H. M. IV.101 Actenmäßige ch ch à ung und rechtliche Au ührun in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte. Betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in dessen Testamente zugewendeten vollständigen Drittheile der auf den Sohn Joh. Wilhelm Klockenbring ererbten ganzen Nachlassenschaft. Düsseldorf, gedruckt bei Steurkanzlisten Jos. August. Zehnpfenning. 1787. (1) . desbib Düsse . 0 H.M. IV 101 12 1 . durch die Einwilligung des 3.6.77 . . G einige Worte einmal auf die S nach Gmd. nach und 477r wählt in und und nach einmal. Dienstlich in gewöhnlicher Grund. S. E. 40 S. 569 und für und elterliche Regelmäßige miteinverNachfolgerung wenig andere gewöhnlich und . ### 6274 Der am 6. December 1774 hier verstorbene Kaufmann Johann Arnold Klockenbring hat am 19ten 7ber des nemlichen Jahres das unter N. 1. anliegende Testament errichtet, welches ein Meisterstück der Klugheit und Vorsicht eines für die Wohlfahrt seines einzigen Sohnes zärtlich besorgten Vaters ist. Der in der ersten Ehe mit Johanna Gertrud Ullis gezeugte einzige Sohn Johann Wilhelm Klockenbring hat diesen väterlichen letzten Willen sieben Jahre und vier Monate lang auf das genaueste befolget, und dennoch, als endlich seine Seelenkräfte immer schwächer wurden, und das Ziel seines Lebens herannahete, sich nicht mehr entwehren können, den Ueberredungen derjenigen Gehör zu geben, die es heimlich veranstaltet haben, daß er sich am 3ten April 1782. einen Monat vor seinem am 4ten May erfolgten Tode entschliessen muste, den sub N. 2. anliegenden so genannten letzten Willen zu errichten, oder vielmehr dazu seinen Namen herzugeben. Die in diesem gekünstelten Jnstrumente anmaßlich vorgenommene Veränderung des von dem Sohne bey der Eröfnungs=Handlung völlig angenommenen und gutgeheiſſenen vaͤterlichen letzten Willens hat zwischen dem Kaufmanne Uuis einem vollbürtigen Bruder seiner Mutter, welchem er einen Drittheil von dessen Drittheile der ganzen väterlichen Nachlassenschaft hat entziehen wollen, sodann dem Professor Timmerman zu Rinteln und dem Kaufmann Johann Kaspar Eller zu Elverfeld, als Ehegatten der zwo halbbürtigen Vaters-Schwestern, einen von jenem beym hiesigen Stadtgerichte in petitorio anhängig gemachten Rechtsstreit veranlaßet. In diesem Rechtshandel wird itzo in petitorio darüber gestritten, ob die Beklagte, welche vorerst gegen gestellete gerichtliche Versicherung zum Besitze der mehr als zwanzig tausend Reichsthaler ausmachenden dritten Theiles des nach dem väterlichen Testamente dem Kaufmanne Johann Wilhelm Ullis ganz und vollständig gebührenden Drittheiles gelanget sind, diesem neunten Theil der ganzen väterlichen Nachlassenschaft, welchen sie wegen der angeblichen testamentarischen Verordnung des Sohnes für sich behalten wollen, dem Kläger mit den Zinsen auskehren müssen, oder aber eigenthümlich behalten mögen? Der Kläger, welcher das erste behauptet, führet nebst vielen andern bündigen Gründen zur Unterstützung seiner Ansprache folgende jedem vernünftigen Rechtsgelehrte einleuchtende Sätze umständlich aus: Erstens gehe nicht nur aus dem vom Vater Johann Arnold Klockenbring errichteten letzten Willen, sondern auch aus dem zweyten und vierten Absatze des achtehalb Jahre hernach dem Sohne Johann Wilhelm Klockenbring dreissig Tage vor seinem Tode abgeschwätzten und vorgeschriebenen Testamentes handgreiflich hervor, daß der Vater dasjenige Antheil seiner ganzen Nachlaßenschaft, welches das Pflichttheil des Sohnes ausmachte, allerdings mit in die auf dessen Absterben in unverheirathetem Stande für drey besondere Verwandschaften und Stämme errichteten drey wahre Fideicommissen gezogen und solches ganz deutlich zu erkennen gegeben habe; Zweytens brauche das väterliche Testament nur mit einiger Aufmerksamkeit gelesen und . im Zusammenhange betrachtet zu werden, um davon überzeuget zu seyn, daß die von jeher durch den Vater an seinem Sohne beobachtete, von jedem andern leicht im Umgange und Verkehre mit dem Sohne wahrzunehmen gewesene, Blödigkeit und Unfähigkeit zur eigenen Verwaltung eines so beträchtlichen Vermögens von mehr als hundert und achtzig tausend Rthlr. eben so wohl die im dritten Absatze des väterlichen Testamentes enthaltene allgemeine Fideicommiß Verordnung bewürket, als die im fünften und sechsten Absatze gemachte väterliche sorgfältige Vorsehung verursachet, und die unzertrennliche Verbindung der einen mit der andern zur Nothwendigkeit gemacht, folglich der Vater mit der ganzen testamentarischen Verordnung den Nutzen und das Beste seines vielgeliebten blöden Sohnes bezwecket, und nichts weniger, als denselben mit einer nachtheiligen Last zu beschweren getrachtet, oder wirklich beschweret habe; Drittens könne folglich die von dem Sohne oder vielmehr dessen Rathgebern sich angemaßte und mit dem irrigen Vorwande eines dem Sohne ungekränket gebühreten Pflichttheiles bekleisterte Veränderung schon aus der Ursache nicht bestehen, weilen den Rechten nach ein Vater so gar bona mente völlig seinen Sohn zu enterben berechtigt sey. Viertens müsse ferner diese anmaßliche Veränderung des väterlichen Testamentes auch darum für ungültig angesehen werden, weilen der Sohn 1) bey der feyerlichen Eröfnung des Testamentes eine ausdrückliche Erklärung, mit der von seinem Vater errichteten Disposition vollkommen zufrieden zu seyn, und daher den Notar um die Mittheilung einer Abschrift in beglaubter Form an die dabey Betheiligten zu ersuchen, in Anwesenheit der Fideicommiß Erben Johann Wilhelm Ullis und Johann Caspar Eller vor Notar und Zeugen ganz deutlich von sich gegeben, also 2. Die anders nicht als durch die väterliche Fideicommissarische Nacherbeinsetzung und übrige Verfügung zu erreichen gewesenen guten Absichten des sein Bestes bezweckenden Vaters vollkommen anerkannt, ja so gar 3. dieses alles hernach durch sein ganzes Thun und Lassen noch mehr befestiget habe. Den ersten Satz betreffend, wird niemand, der auf eine gesunde Vernunft Ansprache machen kann, sich durch die wiewohl selbst anders überzeugten Beklagten bereden lassen, daß der Vater Johann Arnold Klockenbring von den im dritten Abschnitte seines Testamentes gestifteten drey wahren Fideicommissen, weilen dabey die Woͤrter: einschließlich des Pflichttheiles oder ohne Abzug der legitimæ nicht vorkommen, das Pflichttheil des Sohnes stillschweigend ausgenommen, und solches keinesweges mit in diese drei besonderen Fideicommissen gezogen habe. Wird der Name nicht erfodert, wenn man von dem Willen des Erblassers vergewissert ist, wird auch schon dasjenige für ausgedrückt gehalten, was ex mente geschlossen, und was per relationem ausgedrücket wird. Iti. Tubing part. 2. Cons. 29. n. 8. & Cons. 