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verpflichtet, den genannten Otto v. Gl. als ihren Mitkanonich aufzu-nehmen, und ihn die Einkünfte der Pfründe, deren er seit 3 Jahrenwiderrechtlich beraubt worden ist, [zu erstatten]. Die Adressatenhaben — nötigenfalls mittels Anwendung kirchlicher Strafen — fürdie Durchführung der Entscheidung zu sorgen.
Nach dem schwer leserlichen Bruchstücke einer gleichzeitigen nach-lässig geschriebenen Copie; das Stück ist erhalten auf dem Porgament-umschlag einer im Archiv von S. G. erhaltenen, im 16. Jh. angefertigten„Descriptio curtium etc." Es geht noch aus einer Bemerkung hervor, dassder Erzb. sich für sein Verfahren nur auf ein Gewohnheitsrecht berief,welches er und seine Vorfahren seit unvordenklicher Zeit in S. G. und sehrvielen anderen Köln. Kirchen ausgeübt hätten. Nicht klar ersichtlich istaber, unter welchen Voraussetzungen der Erzb. jenes Recht in Anspruchnahm; vielleicht, weil das Kanonikat gerade dadurch erledigt war, dass derbisherige Inhaber Domkanoniker geworden war. — Das Urteil der Apellations-richter ist in dem Bruchstücke nicht erhalten, ebensowenig sind dies dieNamen der Richter und das Datum der beiden Urteile. Da aber Sifrid vonRennenberg 1311 noch Kan. an S. G. war, und Otto nun bereits seit dreiJahren zu dessen Nachfolger ernannt worden war, so ist unsere Urk. frühe-stens 1314 gethätigt worden. Später als 1328 kann sie aber auch nicht ent-standen sein, weil 1328 Propst Heinrich von Bonn Erzbischof von Mainzwurde und daher gewiss nicht länger Generalvikar von Köln blieb. Viel-leicht kann die Zeit der Abfassung der Urkunde noch genauer zwischen1321, wo Job. von Constanz, Köln. Generalvikar in spiritualibus, starb und1324 — in wolchem Jahre Erzb. Heinrich in einem freundlichen Verhältnissezu S. G. stand — gesetzt werden.
S. 305, Z. 6 v. u. lies „und" statt „ut". — S. 313, Z. 1 v. u. lies „nostre"._ S. 318, Z. 14 v. u. lies „oblationes". — S. 319, Z. 13 tilge nach „sinodi"das Komma. — S. 32(3, Z. 1 v. u. lies „Koyvolshoven". — S. 328, Z. 3 setze„"Waadt" statt „?". — S. 332, Z. 14 v. u. lies „in foro". — S. 336, Z. 8 liesGodensberch. — S. 348, Z. 1 lies „Friedrich" statt „Ferdinand". — S. 354,Z. 12 v. u. lies „Vikaren".— S 355, Z. 10 v. u. lies „decollationis". — S. 357,Z. 4 ist nach „für" einzuschieben „die Scholastrie und". — S. 358, Z. 12 istbei „eiusdem" die Notennummer zu streichen. — S. 362, Z. 7 und 6 v. u.lies „Ritter AVilhelm Vel (oder Vol?), dessen Bruder Mönch, Robelo vonMalsdorf, Akils etc."; Z. 2 v. u. setze „6" statt „4" und S. 363, Z. 1 „4°statt „2". — S. 366, Z. 11 v. u. lies: 1336 statt 1366. - S. 373, Z. 9 v. u.lies „heredibus". — S. 375, Z. 11 v. u. lies „Marcelli". — S. 376, Z. 4 schiebenach „irrtümlich" „(oder absichtlich?)" ein. — Nach n. 366 ist einzuschieben:
710.— 1344, Dez. 7. („crastino b. Nicolai epi"), quittiertdas Kölner Domkapitel, dass es von DK. von 8. G. 360 Köln. Markerhalte)!, habe als Bezahlung von G dem Kölner Erzbischof e zu ent-richtenden Zehnten.
Gedruckt B. u. M. 1, XIX.