Druckschrift 
Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Seite
25
Einzelbild herunterladen
 

Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 25

englischen Urkunde des 12. Jahrhunderts erzählt wird, daß amAltar mit dem Messer Haare von den Köpfen der Schenker abge-schnitten worden seien 1 , so dürfen wir das keinesfalls verallgemei-nern oder gar darin den Grund für das Messersymbol sehen. Ur-kundlich wird das Messer gelegentlich signum pactionis 2 genannt;es wird pro testimonio 3 auf den Altar gelegt, usw. Die Begründun-gen für das Brechen des Messers haben wir bereits angeführt 4

Die Wissenschaft gibt andere Antworten auf unsere Fragen.

A. L. J. Michelsen hat im Jahre 1853 in seiner Schrift überdie Hausmarke und 1856 in der Arbeit über die Festuca notata unddie germanische Traditionssymbolik 5 die Meinung ausgesprochen,daß das Messer bei der Traditio mitübergeben werde, weil es zumEinkerben der Hausmarke auf der Festuca diente. So wie Perga-ment und Schreibzeug zusammengehören, so Messer und Festuca.Auch v. Amira 6 , Richard Schröder 7 , Franz Beyerle 8 haben sichin gleicher Weise geäußert, daß das Messer wegen der Kerbschnitteauf der Festuca mitgegeben worden sei. Ebenso fragt Pertile 9,,o il coltello forse per fare il segno sulla festuca ?"

Tangl bezweifelte 10 , daß das Messer erst durch das Mittel-stadium des Kerbens oder Zeichnens der Festuca selbständigesInvestitursymbol geworden sei. Besonders energisch wendet sichErnst Mayer 11 gegen diese Annahme und sagt, sie sei durch keineneinzigen Beweis belegt. Dabei ist es aber Mayer keineswegs ent-gangen, wie groß die Zahl der Urkunden ist, in denen neben demcultellum die festuca notata aufgeführt ist. Es sind ja gerade dieälteren Belege, namentlich die langobardischen und italienischendes neunten und zehnten Jahrhunderts, in denen die beiden Gegen-stände, das Messer und die Festuca nebeneinander stehen 12 . Dabei

1 Siehe S. 12. 2 Siehe S. 18, Anm. 6. 3 Siehe S. 17.

4 Siehe S. 16 f. 5 Seite 8.

6 Der Stab in der germanischen Rechtssymbolik, 1909, S. 150.

7 Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte 7 , S. 307 53 .

8 Zeitschrift für Rechtsgeschichte 60 (1927), 644.

9 Storia del diritto italiano 2 IV (1893), 230 20 .

10 Festschrift für Brunner 1910, S. 766.

11 Einkleidung im germanischen Recht / Festschrift Wach 1913, S. 103.

12 z. B. Codex diplomaticus Langobardiae nr. 345 (890), nr. 435 (910),nr. 437. 440. 533. 702. 721; Historiae Patriae Monumenta, Chartae I nr. 82(933), nr. 85. 98. 113. 125. 141. 144. 171 usw.; Loersch-Schroeder-Perels,Urkunden zur Geschichte des deutschen Privatrechts 3 1912, S. 44, nr. 58(872) und viele andere.