Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 33
worfen. Wenn es auf dem Dache hängen bleibt oder so langsamabrutscht, daß der Freiunger inzwischen wieder in das Haus zurück-laufen kann, dann hat er wieder sechs .Wochen und drei TageSicherheit. Es ist also wieder ein Messer, das geworfen wird. DasHausdach, das bisher Schutz gewährt hat und das weiter Schutzgewähren kann, entscheidet sozusagen, indem es das Freiungspfandannimmt oder nicht.
Hier schließt sich eine elsässische Nachricht an, wonach dem-jenigen, der in einen bestimmten Freihof geflüchtet ist, der Vogtbeim Abzug sicheres Geleite geben soll und ihm noch ein Pfennig-brot und ein Brotmesser auf den Weg mitgeben soll 1 .
§ 7. Verurkunden mit dem Messer.Wenn ich es demnach für sehr wahrscheinlich halte, daß dasUrkundenmesser, von dem wir ausgegangen sind, eine Wadia ge-wesen sein dürfte, so kann ich zur weiteren Illustration darauf hin-weisen, daß es in Westdeutschland, in der Moselgegend, ein „Ver-urkunden mit dem Messer" gab. Das heißt, als Wahrzeichen fürdie Feststellung und Bestätigung von Vorgängen in der Gerichts-sitzung wurde ein Messer gegeben oder auf den Tisch gelegt. Daist zunächst anzuführen eine Nachricht aus Odernheim an demGlan 2 vom Jahre 1387:
des quamen sie (die Schöffen) widderumb und sprach J. G. vorsie alle „waz wir hie wisen, das wisen wir bit underdinge; fundeyman keyn beßers, wir wolden von dem unsern lassen und woldenyme nae volgen als verre, als iz recht were, daz der scheffen insinre bescheidenheide verliebe'''' und gap des sin meßer uns inunsre hant zuo eyme boden vor ire underding.„Bote" hat hier die Bedeutung von Zeuge oder Bürge. Späterscheint das Verurkunden mit dem Messer zur festen Formel ge-worden zu sein, wie sich aus folgender Stelle des Jahres 1563ergibt 3 :
die scheffen votiren umb und antworten: es hob sich einmal zu-getragen, das sich zween burger geschulden . .; alspalt hat derheimburg dasselb verurkundt mit einem messer. Zum andern hob
und llühnerzauber / Jahrbuch für historische Volkskunde 1 (1925), 126; fernerfür gewisse Grenzrechte.
1 Besold, Thesaurus Practicus, 1740, S. 747.
2 Archiv für Hessische Geschichte, 2. Folge 3 (1900), 145.
3 Lay (Trier) / Rheinische Weistümer I 1, 173.
3 Sitzungsberichte il. Heidelb. Akad., phil.-hist. Kl. 1940/41. 3. Abh.