34 Eberhard Freiherr von Künssberg:
sich zugetragen, das H. S. den K. M. ein dieb . . geschulden;
das verurkundt der heimburg widerumb anstund mit einem messer.
(Dann weisen die Schöffen die Rechte der Herrschaft.) diese drey
underschiedliche weistumb verurkundt der heimburg von wegen
unsers gnedigsten churfursten und herrn . . alspalt mit einem
messer.
Wie das Verurkunden geschieht, was mit dem Messer dabei vor-genommen wird, das ist hier nicht ersichtlich. Doch scheint es nichtirgend jemand übergeben worden zu sein, sondern wohl nur offenhingelegt. Wenigstens wird ein Rechtsspruch im Weistum vonMüden dadurch bestätigt, daß Messer und Schlüssel auf den Tischgelegt werden 1 :
dieses verkündet (= verurkundel) der gedingher mit auf flegung
eines messers auf 'den diesch.
Hieher möchte ich folgende Sitte beim Aufdingen von Knech-ten stellen, die im Rheinischen Wörterbuch 2 verzeichnet ist:
Im Rheinlande bekamen die Knechte auf dem Bauernhofekeine Messer beim Essen; jeder hatte seine eigene „Kneip" (eingroßes Klapptaschenmesser mit abgestumpfter Klinge). Wenn erbeim Kaffeetrinken, das der Mietverhandlung folgte, die Kneipniederlegte, so galt der Knecht als gemietet. Daher sagt man dekneip nierlege für „sich mieten lassen".
§ 8. Ergänzende Motive.
Wenn man für ein so wichtiges Rechtsgeschäft, wie die Land-übertragung oder Landschenkung, ein Messer verwendet, so ist esnicht nur denkbar, sondern sogar naheliegend, daß auch ein aber-gläubisches Motiv mithereinspielt. Das ist die Schutzwirkung desEisens 3 gegenüber den bösen Mächten. Nun ist nach den Arbeitenv. Amiras die älteste und lange Zeit einzige Wadia der Stab unddie Festuca. Es wäre noch zu untersuchen, ob nicht die Ablösungdes Holzwadia durch das metallene Messer als ein Teil des Über-gangs von der Holzkultur zur Metallkultur angesehen werden kann.Daß in den älteren Urkunden die Festuca neben dem Messer ge-nannt wird, will nichts besagen; das ist ja oft so, daß alte undneue Formen nebeneinander bestehen, ohne sich weiter zu beein-trächtigen.
1 Müden (Mosel) / Grimm, Weistümer II 451.
2 Rheinisches Wörterbuch IV 914.
3 Siehe § 16.