6. n. 123. so kann die vollkommene Richtigkeit des von dem Kläger behaupteten ersten Satzes noch vielweniger mit Vernunft bestritten werden, da der Vater 1. die im zweyten Absatze seines Testamentes enthaltene Einsetzung seines lieben einigen Sohnes zu seinem einzigen und allgemeinen Erben aller seiner so gereiden als ungereiden Guͤter mit der damit unmittelbar zuſammen gehangenen Fideicommiß Verordnung auf den Fall des Absterbens seines Sohnes im unverheiratheten Stande durch die auf solchen Fall der vorausgeschickten Erbeinsetzung juxta Richter de sign. adverb. voc. ita Ut: eine Bedingung zufügende und sie einschränkende Dictionem dergestalt daß: aufs genaueste und unzertrennlich verknüpfet, und 2. nicht nur durch dieses dergestalt daß, sondern auch noch ferner durch das Beywort: vorerwähnte, und noch mehr durch den vollständigen Ausdruck: vorerwähnte meine sämtliche so mo- als immobilare Erbschaft, welcher mit dem Ausdrucke bey der ersten Erbeinsetzung aller meiner so ge= als ungereider Güter völlig übereinkommt, seinen ausdrücklichen Willen aufs deutlichste dahin erkläret hat, daß die ganze Erbschaft, welche er seinem lieben Sohne nachließ, nach dessen Absterben in unverheirathetem Stande auf die auf solchen Fall ernannten Fideicommissarischen Erben zurückfallen, und diese alsdann in die Stelle seines Sohnes eintreten, und daher auch dasjenige dritte Theil seiner ganzen Nachlaſſenſchaft, welches das Pflichttheil des Sohnes ausmachte, und in dem Ausdruck: universal Erben aller meiner so ge= als ungereiden Güter unstreitig mit enthalten war, ohne allen Abzug bekommen sollten. Die Beklagte können daher die ſo hell einleuchtende Wahrheit des vom Klaͤger behaupteten Satzes nicht bestreiten, ohne zugleich vorzuwenden, daß auch der Vater im zweyten Absatze seines Testamentes den Sohn bloß in Ansehung zwei Drittheilen seiner ganzen beweglichen und unbeweglichen Nachlassenschaft zum Erbe eingesetzet, dahingegen demselben von einem Drittheile solcher seiner Nachlassenschaft völlig ausgeschlossen habe, worinn ihnen kein gescheider Leser des väterlichen Testamentes Beyfall geben würde. Wird schon, wenn die Erbeinsetzung mit der Nacherbeinsetzung und diese mit jener verbunden ist, die Nacherbeinsetzung in dejenigen Gütern, welche die Erbeinsetzung betrift, geschehen zu seyn vermuthet, und hält schon eine schlechterdings geschehene Nacherbeinsetzung alle in der Erbeinsetzung begriffene Güter in sich, Decker vot. Cam. relat. 17. N. 20. & 21. & ibi alleg. Fusar de subst. quaest. 241. n. 73. & 79. so kann noch viel weniger die eine Declarationem und Taxationem bewürkende Dictio: dergestalten daß, und der fernere Ausdruck: vorerwähnte meine sämtliche so mo= als immobilare Erbschaft anders erkläret werden, als eben vorhin ad 2. geschehen ist. Kann wohl der Vater sich bei der Erbeinsetzung des Ausdruckes: zu meinem einzigen und universal Erben aller meiner so gereiden als ungereiden Güter bedienet, und bei der Fideicommiß Verordnung, die damit durch die unstreitig ein Verbot alles Abzuges stillschweigend in sich haltende dictionem dergestalten daß unmittelbar verbunden ist, durch den, das Verbot allen Abzuges völlig befestigenden, Ausdruck: vorerwähnte meine sämtliche so mo= als immobilare Erbschaft die nemlichen sämtlichen gereiden und ungereiden Güter, in welchen er im zweiten Absatze den Sohn zum Erben eingesetzet hatte, ausdrücklich in das Fideicommiß gezogen; kann er wohl alle seine, dem Sohne als hæredi ex asse nachgelassenen, so gereiden als ungereiden Güter auf dessen Absterben in unverheirathetem Stande selbst in drey Drittheile getheilet, kann er wohl aus jedem Drittheile ein besonderes Fideicommiß für eine besondere Verwandschaft und einen besonderen Stamm gemacht; kann er wohl beim zweiten Drittheile der Wörter: weniger nicht sich bedienet, und durch diese vergleichenden Nebenwörter der Vergleichung unstreitig die Bestimmung gleicher Antheilen für jede der drey Verwandschaften und Stämmen noch mehr befestiget; kann er endlich noch am Ende die Wörter: Stammweis als wahre fideicommissa hinzugefüget haben, ohne auf den gesetzten Fall jeder der drey besondern Verwandschaften, deren jede einen Stamm ausmachen sollte, ein vollſtaͤndiges Drittheil, oder welches einerley iſt, drey Neuntheile ſeiner ganzen auf den Sohn zu vererbenden Nachlassenschaft zuzuwenden, und zugleich dem Sohne sowohl als den Fideicommissarischen Erben alle Veränderung seiner Fideicommiß Verordnung und allen Abzug, unter welchem Vorwande es auch sey, zu untersagen? Der Sohn hat dieses im zweyten und vierten Absatze seines angeblichen letzten Willens selbst anerkannt, welches wohl kein vernünftiger Leser dieser zwey Absätzen in Zweifel ziehen wird. Hat derselbe wohl im zweyten Absatze sich der darinn vorkommenden Ausdrücken bedienen, und zuletzt sich äussern können, daß in Ansehung der übrigen zweyen dritten Theilen das väterliche Testament in seinem Wesen und Bestand verbleibe; hat derselbe wohl den seine legitime Portion ausmachenden dritten Theil von seiner eigenen Nachlassenschaft unterscheiden können, ohne zu erkennen zu geben, daß er durch sein Testament den väterlichen Willen in Ansehung desjenigen Drittheiles der väterlichen Nachlassenschaft, welches sein Pflichttheil ausmachte, abänderte, und nicht in seinem Wesen und Bestand verbleiben ließ, hiezu sich aber darum berechtigt hielt, weilen 1. wie er irrig vorgiebt, der Vater das Fideicommiß nicht mit über sein Pflichttheil hätte verordnen mögen, sondern 2. dieses den Rechten nach von dem Fideicommisse, womit es nicht beschweret werden möchte, völlig ausgeschlossen wäre, weswegen er 3. des väterlichen Testamentes ungeachtet die Befugniß hätte, über das sein Pflichttheil ausmachende dritte Theil der väterlichen Nachlassenschaft eben so wohl, als über die ihm durch Absterben seiner Seitenverwandten zugefallenen Erbschaften und nach dem Tode des Vaters selbst erworbenen Güter nach Wohlgefallen zu verordnen. Hiebei hat jedoch derselbe es nicht einmal bewenden lassen, sondern er hat vielmehr im vierten Absatze seines Testamentes seine eigene Anerkennung und Ueberzeugung, daß sein Vater sein Pflichttheil mit in die auf sein Absterben in unverheirathetem Stande gestifteten Fideicommissen gezogen habe, noch näher an den Tag geleget, und zwarn in folgender anmerklicher Stelle: Dann ist viertens mein wohlbedächtlicher Wille, daß die Kinder Lausberg dasjenige, was mein Vater seelig ihnen vermacht, in allem vor wie nach behalten, und was durch den Abzug meiner legitimen Portion ihrem Antheile abgehet, aus dieser Portion denselben wieder ersetzet werden solle. Hat wohl derselbe in diesem Absatze, wo das Bindwort Und das