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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
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26 Eberhard Freiherr von Künssberg:

ist wohl zu beachten, daß auch neben dem Messer mit abgebro-chener Spitze die Festuca erwähnt wird 1 .

Pollock und Maitland 2 scheinen an die Verwendung des Mes-sers zum Rasenschneiden zu denken, wenn sie sagen:a knife isproduced, a sod of turf is cut". Das Wörterbuch der älteren däni-schen Sprache von Kalkar 3 vermutet, daß das Messer bei derGrundstücksveräußerung genannt würde, weil der Verkäufer alsZeichen dieser Veräußerung ein Rasenstück ausschnitt, das er demKäufer übergab.

In bezug auf das Brechen des Messers übernimmt die Lite-ratur zunächst die Gründe, die gelegentlich in den Urkunden ge-nannt werden, wie Stärken des Gedächtnisses, Verhindern späterenMißbrauchs 4 . So sagt bereits der Nouveau Traite de Diplomati-que 5 um die Mitte des 18. Jahrhunderts, daß die Übergabssymbole,Messer, Schwerter, Hörner zerbrochen wurden, damit sie nichtwieder in Gebrauch genommen werden könnten. Wenn es auchZweck der Symbole war, die Urkunde zu beglaubigen, so sei esdoch schwierig gewesen, sie lange aufzubewahren, wenn sie nichtmit den Urkunden verbunden waren. Das Zerbrechen der Messertrug nicht dazu bei, sie sorgfältig aufzuheben. Man wußte schließ-lich nicht mehr, wozu sie gedient hatten und räumte sie weg. Amehesten erhielten sich solche, die an den Urkunden befestigt warenoder eine Inschrift trugen 6 . Bei Du Gange 7 wird zunächst gesagt,daß das Unbrauchbarmachen Raub, Diebstahl und Vernichtungunmöglich machen sollte, dann wird aber als der wichtigere Grunddafür angegeben: damit die Schenkung oder der Verkauf fester sei;wie man das gebrochene Messer nicht mehr verwenden könne, sosollte, auch die veräußerte Sache nicht mehr wiederkehren können.

Heinrich Brunner 8 stellt das frangere cultellum dem romprele jetu, rompre la paille des altfranzösischen Rechts gleich. Dieser

1 Siehe S. 16 f. die zwei Belege für pitzio fracto, ferner cultello plicato(1033).

2 History of English Law II (1895), 84.

3 Kalkar, Ordbog til det äldre danske-sprog II 557.

4 Siehe oben S. 17 f.

5 IV (1759) 64J. 650f.

6 Ein Messer mit Inschrift zu stehlen hatte wenig Zweck. Laste yrie /Memoires de la societe de l'histoire de Paris 2 (1878), 315. Über Inschriftensiehe S. 22.

7 IV 411.

8 Zeitschrift für Rechtsgeschichte 27 (1893), 168; Giry, Manuel de ladiplomatique 570.