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Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
Entstehung
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Sequitur Tenor TestamentiIn Gottes Namen Amen!Zu wißen seie hiemit, deme es nötig, daß in Betracht der Gewißheit des Todes, und Un-gewißheit der Stunde desselben, besonders da der Allerhöchste mich durch die mir zugeschickteKranckheit aus dieser Zeit zu sich in die Freuden volle Ewigkeit abforderen zu wollen scheinet,bei Gott Lob! guter Vernunft folgende meine lezte Willens Meinung wohlbedaͤchtlicherrichte habe.Vorerst befehle ich meine Seele in die Hände Gottes, in dem zuversichtlichen Vertrauen,daß er dieselbe in dem allgnugsamen Versöhn Opfer seines Sohnes in Gnaden auf- und anneh-men wolle, meinen Leib aber zu standsmäßiger Begräbnuß.Zweitens seze zu meinen einzigen, und universal Erben aller meiner soge= als ungereider Güter ein meinen lieben einigen Sohn, dergestalten, daßDrittens: wann derselbe in ohnverheiratetem Stande solte zu sterben kommen vorer-wähnte meine sämtliche so mo= als immobilare Erbschaft an meiner leztern Eheliebstenzwo Schwesteren Frau Wittwe des verstorbenen Kaufhändlern Herr Jakoben Boek, und Ehe-frau Coenen, fort deren Eheliche Kindere, oder Enckele zu einem dritten Theil, sodannan meiner ersten Eheliebsten Bruder Herrn Johann Wilhelm Ullis, fort dessen Eheliche Kinder,oder Enckele gleichfals zu einem dritten Theile, weniger nicht an meine Halb-geschwistern geborne Hoffstadt Eheliebsten Herrn Kaufhändlern Johannen Casparen Eller, unddes Herrn Medicinæ Professoris Timmerman, fort deren beede Eheliche Kinder, oder Enckele,dann auch an die von meiner verstorbenen Schwester Ehefrauen Lausberg hinterlassene Kinderezu einem dritten Theile Stammweiß als wahre Fideicommissa rückfallenſollen.Viertens vermache ich denen Armen hiesiger reformirten Gemeinde ein Kapital von ein tau-send Rthlr. welches binnen sechs Wochen nach meinem Gottgefälligen Abscheidt an ein hiesigerEhrwürdiges Consistorium besagter Gemeinde, oder den, welchen basselbe darzu authorisierenwird, nach dem Edictmäßigen 24er Gul. Fuß ausgekehret werden solle, und daFünftens mein Handlungs, und sonstiges Weesen von solcher Ausgestrecktheit ist, daß mein Sohn eines Beistandts dazu vonnöten hat, seze, und benenne zu desselben Assistenten, da mein Herr Schwager Ullis dahier seiner schwächlichen Umständen, und obhabender GebenscherVormundschaft halber solches nach Erheisch nicht abwarten kann, meinen Schwager Herrn Johann Kaspar Eller Kaufhändlern zu Elverfeld, so lang gedachter mein Sohn in ohnver- heirathetem Stande verbleibet, also, daß derselbe alles mit Vorwißen, Rath und Willen sei-nes geliebten Herrn Oheims im Handels= und sonstigen Weesen vornehmen, thuen, oder laßen solle, wie so derselbe besonders ihm mit Rath und That darunter an Hand zu gehen, auch daß er eine fromme und tugenthafte Person zur Ehe nehme, ersuchet wird. Solte aber Sechstens wider alles Vermuten ein hiesiges löbliches Gericht darinnen sich zu melieren,und darunter einige Einsichte, unter welcherley Vorwandt es immer seyn möge, zu nehmen versuchen wollen, so ist mein ausdrücklicher Wille, daß mehrgedachter mein Herr SchwagerEller alsdann als Curator meines Sohnes zu betrachten sein solle, gleich ich in solchem Fall denselben zum Curator hiemitten anordne, also, daß ein löbliches Gericht sich in meiner Hinter- lassenschaft auf keinerley Weise, es seye unter Vorwandt eines Inventary, oder sonst zu mischen habe, auch mehrgedachter mein Herr Schwager zu keinem Eide möge anzuhalten seyn, und we- gen der in der Handlung etwa vorkommenden widrigen Vorfällen, wie dieses ohnehin von selber spricht, keine Verantwortung haben solle.Und damit diese meine Disposition desto vester bestehe, so will ich, daß wo selbige nichtals ein zierliches Testament bestehen solte, selbige als ein Testamentum paternum, Dispositiointer Liberos, Fideicommiss, Codicill, oder sonst auf die beste Weise bestehen,und gehalten werden solle;Urkundt meiner, und der specialiter hiezu ersucht= und berufenen Herrn Notary, und Zeu-gen eigenhändiger Unterschrift, und vorgedruckten Pettschaften, so geschehen Düsseldorf den 19.7ber 1774.(L.S.)Johann Arnold Klockenbring.Se-