Der am 6. December 1774 hier verstorbene Kaufmann Johann Arnold Klockenbring hat am 19ten7ber des nemlichen Jahres das unter N. 1. anliegende Testament errichtet, welches ein Meister-stück der Klugheit und Vorsicht eines für die Wohlfahrt seines einzigen Sohnes zärtlich besorg-ten Vaters ist.Der in der ersten Ehe mit Johanna Gertrud Ullis gezeugte einzige Sohn Johann WilhelmKlockenbring hat diesen väterlichen letzten Willen sieben Jahre und vier Monate lang auf dasgenaueste befolget, und dennoch, als endlich seine Seelenkräfte immer schwächer wurden, und dasZiel seines Lebens herannahete, sich nicht mehr entwehren können, den Ueberredungen derjenigenGehör zu geben, die es heimlich veranstaltet haben, daß er sich am 3ten April 1782. einen Mo-nat vor seinem am 4ten May erfolgten Tode entschliessen muste, den sub N. 2. anliegenden sogenannten letzten Willen zu errichten, oder vielmehr dazu seinen Namen herzugeben.Die in diesem gekünstelten Jnstrumente anmaßlich vorgenommene Veränderung des von demSohne bey der Eröfnungs=Handlung völlig angenommenen und gutgeheiſſenen vaͤterlichen letz-ten Willens hat zwischen dem Kaufmanne Uuis einem vollbürtigen Bruder seiner Mutter, wel-chem er einen Drittheil von dessen Drittheile der ganzen väterlichen Nachlassenschaft hat entziehenwollen, sodann dem Professor Timmerman zu Rinteln und dem Kaufmann Johann KasparEller zu Elverfeld, als Ehegatten der zwo halbbürtigen Vaters-Schwestern, einen von jenembeym hiesigen Stadtgerichte in petitorio anhängig gemachten Rechtsstreit veranlaßet.In diesem Rechtshandel wird itzo in petitorio darüber gestritten, ob die Beklagte, welchevorerst gegen gestellete gerichtliche Versicherung zum Besitze der mehr als zwanzig tausend Reichs-thaler ausmachenden dritten Theiles des nach dem väterlichen Testamente dem KaufmanneJohann Wilhelm Ullis ganz und vollständig gebührenden Drittheiles gelanget sind, diesem neun-ten Theil der ganzen väterlichen Nachlassenschaft, welchen sie wegen der angeblichen testamenta-rischen Verordnung des Sohnes für sich behalten wollen, dem Kläger mit den Zinsen auskeh-ren müssen, oder aber eigenthümlich behalten mögen?Der Kläger, welcher das erste behauptet, führet nebst vielen andern bündigen Gründen zurUnterstützung seiner Ansprache folgende jedem vernünftigen Rechtsgelehrte einleuchtende Sätze um-ständlich aus:Erstens gehe nicht nur aus dem vom Vater Johann Arnold Klockenbring errichtetenletzten Willen, sondern auch aus dem zweyten und vierten Absatze des achtehalb Jahre hernachdem Sohne Johann Wilhelm Klockenbring dreissig Tage vor seinem Tode abgeschwätzten undvorgeschriebenen Testamentes handgreiflich hervor, daß der Vater dasjenige Antheil seiner gan-zen Nachlaßenschaft, welches das Pflichttheil des Sohnes ausmachte, allerdings mit in dieauf dessen Absterben in unverheirathetem Stande für drey besondere Ver-wandschaften und Stämme errichteten drey wahre Fideicommissen gezogen und solches ganz deut-lich zu erkennen gegeben habe;Zweytens brauche das väterliche Testament nur mit einiger Aufmerksamkeit gelesen und.im Zusammenhange betrachtet zu werden, um davon überzeuget zu seyn, daß die von jeher durchden Vater an seinem Sohne beobachtete, von jedem andern leicht im Umgange und Verkehremit dem Sohne wahrzunehmen gewesene, Blödigkeit und Unfähigkeit zur eigenen Verwaltungeines so beträchtlichen Vermögens von mehr als hundert und achtzig tausend Rthlr. eben so wohldie im dritten Absatze des väterlichen Testamentes enthaltene allgemeine Fideicommiß Verordnungbewürket, als die im fünften und sechsten Absatze gemachte väterliche sorgfältige Vorsehung ver-ursachet, und die unzertrennliche Verbindung der einen mit der andern zur Nothwendigkeit ge-macht, folglich der Vater mit der ganzen testamentarischen Verordnung den Nutzen und dasBeste seines vielgeliebten blöden Sohnes bezwecket, und nichts weniger, als denselben mit einernachtheiligen Last zu beschweren getrachtet, oder wirklich beschweret habe;Drittens könne folglich die von dem Sohne oder vielmehr dessen Rathgebern sich an-gemaßte und mit dem irrigen Vorwande eines dem Sohne ungekränket gebühreten Pflichttheilesbekleisterte Veränderung schon aus der Ursache nicht bestehen, weilen den Rechten nach ein Va-ter so gar bona mente völlig seinen Sohn zu enterben berechtigt sey.Viertens müsse ferner diese anmaßliche Veränderung des väterlichen Testamentes auchdarum für ungültig angesehen werden, weilen der Sohn1) bey der feyerlichen Eröfnung des Testamentes eine ausdrückliche Erklärung, mit der vonseinem Vater errichteten Disposition vollkommen zufrieden zu seyn, und daher den No-tar um die Mittheilung einer Abschrift in beglaubter Form an die da-bey Betheiligten zu ersuchen, in Anwesenheit der Fideicommiß Erben Johann WilhelmUllis und Johann Caspar Eller vor Notar und Zeugen ganz deutlich von sich gegeben, also
Druckschrift
Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
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