg:
Dieser Text ist dem lübischen Seerecht, wie es Pardessus 1 ver-öffentlicht, nahestehend.
Die gleiche Strafe ist in einem holländischen Seekriegsartikel 2von 1636 festgesetzt:
Soo yemandt binnen scheepsboort eenich mes trocke met eenenevelen moede, sonder nochtans smerte te doen, sal met een mesdoor de handt aen de mast gesteecken worden, ende daeraen blyventot dat hyH sehe door treckt.Lünig, Corpus Juris Militaris 3 bringt davon eine neuhochdeutscheFassung vom Jahre 1702. Im übrigen ist bemerkenswert, daß eineOrdonnantie von Rotterdam 4 aus dem Jahre 1655 offenbar in ab-sichtlicher Ablehnung der Messerstrafe am Mastbaum das Messer-ziehen an Schiffsbord genau so ahnden läßt wie in der Stadt:
indien . . yemant, tsy officier offte matroos . . binnen ofte buytenscheepsboort op zyn schipper, bevelhebber ofte yemant anders inscheeps dienst zynde, zyn mes treckt . . . sal deselve vervallen insoodanige peynen, als jegens diegenen, die alhier ter stede eenmes compt te trecken . . .Aber das brandenburgische Seekriegsrecht 5 kennt das Handdurch-schlagen gleichfalls und ebenso ein hamburgischer Artikelbrief 6 von1718, der allerdings von einem Brotmesser spricht.
Die Nachrichten über die Messerstrafe am Mastbaum, alsMatrosenstrafe, haben so überwogen, daß sie die einzige scheinenkonnte. Dreyer sagt z. B. in seinen schon erwähnten Anmer-kungen 7 „nach einigen in Kirchhofs besonderen Soldatenrechten
1 Collection des lois maritimes VI (1845), 505f.: Es soll sich niemandunterstehen, binnen schiffesbort ein gewehr oder messer, oder andere schädlichedinge heraus ziehen, schaden damit zu thun, demselben sol man die hand an diegroße mast schlagen mit demselben gewehr, und er selber außreissen, doch nachgeslall der Sachen zu richten.
2 Tjarsens, Zeepolitie der Vereenigde Nederlanden, 1670, S. 212. Vgl.dazu, was Zedler, Universallexikon XX (1739), 1168 verzeichnet: „In Hol-land ist es unter den Schiffleuten gar gemein, daß sie einander auf Messerherausfordern, und die Backen zerschneiden, wobei sie die Behutsamkeitbrauchen, daß sie vorher die Spitzen abbrechen, damit kein Totschlag erfolge."
3 Lünig, Corpus Juris Militaris 1723, S. 1376; Zedler, UniversallexikonXX (1739) 1168 schreibt, daß das Messer mit der Schneide aufwärts durchdie Hand geschlagen wird.
4 Pardessus, Collection des lois maritimes VI (1845), 529.
5 Lünig, CJMilit. 879. 6 Lünig, CJMilit. 1461.
7 S. 114, Fußnote 15; mir war das angeführte Buch von Kirchhofleider nicht zugänglich.