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Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
Entstehung
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10schuldig gewesen wäre, wenn er sich der sein Bestes bezweckenden väterlichen allgemeinen Fidei-commiß Verordnung nicht hätte unterwerfen wollen, indem er nicht Erbe, noch zugleich Legi-timarius sein konnte.Grivell. decis. 61. n. 11. 12. 13. & 16., Sande decis. fris. Lib. 4. tit. 7. def. 1.Wer wolte also wohl daran zweifelen, daß bei der Beurtheilung dieser Sache die Disser-tation des berühmten Kanzlers Johann Peter Ludewig unter der Aufschrift: trebellianicam &legitimam exules in fideicommissis fructuariis vorzüglich in Betrachtung zu ziehen sey.Ad 3. hat das nicht lang nach der feyerlichen Eröfnung des väterlichen Testamentes an-gefangene Inventarium über das ganze mit einem Fideicommißbande verknüpfte väterliche Ver-mögen folgenden Eingang:Inventarium, welches ich außer den Haußmobilien am 6.Dec. 1774. von meinem seeligen Vater geerbet, undDato den 21. Jänner 1775. zum Grund meines pro-pren Handels geleget habe.und hierdurch der Sohn ganz deutlich erkläret, daß er die ganze väterliche Nachlassenschaft, ge-mäß seiner vorherigen Erklärung vor dem Notar und den Zeugen, als Erbe in Besitz ge-nommen, und das ganze ererbte väterliche Vermögen als sein Eigenthum zumGrunde seines eigenen Handels geleget habe.Diese seine Aeusserung ist unstreitig eine neue Bestätigung der vollkommenen Zufrie-denheit mit dem ganzen Inhalte der väterlichen Verordnung, welcher er in allen Theilen sichunterwerfen muste, wenn er sich nicht mit dem bloßen Pflichttheile begnügen wollte, indem er sonstbloß sein Pflichttheil zum Grunde seines eigenen Handels hätte legen, und dieübrigen zwey Drittheile der väterlichen Nachlassenschaft dazu nicht bestimmen können, besondersda ein Erbe nicht nur juxtaL. 149. de reg. jur., L. 15. C. de donat., L. 10. C. de Solut., L. 7. C.de rest. milit.aus allen von dem verstorbenen Erblassen über dessen eigene Sachen errichteten Geschäften ver-pflichtet, sondern auch nachL. 31. D. de lib. Caus., L. 7. C. Cod. eod., L. 14. Cod. de rei vind., L. 24.Cod. de evict., L. 24. Cod. de Donat.aus den vom Erblasser über die Sachen des Erben eingegangenen Handlungen verbunden wird.Wie kann auch wohl Johann Wilhelm Klockenbring die vom Vater verordnete Aufsicht,Macht und Gewalt des Ehegatten einer halbbürtigen Vaters=Schwester anerkannt, und sichderselben so gutwillig unterworfen, wie kann wohl dieser sein so genannter Oheim solche Aufsicht,Macht und Gewalt bis ins achte Jahre ungestöret fortgesetzet, und, ungeachtet der vorhandengewesenen tüchtigen Handlungs=Bedienten, sich dennoch die mehreste Zeit hier im Klockenbringi-schen Hause aufgehalten, und nicht nur mit seiner Gattinn das Haußhaltungswesen angeordnet,ſondern auch nach dem eigenen Angeben des Sohnes im dritten Abſatze ſeines Teſtamentesdie mehresten Geschäfte auf dem Comptoir selbst betrieben haben, ohne daß auf dieses Betragendes Sohnes und seines so genannten Oheimes Eller L. 48. §. 3. ff. de aed. edict. seine An-wendung finde, nach welchem Gesetze es mehr ist, etwas mit Thaten als mit Worten zu bekräf-tigen, besonders in demjenigen, was die Erklärung der Willensmeinung bezwecket..Es brauchte also nicht einmal zum Beschlusse noch erinnert zu werden, daß, wenn auch derSohn zwey Drittheile von seinem Pflichttheile, oder zwey Neuntheile der ganzen väterlichenNachlassenschaft den Beklagten durch ein Testament hätte zuwenden mögen, welches ihnen aberkein aufmerksamer Leser des väterlichen Testamentes und der Notarial Eröfnungs-Urkunde ein-raͤumen wird, alsdann dennoch zwey Neuntheile von demjenigen dritten Theile des Pflichttheiles,welcher in dem für den Kläger Ullis bestimmten Drittheile der ganzen väterlichen Nachlassen-schaft mitsteckte, den zugleich als Fideicommissarische Erben des Vaters in Ansehung zwey Neun-theilen aufgetretenen Beklagten nicht mit würden zu Theil werden, indem sie1) auch in dem ohne Geständniß gesetzten Falle die ihnen im väterlichen Testamente zuge-wendeten zwey Neuntheile der väterlichen Nachlassenschaft in keiner andern Eigenschaft als derzweyer Fideicommissarischer Erben des Vaters begehren könnten, und daher2) als Fideicommissarische Erben des Vaters zu zwey Neuntheilen verbunden seyn würden,der Fideicommiß=Verordnung, wodurch der Vater seinem Schwager Ullis ein Drittheil vondem