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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Seite
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32 Eberhard Freiherr von Künssberg:

Das Weistum von Schönberg am Kamp 1 schildert uns den Vor-gang so:

so der freiunger ain ganzes jar hie gewesen und dörfte der freiung

weider, so gieng hinauß . . auß der freiheit drei schridt und bracht

herein ein Wahrzeichen, ain abgebrochnes sündel und zwen pfening

und bracht dasselbige fier offene schranen und warf dasselbige

hinein in die schranen fier den richter und damit verkindt 2 er

sich, so hat er wider freiung ain ganzes jähr.

Daß bei der Wiederholung des Einkaufs in die Freiung ein

abgebrochenes Messer genannt wird, ist wohl nicht zufällig. Der

Freiunger durfte ja kein spitzes tragen, das irgendwie als Waffe

verwendbar gewesen wäre 3 . Es ist also beinahe ein Standeszeichen

des Asylnehmers.

Unsere besondere Beachtung verdient das Weistum von Hüns-dorf 4 in Luxemburg aus dem Jahre 1607 mit seinen Sätzen überdas Asylrecht desFreihauses" des Klosters S. Maximin im DorfeHünsdorf. Der todeswürdige Verbrecher kann zunächst sechsWochen und drei Tage dort Schutz finden:

wannehe aber die zielt der obgenannten sechs wochen und dretjtagh umb und verlaufen wehren, und dieselbige persone drey füßaußerhalb des hausdruppenschlagh khomen und ein kolter uber-rücks uff bemeltes freyhaus dagh Werffen kundt, daß so lang liegenverplieb, daß die misthedige personne wiedrumb in gerürtes frey-haus khomen möchte, so soll dieselbe abermall die ziell von sechswochen und dreyen tagen darin gefreyet werden. Sobaldt aber dieandere und letzte ziell . . auch umb und verlöschen, so möchte dermisthediger seine sach gott und dem richter befehlen, dann des-selbigen haus freyheit innen lenger nicht freyen noch erhaltenkahn.

Während sonst die Verlängerung der Asylfrist gewöhnlich so er-langt werden kann, daß man drei Schritte vor die Freiung gehtund dann wieder zurück und damit den Schutz neu erlangt, werdenerschwerende Bedingungen gestellt, bei denen der Zufall eine Bollespielt. Ein Pflugmesser 5 wird nach hinten auf das Hausdach ge-

1 Österr. Weistümer VIII 729.

2 verkindt hier wohl gleich verurkundet; vgl. § 7.

3 Siehe S. 58. v. Künssberg, Deutsche Bauernweistümer, 1926, S. 25.* Luxemburgische Weistümer 354.

5 Pflugmesser, Pflugeisen, Pflughacke, Pflugkolter, Sech ist auch sonstein Wurfgerät, so bei der Hühnerfreiheit: vgl. v. Künssberg, Hühnerrecht