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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 29

Teil seiner Entwicklung. Außerdem dürfen wir annehmen, daßauch in Fällen, die nicht urkundlich aufgezeichnet wurden oderderen Urkunden verloren gingen, die gleiche oder eine ähnlicheRechtssitte herrschte. Die schriftliche Form hat ja besonders dieNeigung, zur Formel zu erstarren.

§ 6. Scheinpfand; Viehpfändung; Asylwerbung.Wie ist das Messer zu einem Begleitgegenstand des Rechts-geschäftes der Grundstückveräußerung geworden ? Es lassen sichverschiedene Wege denken, auch solche, die bisher nicht in Betrachtgezogen wurden. Am nächsten liegt wohl der Gedanke, daß dasMesser eine Wadia war, ein Scheinpfand, das das Rechtsgeschäftsichert. Es wundert uns nicht, daß wir auch sonst in den Rechts-quellen Fälle finden, wo gerade das Messer Scheinpfand ist, alsoWahrzeichen einer Schuldverpflichtung; denn es war so selbst-verständlich zur Hand, daß es beinahe zur Kleidung gezählt werdenkonnte. Ein schwäbisches Weistum 1 aus dem Anfang des 16. Jahr-hunderts drückt sich so aus:

item so einer dem andern umb schuld anclagl vor gericht, und derantworter were dem clager die schuld bekantlich . . so mag imeder antworter verpf enden mit einem schreinpfand, es sei mit ainemPfenning, kreuzer, messer oder mit ainem pfrömen oder womit erwill; und so er das pfand gelegt hat, so nimpt der richter daspfand und behalts biß zum nechsten rechten.Ein verwandtes Weistum 2 spricht nur vomverpfänden mit einemmesser oder was das ist". Den ländlichen Rechtsquellen ist natür-lich vor allem die Pfändung wegen Tierschaden geläufig. Das auffremden Grund im Schaden getroffene Vieh wird zunächst von demGeschädigten festgehalten, soll aber gegen ein Pfandwahrzeichenherausgegeben werden 3 . Dem anschaulichen alten Recht entsprichtes, wenn das Pfand den Einzelfall widerspiegelt. So sagt ein ober-österreichisches Weistum 4 :

wer viech pfendt . . und thuet das ein, kumbt der man . . des dasviech ist, und bringt ein pfant, von einer kue ein sichl, von einem

1 Grimm, WeistümerVI 235 (1505).

2 Grimm, WeistümerVI 280 (1484).

3 Schon im langobardischen Recht; Edictus Rothari 346: ut dit pignusper ulUmum valenlo siliquas ires. Vgl. Planitz, Vermögensvollstreckung imdeutschen mittelalterlichen Recht I (1912), 363f.

4 Österr. Weistümer XII 794.