vorherige erkläret, und mit dem nachherigen verknüpfet, sich solchergestalt ausdrücken, hat derselbe wohl sich vorhin gedachtermaßen im zweyten Absatze erklären können, daß er in Ansehung des sein Pflichttheil ausmachenden dritten Theiles der ganzen väterlichen Nachlassenschaft die väterliche Fideicommiß Verordnung nicht anzunehmen brauchte, sondern jenes Pflichttheil davon abziehen und ausnehmen könnte, das väterliche Testament jedoch in den übrigen zweyen Drittheilen der väterlichen Nachlassenschaft in seinem Wesen und Bestand verbleiben solte, ohne im vierten Absatze sich zu äusseren, daß durch seine testamentarische Verordnung über das Pflichttheil als den dritten Theil der väterlichen Nachlassenschaft dem von seinem Vater den Lausbergischen Kindern zugewendeten neunten Theile der Väterlichen Nachlassenschaft ein dritter Theil abgehen wür würde, und daher, weilen sein Wille wäre, daß diese Lausbergischen Kinder den ihnen von seinem Vater zugewendeten neunten Theil der väterlichen Nachlassenschaft vor wie nach vollständig behielten, denselben dasjenige aus seinem Pflichttheile wieder ersetzet werden sollte, was sie sonsten wegen seiner Abziehung des Pflichttheiles von der väterlichen Fideicommiß Verordnung weniger bekommen würden. Dieser vierte Absatz beweiset zugleich, welches wohl zu bemerken ist, daß der Sohn in Der That nicht über sein vermeintes Pflichttheil verordnet, sondern nur seinem Oheim Joh. Wilhelm Ullis ein Drittheil von dessen Drittheile, und der Wittwe Bock und Ehefrau Koenen eben falls ein Drittheil von deren gleichmäßigem Drittheile der ganzen väterlichen Nachlassenschaft anmaßlich entzogen, und diese zwei Neuntheile der ganzen väterlichen Nachlaßenschaft den Beklagten dem väterlichen Wille zuwider zuzu enden gesuchet habe. Den zweyten vom Kläger vertheidigten Satz diesemnächst betreffend ist sehr merkwürdig, daß nach der väterlichen Verordnung schon die Heirath mit einer frommen und tugendhaften Gattinn den Sohn von der Aufsicht, Macht und Gewalt des ihm zu solcher Heirath zu verhelfen und mit Rath und That an Hand zu gehen ersuchten Beystandes und Curatoren haben befreyen, und daß ebenfals die bloße Verheirathung des Sohnes die NB. allein auf den Fall des Absterbens desselben in unverheirathetem Stande verordneten drei Fideicommissen für drei besondere Verwandschaften und Stämme völlig habe aufheben, also dem Sohne, sobald ihm eine Gattinn beystehen könnte, die völlige Freyheit, unter dem Beystande derselben über die ganze väterliche Nachlassenschaft nach seinem Wohlgefallen zu schalten und zu walten, zustehen sollen. Wenn ein sehr bemittelter Vater in seinem letzten Willen nach einer solchen Erb= und Nacherbeinſetzung, als im zweyten und dritten Abſatze des Teſtamentes des Johann Arnold Klockenbring enthalten ist, seinem zum einzigen Erbe seiner grossen Reichthümer eingesetzten Sohne, ſo lang derſelbe in unverheirathetem Stande verbleibet, in dem Handlungs, und sonstigen Wesen den Ehemann von einer seiner zwo Halbschwestern zum Beystande also, daß der Sohn alles mit dessen Vorwissen, Willen und Rath im Handlungs- und sonstigem Wesen vornehmen, thun und lassen solle, und eventualiter zur Hintertreibung einer befürchteten, wiewohl seiner so weisen Veranstaltung wegen nicht vermutheten, Curatelæ dativæ zum Curator anordnet; so erkläret ja ein solcher Vater ganz deutlich, einen zärtlich geliebten Sohn von gütigem Temperament und blödem Verstande zu haben, der sich von seiner künftigen Gattinn muß und gern wird führen lassen; ... der ohne den Beistand einer Gattinn und Gehülfinn nicht die Handlung treiben, vielweniger sein beträchtliches ererbtes Vermögen verwalten kann; . . . der daher, so lang er unverheirathet ist, alles im Handels- und sonstigem Wesen mit Vorwissen, Rath und Willen eines ihm desfals zum Beystande gesetzten sogenannten Verwandten vornehmen, thun oder lassen muß; ... der eher nicht, als bis er sich verheirathet, und sodann seine Gattin die Stelle des ihm zum Beystande und Curator angeordneten Verwandten übernimmt, das väterliche Vermögen frey von einem Fideicommißbande besitzen darf;... der gar zu unglücklich seyn würde, wenn er ein so beträchtliches Vermögen von mehr als hundert und achtzig tausend Rlr., welches gröstentheils in einem Weltberühmten weitläufigen Handel steckte, ohne hinlängliche väterliche Vorsorge der wohlgefälligen Verwaltung eines mit ihm in keiner Blutsverwandschaft stehenden Ehegatten einer halbbürtigen Vaters Schwester überlassen müste, welcher darüber, wenn es nicht mit einem allgemeinen Fideicommißbande verknüpfet wäre, allein Herr und Meister seyn würde, und es sich und seinen Verwandten ganz zuwenden könnte. Jeder aufmerksamer Leser des väterlichen Testamentes wird daher dem Kläger beypflichten, wenn dieſer daraus behauptet, daß allein die Gutherzigkeit, Blödigkeit und Unfaͤhigkeit zur eigenen tüchtigen Verwaltung eines so beträchtlichen Vermögens, welche Johann Arnold Klockenbring so wohl als der zum Beystande und Curator des Sohnes angeordnete Mitbeklagte Johann Caspar Ellerman dem Sohne beständig wahrgenommen hatte, und jeder anderer leicht wahrnehmen konnte, die im dritten Absatze des väterlichen Testamentes enthaltene väterliche Fideicommiß Verordnung eben so wohl, als die im fünften und Sechsten Absatze befindliche vaͤ, terliche sorgfältige Vorsehung verursachet, und die unzertrennliche Verbindung der einen mit der andern zur Nothwendigkeit gemacht habe; Daher muß hier der Satz, nomen non requiritur, ubi de voluntate testatoris certi sumus, um so mehr Platz greifen, weilen der Vater 1) sich nicht noch näher und ausdrücklicher über den Zustand des Sohnes, auf wessen Namen nach seinem Tode die Handlung sollte fortgesetzet und das sonstige Wesen betrieben werden, ohne eigene Vereitelung seiner Absichten und nachtheilige völlige Kränkung der Ehre seines vielgeliebten Sohnes hat äussern, noch 2) ohne den Ehemann seiner Halbschwester zu beleidigen, sich umständlicher, als in der Stelle: " Da mein Herr Schwager Ullis dahier seiner kränklichen Umständen und obhabender Sebenscher Vormundschaft halber solches nach Erheisch nicht abwarten kann. hat erklären dörfen, daß er den Ehemann seiner Halbschwester, der gar kein Blutsverwandter seines Sohnes war, nicht zum Beystande und Aufsichter seines Sohnes ernennen, sondern vielmehr dazu dessen Oheim mütterlicher Seits ausersehen würde, wenn diesen nicht seine schwächlichen Umständen und eine andere beschwerliche Vormundschaft behinderten, dem Schwester Sohne in seinem Handlungs= und sonstigem Wesen den nothwendigen Beystand zu leisten. Der dritte Satz, welchen die Beklagte eigentlich nicht bestritten vielmehr für richtig anerkannt haben, ist auf ganz deutliche Gesetze, unter andern L. 12. §. 