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Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
Entstehung
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11dem Pflichttheile des Sohnes mit zugewendet hat, nach dem aus dem väterlichen Testamentgeforderten Ertrage sich völlig zu unterwerfen, weilen3) der Fideicommissarische Erbe nach angenommenem und eröfnetem Fideicommisse die Stelleeines alle Klagen tam activè quam passive an sich ziehenden Erben einnimmt, und daher sich al-len Erbschaftslasten unterwerfen muß, keinesweges aber der That des Fideicommißstifters undErblassers entgegen handeln darf.L. 1. §. 7. & fin. ff. ad Sct. Treb., L. 2. & fin. C. eod., §. 7. Inst. de fideic.hered., Grivell. dec. 55. N. 15., Brunn. ad L. 41. ff. de vulg. & pup.n. 8., Decker vot. cam. relat. 8. n. 137. & 138.Der Kläger, welcher auf den ihm widerrechtlich vorenthaltenen ganzen neunten Theilder väterlichen Nachlassenschaft gegründete Ansprache machet, und solches schon in dieser Aus-führung überflüssig und überzeugend erwiesen zu haben vermeinet, hat daher zu der offenbarenGerechtigkeit seiner Sache das feste Zutrauen, daß ihm dieser in einem Drittheile seines Drit-theiles aus der Nachlassenschaft seines Schwagers bestehende neunte Theil mit den Reichscon-stitutionsmässigen Zinsen, womit die Beklagte sich nicht zu seinem bittersten Schaden bereichernmögen, und den Kösten werde rechtlich zuerkannt werden.Anlage N. I.In Gottes Namen Amen!Kundt, und zu wissen seye hiemit jedermänniglich, besonders aber deme daran gelegen, daß imJahr Christi ein tausent sieben hundert siebenzig fünf Indictione octava, bei Herrsch. und Re-gierung des Allerdurchlauchtigsten Großmächtigsten und unüberwindlichsten Fürsten, und HerrnHerrn JOSEPHI des Andern erwählt= und gekrönten Römischen Kaisers, zu allen Zeiten Meh-rern des Reichs, in Germanien, und zu Jerusalem König, Mit=Regent, und Erbtrohn=Folgernder Königreichen Ungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, und Schlavonien, Erzherzogen zu Oe-sterreich, Herzog zu Burgund, und zu Lotharingen, Großherzog zu Toscana, Herzog zu Mailand,Baur 2c. Grafen zu Habsburg, Flanderen, und Tyrol 2c. 2c. unseres allergnädigsten Kaisers,Fürsten, und Herrn, Ihro Kaiserlichen Majestät Regierung, und Reichen des Römischen imEilften, auf Freitag den 20ten Tag Monats January Nachmittags um zwei Uhren das vondem verlebten Commercienrathen Tit. Herrn Johann Arnold Klockenbring zeitlebens errichtetes,und von mir dem Notario solennisirtes Testamentum, "ab Seiten dessen hinterlassenen einzi- gen Sohn Herrn Johann Wilhelmen Klockenbring, auch Herrn Johann Kasparen Eller, fort Herrn Johann Wilhelmen Ullis produciret worden", gestalten solches zu eröfnen, und zupubliciren, welcher Requisition dann zufolg in Gegenwart deren in Testamento mit unterschrie-ben= und ad hunc actum ersuchten Gezeugen namentlich Franciscen Jansen, Carlen Hedderig,und Johan Henrichen Wiertz, auch in Beiseyn Herrn Klockenbring, Herrn Eller, und HerrnUllis vorgemelt, die beide des Herrn Testatoris nämlich, und mein des Notary dem Testament,oder vielmehr dessen Ueberschlag aufgedruckte Pettschaften ganz ohnverlezt befunden, demnach derUeberschlag eröfnet, und darinnen das Testament fürgefunden worden, hab ich der Notarius mitdenen drei anwesenden Gezeugen vorgem. auch für den abweesenden Mathiasen Aldenkirchen dieUnterschrift, und Pettschaft des Herrn Testatoris recognosciret, und ohnlädirt befunden, her-nächst den eben darauf folgenden actum Solennisationis deutlich fürgelesen; demnächst seind vondenen anweesenden Gezeugen vorgem. nebst mich dem Notario die Unterschriften, und Pettschaften ebenfalls recognoscirt, und ohnverlezt befunden, auch für richtig anerkennet worden.Diesem nun also vorgangen erklärte der ab intestato ohnehin succeditender Erb HerrJohann Wilhelm Klockenbring deutlich, daß er mit seines abgelebten Herrn Vattern errichte-ter Disposition vollkommen zufrieden, und nicht nötig wäre, solche ferner fürzulesen, ersuchte an- bei die Zeugen abzutreten, und mich den Notarium denjenigen, so dabei interessirt, Copiam// Testamenti in forma probante mitzuteilen".Nach vollbrachtem actu reserationis erschien auch der vorhin abweesend gewesen, und inTestamento mitunterschriebener Zeug Mathias Aldenkirchen, wem ebenfalls das Testamentumad recognoscendum fürgelegt, und von demselben praevia recognitione manuum, & Piceto-rum in allem ohnverlezt anerkennet worden, ita actum Dusseldorf im Sterbhauß, ut ante, prae-sentibus nominatis Testibus.Sequi-