= 14Drittens vermache daraus meinem Oheim Johann Kaspar Eller, oder dessen Erben,von welchem ich jederzeit viele Liebe, und große Freundschaft in meinem Leben genossen,der auch selbsten die mehreste Affairen auf dem Comptoir betrieben,die Summe von zwei tausent Rthlr. ebenfals Edictmässig, dann ist„ Viertens mein wohl bedächtlicher Wille, daß die Kindere Lausberg dasjenige, was mein„Vater seel. ihnen vermachet, in allem vor, wie nach behalten, und was durch den Abzug mei-“ ner legitimen Portion ihrem Anteile abgehet, aus dieser Portion denenselben wieder ersetzet„ werden soll“.Fünstens vermache ich meinem Herrn Oheim Johann Wilhelm Ullis, oder dessen Erbendaraus ebenmässig Ein hundert, und fünfzig Rthlr., und was sodannSechstens von mehr erwehnter Portion, oder meinem dritten Theile der Elterlichen, undmeiner Nachlassenschaft, worüber ich zu disponiren Macht habe, übrig ist, darinnen setze meinebeede Tanten Maria Catharina, und Eva Helena gebohrne Hoffstad, Ehefrauen Eller, undTimmerman, oder deren Erben zu meinen ungezweifelten Erben, jeden Teil zur graden Halb-scheid ein.Sollte nun dieses mein Testament einiger Ursachen, oder Mangels halber nicht als ein zier-licher letzter Wille gelten, oder kräftig seyn mögen, so solle doch selbiges als ein Codicill, Fidei-Commiss, Donatio mortis Causa, oder als eine andere Disposition, wie selbige nach Recht amkräftigsten bewiesen werden kann, oder mag, gehalten werden, also, daß derjenige, welcher gegendiese meine Verordnung seine Unzufriedenheit bezeigen würde, daraus nichts zu genießen habensolle.Zur Wahrheits Urkund habe ich diese meine selbst geschriebene letzte Willens Verordnungnebst Beidruckung meines gewöhnlichen Pettschafts eigenhändig unterschrieben, dann auch Endesbenennten Herrn Notarium, und die erbettene Zeugen mit Fleiß ersuchet, selbige ebenmäßig zuunterschreiben, und mit ihren Pettschaften zu bevestigen, so geschehen Düsseldorf den 3. April 1782.(L.S.)Johann Arnold Klockenbring.Anno 1782 auf Mitwoch den 3ten Tag Monaths April ließe dahieriger KaufhändlerHerr Johann Wilhelm Klockenbring Ends unterschriebene zur Authorisation seiner letzten Wil-lens Verordnung eigents, und alleinig auserſuchte Notarium, und vier Zeugen zu ſich in ſeineWohnung auf hiesiger Sr. Andreas Straß berufen, und nachdem wir Abends um 8 Uhr vorihm in seiner gewöhnlichen Schlafkammer ober dem Thor erschienen, und denselben in seinemroten Haußjack gekleidet angetrofen, legte der Herr Requirent bei volkommenem Verstandt, sowie dieser aus seinem reden, und übrigem Betragen satsam zu entnehmen ware, gegenwärtigenBrief bei brennenden zweien Kertzen offen, versezete in unserem Zusehen das im 4ten Absatz vor-stehender Disposition befindliches Wort verbleibet, so wie es dermaln obengeschrieben stehet,sezte Tag, und Datum demselben bei, unterschriebe denselben eigenhändig, und druckte sein Pett-schaft neben seine Namens Unterschrift, erklärte somit ganz deutlich, in vorstehendem von ihmeigenhändig ge= und unterschriebenen Brief seine letzte Willens Verordnung, so wie er solche nachseinem Gott gefälligen Absterben in allem vollstrecket, und gehalten haben wollte, enthalten seie,wolte also uns zu ihm erbettene Notarium, und Zeugen geziemend ersucht haben, gestalten wirobigen ganzen Vorgang hierunter bezeugen möchten; Gleichdann diese nebst mir Notario mit-tels unſeren eigenhaͤndigen Namens Unterſchriften, und Beidruckung unſerer Pettschaften alles,wie vorgemeldet, in unserer Gegenwart, und zwarn in einem, und dem nämlichen ohnunter-brochenen Actu, fort bei des Herrn Testatorn völligem Verstandt also geschehen zu seyn, werk-thätig anhero bezeugen, und respectivè beurkundet haben, und ist somit diese letzte Willens Ver-ordnung unter des Herrn Testatoris, und unserer Notary, und Zeugen Pettschaften in einenBogen Papier versiegelet, und also verschlossener dem Herrn Testatori zu Händen gestellet wor-den: So geschehen Düsseldorf im Jahr, Monath, Tag, Stund, und Ort wie eingangs ge-meldet.(L. S.) Ludwig Hogenbusch Testis rqtus.Fr. Th. Junck Testis rątus. (L. S.)(L. S.) Franc. Bern. Jos. Thoma Testis rqtus.Fr. Bern. Carel Testis rqtus. (L. S.)In omnium & singulorum praemissorum plenam fidem, nec non pro agnitione singu-larum manuum tàm â Testatore, quàm Testibus me præsente subscriptarum, appositorum-que omnium Sigillorum attestans refero rqtus(L. S.)Ego Th. Vetter Notarius.Pro Copia cum vero suo originali verbotenùs concordante refero rqtus.(L. S.)Ego Th. Vetter Notarius.95/14 R
Druckschrift
Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
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