1. & L. 47. ff. de bonis libert. L. 18. ff. de lib. & postum. L. 25. C. de inoff. testam. sodann den allgemeinen Gerichts=Gebrauch gegründet, und wird von den Rechtsgelehrten einhellig als ein ungezweifelter Satz angenommen, unter denen der Kläger Sande decis. fris. Lib. 4. tit. 2. def. 3. Carpz. p. 3. Const. 9. def. XI., Simon van Leeuwen een. for. Lib. 3. Cap. 4 n. 18. & ibi alleg. DD., von Kraitmayer ad Cod. Max. Bav. 3. Thl. 3. Kap. §. 15. N. 6. in sine mit mehrern andern zu Gewährsmännern angezogen hat. e Satz bestehet aus Geschichts Umständen und Thatsachen, die gar nicht könDer vinen geläugnet, noch vernünftig bestritten werden; Ad 1. Zeiget das väterliche Testament, und das davor stehende Notarial Instrument, daß von dem Tage, daß der Vater sein Testament errichtet hat, bis zur Zeit der Eröfnung und Verkündung desselben 124 Täge verstrichen seyen. Betrachtet man nun, daß der Vater nach der Errichtung seines Testamentes noch 78 Tage gelebet, und der Doctor Herr ein Vetter des Klockenbring solches verfertiget habe; so läßet sich schon daher nicht anders vermuthen, als daß der Sohn, welcher den Notar mit vier Zeugen bey seinem bettlägerigen Vater gesehen, und daher von der Ursache dieser bey der Errichtung eines Testamentes nötigen Feyerlichkeie der Zuziehung einer öffentlichen Person mit vier Zeugen gleich Wissenschaft, auch mit dem Doctor Herr täglich Umgang hatte, den völligen Inhalt des Testamentes nicht nur durch seinen Freund den Advocat Herr so wohl, als seinen noch 78 Tage im Leben gebliebenen vielgeliebten Vater, erfahren habe, sondern auch davon nach Absterben des Vaters durch den gemäß dem väterlichen Willen von der Stunde an bis an sein Ende sein Aufseher und Führer gewesenen beklagten Eller, welcher dieses Testament seinem Schwager Joh. Arnold Klockenbring selbst zur Unterschrift zugebracht, vor dieser Unterschrift und der Solemnisirung aber dem Kläger Ullis im Gartenhäußchen vorgelesen hat, gleich unterrichtet worden seye Um zu allem Ueberflusse auch noch anzuweisen, daß der Sohn vor der feyerlichen Eröfnung und Verkündung des väterlichen Testamentes den ganzen Inhalt desselben ganz gut gewust habe, brauchet man indessen nicht zu Vermuthungen seine Zuflucht zu nehmen, sondern man kann sich davon schon völlig überzeugen, wenn man nur das über die feyerliche Eröfnungs= und Verkündungs=Handlung abgehaltene Notarial Protocoll mit Aufmerksamkeit lieset. Konnte wohl Joh. Wilhelm Klockenbring seinen Oheim Johann Wilhelm Ullis sodann seinen Beystand und Aufsichter Johann Caspar Eller an der Ueberreichung des väterlichen letzten Willens und der Ersuchung um die feyerliche Eröfnung und Verkündung mit Theil nehmen lassen, konnte er wohl bey dieser feyerlichen Handlung die deutliche Erklärung einer vollkommenen Zufriedenheit mit der von ſeinem abgelebten Vater errichteten Disposition so feyerlich bezeugen, ohne schon vorhin den völligen Inhalt derselben zu wissen? Konnte er wohl dieser deutlichen Erklärung noch hinzufügen, es wäre nicht nötig, solche väterliche Disposition ferner vorzulesen, wenn sie ihm nicht schon ihrem ganzen Inhalte nach wäre bekannt gewesen? Konnte er wohl hierauf auch die Zeugen ersuchen abzutreten, und den Notar, den dabey 1 betheiligten eine Abschrift des Testamentes in beglaubter Form mitzutheilen, ohne schon die väterliche Fideicommißverordnung so wohl, als die damit verbundene väterliche Verfügung vollkommen gewust, und unter dem Ausdrucke: so dabey interessirt die im dritten Absatze des väterlichen Testamentes mit Namen genannten Fideicommissarischen Erben verſtanden zu haben? Ad 2., nehmen die Beklagte vergeblich zu L. 35. §. 2. C. de test. inoff. ihre Zuflucht, dann dieses Gesetz handelt nur von der Ergänzung des Pflichttheiles und verordnet bloß, daß die Ergänzungsklage durch Annehmung des Nachgelassenen nicht aufhöre, sondern bey dieser Annehmung zugleich die ausdrückliche Erklärung des Sohnes, sich der Ergänzung seines Pflichttheiles zu begeben, nötig sey, daß also nach diesem Gesetze solche Erklärung nur in dem Falle, wenn dem Sohne weniger als sein Pflichttheil ist nachgelassen worden, und zur Ausschliessung der Ergänzungsklage erfordert werde. Ganz anders verhält es sich, wenn der Vater dem Sohne mehr als sein Pflichttheil nachgelassen hat, sintemalen sodann schon eine generale Gutheissung des väterlichen Willens allerdings hinlänglich ist, weilen solche alle und jede Theile desselben betrift. Daher wird in L. 31. §. 4. ff. de inoff. test. folgendes von Wort zu Wort festgesetzet: Quid ergo, si alias voluntatem testatoris approbavero, puta in testamento adscripserim, consentire me, repellendus sum ab accusatione. Daher behauptet auch Kellenbenz in tract. de renunciat. succ. quaest. 4. N. 14: daß eine generale Entsagung auf die Erbfolge allerdings auch eine Entsagung auf das Pflichttheil in sich enthalte, und diesem Satze L. 35. §. 2. C. de inoff. testam. keineswegs im Wege stehe. Eben dieses behauptet auch der Churbayerische Staatsminister Freyherr von Kreytmeyer in seinen Anmerkungen über Cod. Max. Bav. civ. im 3. Th. 3. Hauptst. §. 15. N. 17. folgendergestalt: „Ob die Legitima unter einer zwarn ausdrücklichen doch nur generalen Erbschafts Verzicht mit begriffen sey, wird zwarn von vielen Auctoribus widersprochen, aber von andern mit weit besserm Grunde bejahet. Daß die Approbatio facta in omnibus & per omnia die Kraft einer specialis expressionis habe, erhellet auch aus C. ut circa §. 1. de elect. in 6. und wird von den mehresten Rechtsgelehrten behauptet. Surd. Cons. 412. n. 28. & seq. Fusarius cum mult. alleg. de fideic. subst. quaest. 296. n. 93. 96., Peregrin. de fideic. art. 36. n. 88. seq. Die Rechtsgelehr in sind überdem darinn einig, daß, wenn die generale Entsagung nichts anders als eine Entsagung auf das Pflichttheil in sich halten kann, alsdann ein Sohn von der Nachsuchung des Pflichttheiles oder dessen Ergänzung ausgeschlossen werde. Mantic. de conj. ult. vol. Lib. 7. tit. 8. n. 11. Der berühmte Stryck erkennet ebenmässig in tract. de Caut. testam. Cap. 17. nembr. 3. §. 