Druckschrift 
Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Seite
27
Einzelbild herunterladen
 

Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 27

Redensart, die sowohl unserm deutschenmit jemand brechen"wie aucheine Sache verlassen" gleichkommt, geht Ernst v. Moel-ler 1 in seiner ArbeitDie Rechtssitte des Stabbrechens" nach. Ersieht darin das Zerbrechen der Festuca als Zeichen des Bruchesder Gemeinschaft mehrerer Personen, sowie bei der Erklärung derEinwilligung. Auch v. Amira kommt in seinem großen WerkeDer Stab in der germanischen Rechtssymbolik 2 " darauf zu spre-chen, daß das Messer als Traditionssymbol zerbrochen oder ver-bogen wurde, und erinnert an das Zerbrechen des zu werfendenStabes. Wir dürfen uns dieser Meinung anschließen, umso eher alsja auch das Messer gelegentlich geworfen wurde beim Übereignungs-geschäft: cultellum cum quo guerpium fecerant heißt es in einer Ur-kunde von 1097 aus Marmoutier 3 .

Neben dieser Deutung müssen dann andere Versuche zurück-treten. So etwa die Meinung von Pollock und Maitland 4 , daßdas Messerbrechen zu dem Zweck erfolge, um das Übergabsmesservon andern Messern zu unterscheiden, also für den späteren Beweisgeeigneter zu machen. Gewiß kann das ein Nebenerfolg sein, aberes ist nicht das eigentliche Ziel der Rechtssitte. Ebenso kann mandavon absehen, an ein Unschädlichmachen des Messers zu denken,in dem Sinne etwa, wie in Urfehden oder bei Asylsuchenden vonabgebrochenen Messern die Rede ist 5 . Auch der AberglaubeNichtsSpitzes schenken" 6 bleibt hier außer Betracht. Inwieweit anderesinnfällige Vernichtungsbräuche mit hereingespielt haben mögen Zerbrechen von Gläsern, Bechern, Siegeln usw. mag dahin-gestellt bleiben 7 .

Für das krumme Messer gibt es nur einen literarischen Erklä-rungsversuch, nämlich bei den Feudisten: Das gebogene Messer sei

1 Zeitschrift für Rechtsgeschichte 34 (1900), 38 ff.

2 1909, S. 150. '

3 Ernst Mayer, Die Einkleidung im germanischen Recht / FestschriftWach 1913, S. 102, Anm. 20.

4 History of English Law 1895, II 84.

5 S. unten S. 32, 54.

6 S. unten S. 75 f., § 16, 3.

. 7 Handwörterbuch des Aberglaubens III 854 (Glas); E. Mayer, Ein-kleidung, 132; StemanW / Zeitschrift für schleswig-holsteinische Geschichte 10(1869), 10; Baildon, Select Civil Pleas I (1890), p. XV Anm. vergleicht dasBrechen des Urkundenmessers with the Chinese oath by breaking a plate orsaucer. Vgl. damit das Pfeilbrechen bei feierlichem Schwur im Jahr 200n. Chr. in China: San Kwo Tschi, Die drei Reiche (Kiepenheuer Verlag),S. 160.