13Sequitur Actus Solennisationis. Anno 1774. den 19ten Tag Monats Septembris Nach-mittags Glock halb fünf Uhren erschiene vor mich Notario, und Gezeugen unten benennt hiesi-ger Commercien Rath Tit. Herr Johann Arnold Klockenbring zwarn Kranken-Leibs aufmBett liegend, jedoch aber Gott Lob! guter Vernunft, und Verstandt, wie ein solches aus dessenGebärden, und deutlichen Reden satisam abzunehmen ware, præsentirte gegenwärtig in unser Ge-genwart eigenhändig unterschrieben, und mit seinem Pettschaft verfertigten Brief, erklärte sich aus-drücklich, daß darin sein lezter Will enthalten, so er nach seinem GottgefälligenTodt in allem gehalten haben wolte, mit Ersuchen: wir der Notarius, und Ge-zeugen möchten ein solches beurkunden, welche dann auch nebst mir dem Notario mit ihren eige-nen Händen attestirendt bekräftiget haben, also geschehen Düsseldorf wie oben(L. S.) F. C. Jansen ita attestor rqtus.(L. S.) Carl Hedderig qui Testis.(L. S.) Johann Henrich Wiertz als Zeug.(L. S.) Mathias Aldenkirchen als Zeug.In Fidem praemissorum omnium, & pro agnitione manuum me praesente subscripta-rum, & Pizetorum subscribo.(L. S.) Ego Antonius Hermanus Josephus Rasiga, Notr. Apost. Caesareus, immatriculatus,& requisitus.Inscriptio des Ueberschlags.Dispositio Tit. Herrn Commercien Rathen Johann Arnold Klockenbring, sogleich postmortem zu eröfnen.Rasiga, Notr. leg.In Fidem praemissorum omnium, nec non pro Copia Testamenti inserti cum actu Solen-nisationis praevia diligenti Collatione vero suo Originali verbotenus consonâ subscribsi, &subsignavi.(L. S.) Ego Antonius Hermanus Josephus Rasiga, Notr. Apost. Caesareus immatr. &rꝗtus. Dusseldorpii residens.Anlage N. 2.In Namen Gottes Amen!Kund, und zu wissen seie hiemit, dem es nötig, daß, dieweil der Todt zwar gewiß, die Stunddesselben aber ungewiß, ich in solcher Betrachtung, besonders bei meinen Kränklichen Umständen,jedoch, bei Gott Lob: guter und gesunder Vernunft, ohne einiges Zureden, aus ganz eigenerUeberwegung folgende meine lezte Willens Meinung errichtet habe, als:Erstlich befehle bei meinem Gottgefälligen Abschied meine Seele in die Hände Gottes mei-nes Himmlischen Vaters, und seines lieben Sohns meines theuresten Erlösers, und meinen Leibder Erde mittels einer Ehrbaren Begräbnus zu einer fröhlichen Auferstehung, so vielZweitens das mir Ends unterschriebenen Johann Wilhelm Klockenbring zuständiges hinter-terlaßendes Vermögen betrift, da das von meinem Vater Johann Arnold Klockenbring Seel.in seinem Testament verordnete Fideicommiss den dritten Teil seiner Nachlassen-schaft als meine nicht beschwehret werden mögende legitime Portion nicht angehet,sondern diese davon völlig ausgeschlossen ist, und mir nach Wohlgefallen darüber sowohl, alsüber dasjenige, was ich von meinen verstorbenen Anverwandten je oder je geerbet, auch nach Ab-sterben meines Vaters acquirirt habe, oder wie es sonst Namen hat, als über meine eigeneséparate Nachlassenschaft zu disponiren frei stehet.So vermache aus dieser meinen legitimen Portion, da in Ansehung derer übri-gen zweien dritten Teilen das väterliche Testament in seinem Weesen,und Bestandt verbleibet, und aus meiner Nachlassenschaft hiesiger Reformirten Ge-meinde zur Vermehrung ihrer Prediger Gehälter eintausend Rthlr. Edictmäßig, also, daß diesesKapital der 1000 Rthlr. auf gewiße Grundstücker, so keine Gehäuchter, gerichtlich ausgetan, unddie Jnteresse davon denen Herren Predigeren, jedem zur Halbscheid alljärlichs ausbezalt werden sollen.Drit-
Druckschrift
Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
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