8. die Richtigkeit dieses Satzes, und gestehet zugleich, daß schon verba æquipollentia eben so viel als eine besondere Entsagung auf das Pflichttheil gelten, ja er pflichtet so gar in dem folgenden neunten Paragraph denjenigen Rechtsgelehrten bey, welche behaupten, daß die Belastung des Pflichttheiles bestehe, wenn auf eine andere Art, als durch eine ausdrückliche Einwilligung der Wille des Sohnes, daß er der Ergänzung des Pflichttheiles entsagen oder in die dem Pflichttheile aufgelegte Last einwilligen wolle, genugsam hervorgehet, und solchergestalt ex Conjecturis & praesumptionibus fortissimis eine stillschweigende Einwilligung hergeleitet wird. Hier ist ohnedem von einem solchen väterlichen Testament die Rede, worinn bei der Fideicommißverordnung das Pflichttheil des Sohnes in drei gleiche Theile getheilet, und unter dreyen Stämmen jedem ein dritter Theil desselben zugewendet wird, so daß der Sohn nicht ganz deutlich vor einem Notar und etlichen Zeugen in Gegenwart zweyer Fideicommissarischen Erben hat erklären können, mit der von seinem Vater seel. errichteten Disposition vollkommen zufrieden zu sein, ohne vorzüglich seine vollkommene Zufriedenheit zu der väterlichen Fideicommiß Verordnung über das aus drey Stämme vertheilete Pflichttheil zu bezwecken, dann was brauchte er wohl zu der väterlichen Fideicommiß Verordnung über die auf solche drei Stämme mit vertheileten andern zwey Drittheile der väterlichen Nachlassenschaft seine vollkommene Zufriedenheit zu erklären, da der Vater darüber auch wider seinen Willen, und, wenn nicht nicht einmal sein Zustand die im dritten, fünften und sechsten Absatze seines Testamentes errichteten Verordnungen und getroffenen Verfügungen zur Nothwendigkeit gemacht hätte, nach seinem Wohlgefallen zu verordnen völlig berechtigt, und in solche zwey Drittheile jeden Fremden zum Erben einzusetzen befügt gewesen wäre; Nach der Lehre Richteri de Signif. adverb. Lit. P. n. 44. und den daselbst angezogenen Gesetzen kommen die Nebenwörter plene, plenarie, auf deutsch vollkommen mit den keine Bestimmung oder Einschränkung zulassenden particulis omnino & in totum völlig überein, und daher wird das Nebenwort vollkommen nur da gebrauchet, wo nichts weiter zuzufügen, wo nichts abzuziehen, wo eine Zusammenfassung alles nötigen und nützlichen vorhanden, wo keine Einrede zulässig, wo alles mit der zur Bestärkung erforderlichen Auctorität befestiget, fest und gültig ist. Könnten also wohl, da Johann Wilhelm Klockenbring sich zur vollkommenen Zufriedenheit mit der von seinem Vater errichteten Disposition deutlich erkläret, und dieser Erklärung noch das Ersuchen an den Notar um die Mittheilung einer Abschrift derselben an die dabey Betheiligten hinzu gefüget hat, diese nicht unbedachtsam und bei einem zwischen guten Freunden geführten gleichgültigen Gespräche, sondern unter einer feyerlichen Handlung vor Notar und Zeugen in Beyseyn zweyer Fideicommissarischen Erben, unter denen einer zu seinem Führer und Curator angeordnet war, mit dessen Gutheissung so bedachtsam und so feyerlich gethanen Erklärungen anders ausgeleget werden, als daß der Sohn selbst gewust, eingesehen und anerkannt habe, daß alles und jedes, was der ihn seinen lieben einigen Sohn nennende Vater verordnet und verfüget hatte, zu seinem Besten und, um sein ganzes ererbtes Vermögen bis zu seiner Verheirathung völlig sicher zu stellen, ihm auch zu einer guten Heirath und zur Fortpflanzung der Klockenbringischen Familie Gelegenheit zu verschaffen, vorgekehret wäre, und daher gleich bei dieser feyerlichen Handlung mit seinem völligen Beyfalle, mit seiner vollkommenen Zufriedenheit bekrönet zu werden verdiente. Wie hätte auch wohl der Sohn die bloß auf den Fall seines Absterbens in unverheirathetem Stande gemachte Fideicommiß Verordnung, weilen sie auf sein Pflichttheil eben so wohl als auf die übrigen zwey Drittheile der ganzen väterlichen Nachlassenschaft gerichtet war, für eine sein Pflichttheil beschwerende Last ansehen können, da der Vater damit die ihm so vortheilhaften Verfügungen im fünften und sechsten Absatze so genau verbunden, und ihm die völlige Freyheit gelassen hatte, bloß durch eine Heirath dem Fideicommisse ein Ende zu machen, und Herr und Meister einer schon allein fünf und zwanzig tausend Reichsthaler werth gewesenen blühenden Handlung so wohl, als eines sehr grossen Vermögens zu werden? Durch den zwischen dem Kläger, sodann dem Beklagten am 17ten Nov. 1783. zu des Klägers bittersten Schaden errichteten Vergleich ist dieses Vermögen, ausschließlich des damals zur besondern nähern Bestimmung ausgestellten Sterbhauses und aller sich darinn befundener kostbarer Mobilien und Effecten, auf hundert, vier und vierzig tausend, zwey hundert, zwey und fünfzig Reichsthaler in Kronenthlrn. zu 1 Rlr. 50 stbr. bestimmet worden, wovon der Kläger gleich, mit Vorbehalt seines Rechtes zu dem ihm streitig gemachten Neuntheile, vorerst zwey Neuntheile mit zwey und dreissig tausend sechs und fünfzig Rlr. in Kronenthlr. zu 1 Rlr. 50 stbr. empfangen hat. Wenn also Joh. Wilhelm Klockenbring auch nur die Abnutzung dieser so beträchtlichen Geldsumme ohne den Nutzen von der Weltberühmten väterlichen Handlung gehabt hätte, so würde er dennoch schon alle Jahre fünf tausend, sieben hundert und siebenzig Rlr. in Kronenthlr. zu 1 Rtr. 50 fbr. an Landüblichen Zinsen gezogen, und zugleich ein mit den kostbaresten Mobilien und Effecten angefüllet gewesenes Haus unentgeltlich zu bewohnen und zu gebrauchen gehabt haben; Hätte ihm wohl bey solchen ausserordentlichen Vortheilen, deren nicht viele der ersten Standes Personen im Lande sich rühmen werden, und die ohnehin durch die weit ausgedehnete blühende Handlung sich wenigstens verdoppeln liessen, jemals einfallen können, die am 19ten Jänner 1775 feyerlich erklärete vollkommene Zufriedenheit mit der von seinem Vater errichteten Verordnung in der Folge zu bereuen? Hätte er nicht vielmehr die grösseste Reue empfinden müssen, wenn er damals, an statt seine vollkommene Zufriedenheit zu erklären, ſein im vaterlichen Teſtamente auf drei Staͤmme mit vertheiletes Pflichttheil frey von aller vermeinten Last begehret, und die sein Pflichttheil übersteigenden ebenfals auf solche drey Stämme vertheileten zwey übrigen Drittheile der ganzen väterlichen Nachlassenschaft den Fideicommissarischen Erben gleich abgetreten hätte, wie er juxta Wernher tom. 2. p. 6. obs. 478. 1 schul 10 schuldig gewesen wäre, wenn er sich der sein Bestes bezweckenden väterlichen allgemeinen Fideicommiß Verordnung nicht hätte unterwerfen wollen, indem er nicht Erbe, noch zugleich Legitimarius sein konnte. Grivell. decis. 61. n. 11. 12. 