30 Eberhard Freiherr von Künssberg:
ros ein huefeisen und von ainer sau ein kampen, soll ims viech
darauf on alles widersprechen ausgeben.Saukampen ist das Holzjoch, das die Schweine um den Hals be-kommen, damit sie nicht so leicht durch die Zäune brechen können.
Ähnlich verlangt ein Salzburger Weistum 1 : [vom roß) ain zäm ___
sein es kue, ist das pjand der melchsechter, sein es schwein, ist es diekampten. Wieder andere Gegenstände zählt das Landsrecht vonKessendorf auf 2 : soll er vom rossen geben ain huefnagl, von kieenain scherm (wohl ein alter Milchtopf ?) und von schwein ain kampen.Ein niederösterreichisches Bannteiding drückt sich so aus 3 : sein esschwein, so sol er im schicken ain saukampen, sein es roß . . ainspansail, sein es kue . . ain sichel. In der Regel scheint man aberals Wahrzeichen bei Pferdschaden ein Hufeisen verwendet zu habenund bei einer schadenstiftenden Kuh eine Sichel 4 . Wenn von einemeisernen Pfand 5 oder Eisenpfand die Rede ist, so sind wohl gradeHufeisen und Sichel gemeint neben dem Messer. Mag auch einhalbes Hufeisen genügen oder eine alte Sichel; aber zu klein darfdas Eisenpfand doch nicht sein, sondern über eine Hand groß. DasBannteiding von Gaming 6 verlangt ain eisenphant, das hindn undvorn aus der hant gee. Ganz wertlos soll das Wahrzeichen auch nichtsein, sondern wenigstens 2 Pfennig Wert haben 7 .
Die andere Gruppe von Rechtssätzen, in denen von Schein-pfändern die Rede ist, sind die Sätze über den Erwerb der Freiung,des Asylrechtes durch einen flüchtigen Friedbrecher. Wenn er,gejagt von seinen Verfolgern, schon beinahe am Ziele ist, darf ersich dadurch sichern, daß er ein Wahrzeichen in die Freiung hinein-wirft. Ein niederösterreichisches Teiding 8 sagt:
1 Österr. Weistümer I 68. 2 Österr. Weistümer I 34.
3 Österr. Weistümer IX 864 (vom Jahr 1523).
4 Österr. Weistümer VII 40; VII 45; VII 314; XI 114.
5 Rechtswörterbuch II 1503. 1507. 1510.
6 15. Jahrh. Österr. Weistümer IX 586; ebenso VIII 618. Diese Maß-bestimmung (hinten und vorn aus der Hand herausragen) findet sich auch fürdie Mindestgröße der Zinshühner; Lamprecht, Deutsches Wirtschaftslebenim Mittelalter II 87. 102.
7 1540 Österr. Weistümer VII 324; vgl. die Rotharistelle in Anm. 3, S.29.Ein Messer von nur einem Pfennig Wert auch bei andern Volksbräuchen;z. B. Penny Hedge (Yorkshire): British Calendar Customs, England I (1936),142. Über die Frage, wie ein verlorenes Pfandmesser zu ersetzen, siehe LosFueros de Aragon, hrsg. G. Tilander (Skrifter utg. av kgl. HumanistikaVetenskapsamfundet i Lund XXV), 1937, S. 24f.
8 1625 Österr. Weistümer VIII 728.