13. & 16., Sande decis. fris. Lib. 4. tit. 7. def. 1. Wer wolte also wohl daran zweifelen, daß bei der Beurtheilung dieser Sache die Dissertation des berühmten Kanzlers Johann Peter Ludewig unter der Aufschrift: trebellianicam & legitimam exules in fideicommissis fructuariis vorzüglich in Betrachtung zu ziehen sey. Ad 3. hat das nicht lang nach der feyerlichen Eröfnung des väterlichen Testamentes angefangene Inventarium über das ganze mit einem Fideicommißbande verknüpfte väterliche Vermögen folgenden Eingang: Inventarium, welches ich außer den Haußmobilien am 6. Dec. 1774. von meinem seeligen Vater geerbet, und Dato den 21. Jänner 1775. zum Grund meines propren Handels geleget habe. und hierdurch der Sohn ganz deutlich erkläret, daß er die ganze väterliche Nachlassenschaft, gemäß seiner vorherigen Erklärung vor dem Notar und den Zeugen, als Erbe in Besitz genommen, und das ganze ererbte väterliche Vermögen als sein Eigenthum zum Grunde seines eigenen Handels geleget habe. Diese seine Aeusserung ist unstreitig eine neue Bestätigung der vollkommenen Zufriedenheit mit dem ganzen Inhalte der väterlichen Verordnung, welcher er in allen Theilen sich unterwerfen muste, wenn er sich nicht mit dem bloßen Pflichttheile begnügen wollte, indem er sonst bloß sein Pflichttheil zum Grunde seines eigenen Handels hätte legen, und die übrigen zwey Drittheile der väterlichen Nachlassenschaft dazu nicht bestimmen können, besonders da ein Erbe nicht nur juxta L. 149. de reg. jur., L. 15. C. de donat., L. 10. C. de Solut., L. 7. C. de rest. milit. aus allen von dem verstorbenen Erblassen über dessen eigene Sachen errichteten Geschäften verpflichtet, sondern auch nach L. 31. D. de lib. Caus., L. 7. C. Cod. eod., L. 14. Cod. de rei vind., L. 24. Cod. de evict., L. 24. Cod. de Donat. aus den vom Erblasser über die Sachen des Erben eingegangenen Handlungen verbunden wird. Wie kann auch wohl Johann Wilhelm Klockenbring die vom Vater verordnete Aufsicht, Macht und Gewalt des Ehegatten einer halbbürtigen Vaters=Schwester anerkannt, und sich derselben so gutwillig unterworfen, wie kann wohl dieser sein so genannter Oheim solche Aufsicht, Macht und Gewalt bis ins achte Jahre ungestöret fortgesetzet, und, ungeachtet der vorhanden gewesenen tüchtigen Handlungs=Bedienten, sich dennoch die mehreste Zeit hier im Klockenbringischen Hause aufgehalten, und nicht nur mit seiner Gattinn das Haußhaltungswesen angeordnet, ſondern auch nach dem eigenen Angeben des Sohnes im dritten Abſatze ſeines Teſtamentes die mehresten Geschäfte auf dem Comptoir selbst betrieben haben, ohne daß auf dieses Betragen des Sohnes und seines so genannten Oheimes Eller L. 48. §. 3. ff. de aed. edict. seine Anwendung finde, nach welchem Gesetze es mehr ist, etwas mit Thaten als mit Worten zu bekräftigen, besonders in demjenigen, was die Erklärung der Willensmeinung bezwecket. . Es brauchte also nicht einmal zum Beschlusse noch erinnert zu werden, daß, wenn auch der Sohn zwey Drittheile von seinem Pflichttheile, oder zwey Neuntheile der ganzen väterlichen Nachlassenschaft den Beklagten durch ein Testament hätte zuwenden mögen, welches ihnen aber kein aufmerksamer Leser des väterlichen Testamentes und der Notarial Eröfnungs-Urkunde einraͤumen wird, alsdann dennoch zwey Neuntheile von demjenigen dritten Theile des Pflichttheiles, welcher in dem für den Kläger Ullis bestimmten Drittheile der ganzen väterlichen Nachlassenschaft mitsteckte, den zugleich als Fideicommissarische Erben des Vaters in Ansehung zwey Neuntheilen aufgetretenen Beklagten nicht mit würden zu Theil werden, indem sie 1) auch in dem ohne Geständniß gesetzten Falle die ihnen im väterlichen Testamente zugewendeten zwey Neuntheile der väterlichen Nachlassenschaft in keiner andern Eigenschaft als der zweyer Fideicommissarischer Erben des Vaters begehren könnten, und daher 2) als Fideicommissarische Erben des Vaters zu zwey Neuntheilen verbunden seyn würden, der Fideicommiß=Verordnung, wodurch der Vater seinem Schwager Ullis ein Drittheil von dem 11 dem Pflichttheile des Sohnes mit zugewendet hat, nach dem aus dem väterlichen Testament geforderten Ertrage sich völlig zu unterwerfen, weilen 3) der Fideicommissarische Erbe nach angenommenem und eröfnetem Fideicommisse die Stelle eines alle Klagen tam activè quam passive an sich ziehenden Erben einnimmt, und daher sich allen Erbschaftslasten unterwerfen muß, keinesweges aber der That des Fideicommißstifters und Erblassers entgegen handeln darf. L. 1. §. 7. & fin. ff. ad Sct. Treb., L. 2. & fin. C. eod., §. 7. Inst. de fideic. hered., Grivell. dec. 55. N. 15., Brunn. ad L. 41. ff. de vulg. & pup. n. 8., Decker vot. cam. relat. 8. n. 137. & 138. Der Kläger, welcher auf den ihm widerrechtlich vorenthaltenen ganzen neunten Theil der väterlichen Nachlassenschaft gegründete Ansprache machet, und solches schon in dieser Ausführung überflüssig und überzeugend erwiesen zu haben vermeinet, hat daher zu der offenbaren Gerechtigkeit seiner Sache das feste Zutrauen, daß ihm dieser in einem Drittheile seines Drittheiles aus der Nachlassenschaft seines Schwagers bestehende neunte Theil mit den Reichsconstitutionsmässigen Zinsen, womit die Beklagte sich nicht zu seinem bittersten Schaden bereichern mögen, und den Kösten werde rechtlich zuerkannt werden. Anlage N. I. In Gottes Namen Amen! Kundt, und zu wissen seye hiemit jedermänniglich, besonders aber deme daran gelegen, daß im Jahr Christi ein tausent sieben hundert siebenzig fünf Indictione octava, bei Herrsch. und Regierung des Allerdurchlauchtigsten Großmächtigsten und unüberwindlichsten Fürsten, und Herrn Herrn JOSEPHI des Andern erwählt= und gekrönten Römischen Kaisers, zu allen Zeiten Mehrern des Reichs, in Germanien, und zu Jerusalem König, Mit=Regent, und Erbtrohn=Folgern der Königreichen Ungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, und Schlavonien, Erzherzogen zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, und zu Lotharingen, Großherzog zu Toscana, Herzog zu Mailand, Baur 2c. Grafen zu Habsburg, Flanderen, und Tyrol 2c. 2c. unseres allergnädigsten Kaisers, Fürsten, und Herrn, Ihro Kaiserlichen Majestät Regierung, und Reichen des Römischen im Eilften, auf Freitag den 20ten Tag Monats January Nachmittags um zwei Uhren das von dem verlebten Commercienrathen Tit. Herrn Johann Arnold Klockenbring zeitlebens errichtetes, und von mir dem Notario solennisirtes Testamentum, "ab Seiten dessen hinterlassenen einzi„ gen Sohn Herrn Johann Wilhelmen Klockenbring, auch Herrn Johann Kasparen Eller, fort „ Herrn Johann Wilhelmen Ullis produciret worden", gestalten solches zu eröfnen, und zu publiciren, welcher Requisition dann zufolg in Gegenwart deren in Testamento mit unterschrieben= und ad hunc actum ersuchten Gezeugen namentlich Franciscen Jansen, Carlen Hedderig, und Johan Henrichen Wiertz, auch in Beiseyn Herrn Klockenbring, Herrn Eller, und Herrn Ullis vorgemelt, die beide des Herrn Testatoris nämlich, und mein des Notary dem Testament, oder vielmehr dessen Ueberschlag aufgedruckte Pettschaften ganz ohnverlezt befunden, demnach der Ueberschlag eröfnet, und darinnen das Testament fürgefunden worden, hab ich der Notarius mit denen drei anwesenden Gezeugen vorgem. auch für den abweesenden Mathiasen Aldenkirchen die Unterschrift, und Pettschaft des Herrn Testatoris recognosciret, und ohnlädirt befunden, hernächst den eben darauf folgenden actum Solennisationis deutlich fürgelesen; demnächst seind von denen anweesenden Gezeugen vorgem. nebst mich dem Notario die Unterschriften, und Pettschaf ten ebenfalls recognoscirt, und ohnverlezt befunden, auch für richtig anerkennet worden. Diesem nun also vorgangen erklärte der ab intestato ohnehin succeditender Erb Herr Johann Wilhelm Klockenbring deutlich, daß er mit seines abgelebten Herrn Vattern errichte„ter Disposition vollkommen zufrieden, und nicht nötig wäre, solche ferner fürzulesen, ersuchte an„ bei die Zeugen abzutreten, und mich den Notarium denjenigen, so dabei interessirt, Copiam // Testamenti in forma probante mitzuteilen". Nach vollbrachtem actu reserationis erschien auch der vorhin abweesend gewesen, und in Testamento mitunterschriebener Zeug Mathias Aldenkirchen, wem ebenfalls das Testamentum ad recognoscendum fürgelegt, und von demselben praevia recognitione manuum, & Picetorum in allem ohnverlezt anerkennet worden, ita actum Dusseldorf im Sterbhauß, ut ante, praesentibus nominatis Testibus. Sequi Sequitur Tenor Testamenti In Gottes Namen Amen! Zu wißen seie hiemit, deme es nötig, daß in Betracht der Gewißheit des Todes, und Ungewißheit der Stunde desselben, besonders da der Allerhöchste mich durch die mir zugeschickte Kranckheit aus dieser Zeit zu sich in die Freuden volle Ewigkeit abforderen zu wollen scheinet, bei Gott Lob! guter Vernunft folgende meine lezte Willens Meinung wohlbedaͤchtlich errichte habe. Vorerst befehle ich meine Seele in die Hände Gottes, in dem zuversichtlichen Vertrauen, daß er dieselbe in dem allgnugsamen Versöhn Opfer seines Sohnes in Gnaden auf- und annehmen wolle, meinen Leib aber zu standsmäßiger Begräbnuß. Zweitens seze zu meinen einzigen, und universal Erben aller meiner so ge= als ungereider Güter ein meinen lieben einigen Sohn, dergestalten, daß Drittens: wann derselbe in ohnverheiratetem Stande solte zu sterben kommen vorerwähnte meine sämtliche so mo= als immobilare Erbschaft an meiner leztern Eheliebsten zwo Schwesteren Frau Wittwe des verstorbenen Kaufhändlern Herr Jakoben Boek, und Ehefrau Coenen, fort deren Eheliche Kindere, oder Enckele zu einem dritten Theil, sodann an meiner ersten Eheliebsten Bruder Herrn Johann Wilhelm Ullis, fort dessen Eheliche Kinder, oder Enckele gleichfals zu einem dritten Theile, weniger nicht an meine Halbgeschwistern geborne Hoffstadt Eheliebsten Herrn Kaufhändlern Johannen Casparen Eller, und des Herrn Medicinæ Professoris Timmerman, fort deren beede Eheliche Kinder, oder Enckele, dann auch an die von meiner verstorbenen Schwester Ehefrauen Lausberg hinterlassene Kindere zu einem dritten Theile Stammweiß als wahre Fideicommissa rückfallen ſollen. Viertens vermache ich denen Armen hiesiger reformirten Gemeinde ein Kapital von ein tausend Rthlr. welches binnen sechs Wochen nach meinem Gottgefälligen Abscheidt an ein hiesiger Ehrwürdiges Consistorium besagter Gemeinde, oder den, welchen basselbe darzu authorisieren wird, nach dem Edictmäßigen 24er Gul. Fuß ausgekehret werden solle, und da „Fünftens mein Handlungs, und sonstiges Weesen von solcher Ausgestrecktheit ist, daß “ mein Sohn eines Beistandts dazu vonnöten hat, seze, und benenne zu desselben Assistenten, da „ mein Herr Schwager Ullis dahier seiner schwächlichen Umständen, und obhabender Gebenscher „Vormundschaft halber solches nach Erheisch nicht abwarten kann, meinen Schwager Herrn „ Johann Kaspar Eller Kaufhändlern zu Elverfeld, so lang gedachter mein Sohn in ohnver„ heirathetem Stande verbleibet, also, daß derselbe alles mit Vorwißen, Rath und Willen seines geliebten Herrn Oheims im Handels= und sonstigen Weesen vornehmen, thuen, oder laßen „ solle, wie so derselbe besonders ihm mit Rath und That darunter an Hand zu gehen, auch „ daß er eine fromme und tugenthafte Person zur Ehe nehme, ersuchet wird. Solte aber „ Sechstens wider alles Vermuten ein hiesiges löbliches Gericht darinnen sich zu melieren, und darunter einige Einsichte, unter welcherley Vorwandt es immer seyn möge, zu nehmen “ versuchen wollen, so ist mein ausdrücklicher Wille, daß mehrgedachter mein Herr Schwager „Eller alsdann als Curator meines Sohnes zu betrachten sein solle, gleich ich in solchem Fall „ denselben zum Curator hiemitten anordne, also, daß ein löbliches Gericht sich in meiner Hinter„ lassenschaft auf keinerley Weise, es seye unter Vorwandt eines Inventary, oder sonst zu mischen “ habe, auch mehrgedachter mein Herr Schwager zu keinem Eide möge anzuhalten seyn, und we„ gen der in der Handlung etwa vorkommenden widrigen Vorfällen, wie dieses ohnehin von „ selber spricht, keine Verantwortung haben solle. Und damit diese meine Disposition desto vester bestehe, so will ich, daß wo selbige nicht als ein zierliches Testament bestehen solte, selbige als ein Testamentum paternum, Dispositio inter Liberos, Fideicommiss, Codicill, oder sonst auf die beste Weise bestehen, und gehalten werden solle; Urkundt meiner, und der specialiter hiezu ersucht= und berufenen Herrn Notary, und Zeugen eigenhändiger Unterschrift, und vorgedruckten Pettschaften, so geschehen Düsseldorf den 19. 7ber 1774. (L.S.) Johann Arnold Klockenbring. Se 13 Sequitur Actus Solennisationis. Anno 1774. den 19ten Tag Monats Septembris Nachmittags Glock halb fünf Uhren erschiene vor mich Notario, und Gezeugen unten benennt hiesiger Commercien Rath Tit. Herr Johann Arnold Klockenbring zwarn Kranken-Leibs aufm Bett liegend, jedoch aber Gott Lob! guter Vernunft, und Verstandt, wie ein solches aus dessen Gebärden, und deutlichen Reden satisam abzunehmen ware, præsentirte gegenwärtig in unser Gegenwart eigenhändig unterschrieben, und mit seinem Pettschaft verfertigten Brief, erklärte sich ausdrücklich, daß darin sein lezter Will enthalten, so er nach seinem Gottgefälligen Todt in allem gehalten haben wolte, mit Ersuchen: wir der Notarius, und Gezeugen möchten ein solches beurkunden, welche dann auch nebst mir dem Notario mit ihren eigenen Händen attestirendt bekräftiget haben, also geschehen Düsseldorf wie oben (L. S.) F. C. Jansen ita attestor rqtus. (L. S.) Carl Hedderig qui Testis. (L. S.) Johann Henrich Wiertz als Zeug. (L. S.) Mathias Aldenkirchen als Zeug. In Fidem praemissorum omnium, & pro agnitione manuum me praesente subscriptarum, & Pizetorum subscribo. (L. S.) Ego Antonius Hermanus Josephus Rasiga, Notr. Apost. Caesareus, immatriculatus, & requisitus. Inscriptio des Ueberschlags. Dispositio Tit. Herrn Commercien Rathen Johann Arnold Klockenbring, sogleich post mortem zu eröfnen. Rasiga, Notr. leg. In Fidem praemissorum omnium, nec non pro Copia Testamenti inserti cum actu Solennisationis praevia diligenti Collatione vero suo Originali verbotenus consonâ subscribsi, & subsignavi. (L. S.) Ego Antonius Hermanus Josephus Rasiga, Notr. Apost. Caesareus immatr. & rꝗtus. Dusseldorpii residens. Anlage N. 2. In Namen Gottes Amen! Kund, und zu wissen seie hiemit, dem es nötig, daß, dieweil der Todt zwar gewiß, die Stund desselben aber ungewiß, ich in solcher Betrachtung, besonders bei meinen Kränklichen Umständen, jedoch, bei Gott Lob: guter und gesunder Vernunft, ohne einiges Zureden, aus ganz eigener Ueberwegung folgende meine lezte Willens Meinung errichtet habe, als: Erstlich befehle bei meinem Gottgefälligen Abschied meine Seele in die Hände Gottes meines Himmlischen Vaters, und seines lieben Sohns meines theuresten Erlösers, und meinen Leib der Erde mittels einer Ehrbaren Begräbnus zu einer fröhlichen Auferstehung, so viel Zweitens das mir Ends unterschriebenen Johann Wilhelm Klockenbring zuständiges hinterterlaßendes Vermögen betrift, da das von meinem Vater Johann Arnold Klockenbring Seel. in seinem Testament verordnete Fideicommiss den dritten Teil seiner Nachlassenschaft als meine nicht beschwehret werden mögende legitime Portion nicht angehet, sondern diese davon völlig ausgeschlossen ist, und mir nach Wohlgefallen darüber sowohl, als über dasjenige, was ich von meinen verstorbenen Anverwandten je oder je geerbet, auch nach Absterben meines Vaters acquirirt habe, oder wie es sonst Namen hat, als über meine eigene séparate Nachlassenschaft zu disponiren frei stehet. So vermache aus dieser meinen legitimen Portion, da in Ansehung derer übrigen zweien dritten Teilen das väterliche Testament in seinem Weesen, und Bestandt verbleibet, und aus meiner Nachlassenschaft hiesiger Reformirten Gemeinde zur Vermehrung ihrer Prediger Gehälter eintausend Rthlr. Edictmäßig, also, daß dieses Kapital der 1000 Rthlr. auf gewiße Grundstücker, so keine Gehäuchter, gerichtlich ausgetan, und die Jnteresse davon denen Herren Predigeren, jedem zur Halbscheid alljärlichs ausbezalt werden sollen. Drit = 14 Drittens vermache daraus meinem Oheim Johann Kaspar Eller, oder dessen Erben, von welchem ich jederzeit viele Liebe, und große Freundschaft in meinem Leben genossen, der auch selbsten die mehreste Affairen auf dem Comptoir betrieben, die Summe von zwei tausent Rthlr. ebenfals Edictmässig, dann ist „ Viertens mein wohl bedächtlicher Wille, daß die Kindere Lausberg dasjenige, was mein „Vater seel. ihnen vermachet, in allem vor, wie nach behalten, und was durch den Abzug mei“ ner legitimen Portion ihrem Anteile abgehet, aus dieser Portion denenselben wieder ersetzet „ werden soll“. Fünstens vermache ich meinem Herrn Oheim Johann Wilhelm Ullis, oder dessen Erben daraus ebenmässig Ein hundert, und fünfzig Rthlr., und was sodann Sechstens von mehr erwehnter Portion, oder meinem dritten Theile der Elterlichen, und meiner Nachlassenschaft, worüber ich zu disponiren Macht habe, übrig ist, darinnen setze meine beede Tanten Maria Catharina, und Eva Helena gebohrne Hoffstad, Ehefrauen Eller, und Timmerman, oder deren Erben zu meinen ungezweifelten Erben, jeden Teil zur graden Halbscheid ein. Sollte nun dieses mein Testament einiger Ursachen, oder Mangels halber nicht als ein zierlicher letzter Wille gelten, oder kräftig seyn mögen, so solle doch selbiges als ein Codicill, FideiCommiss, Donatio mortis Causa, oder als eine andere Disposition, wie selbige nach Recht am kräftigsten bewiesen werden kann, oder mag, gehalten werden, also, daß derjenige, welcher gegen diese meine Verordnung seine Unzufriedenheit bezeigen würde, daraus nichts zu genießen haben solle. Zur Wahrheits Urkund habe ich diese meine selbst geschriebene letzte Willens Verordnung nebst Beidruckung meines gewöhnlichen Pettschafts eigenhändig unterschrieben, dann auch Endes benennten Herrn Notarium, und die erbettene Zeugen mit Fleiß ersuchet, selbige ebenmäßig zu unterschreiben, und mit ihren Pettschaften zu bevestigen, so geschehen Düsseldorf den 3. April 1782. (L.S.) Johann Arnold Klockenbring. Anno 1782 auf Mitwoch den 3ten Tag Monaths April ließe dahieriger Kaufhändler Herr Johann Wilhelm Klockenbring Ends unterschriebene zur Authorisation seiner letzten Willens Verordnung eigents, und alleinig auserſuchte Notarium, und vier Zeugen zu ſich in ſeine Wohnung auf hiesiger Sr. Andreas Straß berufen, und nachdem wir Abends um 8 Uhr vor ihm in seiner gewöhnlichen Schlafkammer ober dem Thor erschienen, und denselben in seinem roten Haußjack gekleidet angetrofen, legte der Herr Requirent bei volkommenem Verstandt, so wie dieser aus seinem reden, und übrigem Betragen satsam zu entnehmen ware, gegenwärtigen Brief bei brennenden zweien Kertzen offen, versezete in unserem Zusehen das im 4ten Absatz vorstehender Disposition befindliches Wort verbleibet, so wie es dermaln obengeschrieben stehet, sezte Tag, und Datum demselben bei, unterschriebe denselben eigenhändig, und druckte sein Pettschaft neben seine Namens Unterschrift, erklärte somit ganz deutlich, in vorstehendem von ihm eigenhändig ge= und unterschriebenen Brief seine letzte Willens Verordnung, so wie er solche nach seinem Gott gefälligen Absterben in allem vollstrecket, und gehalten haben wollte, enthalten seie, wolte also uns zu ihm erbettene Notarium, und Zeugen geziemend ersucht haben, gestalten wir obigen ganzen Vorgang hierunter bezeugen möchten; Gleichdann diese nebst mir Notario mittels unſeren eigenhaͤndigen Namens Unterſchriften, und Beidruckung unſerer Pettschaften alles, wie vorgemeldet, in unserer Gegenwart, und zwarn in einem, und dem nämlichen ohnunterbrochenen Actu, fort bei des Herrn Testatorn völligem Verstandt also geschehen zu seyn, werkthätig anhero bezeugen, und respectivè beurkundet haben, und ist somit diese letzte Willens Verordnung unter des Herrn Testatoris, und unserer Notary, und Zeugen Pettschaften in einen Bogen Papier versiegelet, und also verschlossener dem Herrn Testatori zu Händen gestellet worden: So geschehen Düsseldorf im Jahr, Monath, Tag, Stund, und Ort wie eingangs gemeldet. (L. S.) Ludwig Hogenbusch Testis rqtus. Fr. Th. Junck Testis rątus. (L. S.) (L. S.) Franc. Bern. Jos. Thoma Testis rqtus. Fr. Bern. Carel Testis rqtus. (L. S.) In omnium & singulorum praemissorum plenam fidem, nec non pro agnitione singularum manuum tàm â Testatore, quàm Testibus me præsente subscriptarum, appositorumque omnium Sigillorum attestans refero rqtus (L. S.) Ego Th. Vetter Notarius. Pro Copia cum vero suo originali verbotenùs concordante refero rqtus. (L. S.) Ego Th. Vetter Notarius. 95/14 R . * 1