Druckschrift 
Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
Entstehung
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nicht einmal sein Zustand die im dritten, fünften und sechsten Absatze seines Testamentes errich-teten Verordnungen und getroffenen Verfügungen zur Nothwendigkeit gemacht hätte, nach sei-nem Wohlgefallen zu verordnen völlig berechtigt, und in solche zwey Drittheile jeden Fremdenzum Erben einzusetzen befügt gewesen wäre;Nach der Lehre Richteri de Signif. adverb. Lit. P. n. 44. und den daselbst angezogenenGesetzen kommen die Nebenwörter plene, plenarie, auf deutsch vollkommen mit denkeine Bestimmung oder Einschränkung zulassenden particulis omnino & in totumvöllig überein, und daher wird das Nebenwort vollkommen nur da gebrauchet, wo nichtsweiter zuzufügen, wo nichts abzuziehen, wo eine Zusammenfassung alles nötigen und nützlichenvorhanden, wo keine Einrede zulässig, wo alles mit der zur Bestärkung erforderlichen Auctoritätbefestiget, fest und gültig ist.Könnten also wohl, da Johann Wilhelm Klockenbring sich zur vollkommenen Zufrie-denheit mit der von seinem Vater errichteten Disposition deutlich erkläret, und dieser Erklä-rung noch das Ersuchen an den Notar um die Mittheilung einer Abschrift derselben an diedabey Betheiligten hinzu gefüget hat, diese nicht unbedachtsam und bei einem zwischenguten Freunden geführten gleichgültigen Gespräche, sondern unter einer feyerlichen Hand-lung vor Notar und Zeugen in Beyseyn zweyer Fideicommissarischen Erben, unter denen einerzu seinem Führer und Curator angeordnet war, mit dessen Gutheissung so bedachtsam und sofeyerlich gethanen Erklärungen anders ausgeleget werden, als daß der Sohn selbst gewust, ein-gesehen und anerkannt habe, daß alles und jedes, was der ihn seinen lieben einigen Sohnnennende Vater verordnet und verfüget hatte, zu seinem Besten und, um sein ganzes ererb-tes Vermögen bis zu seiner Verheirathung völlig sicher zu stellen, ihm auch zu einer guten Hei-rath und zur Fortpflanzung der Klockenbringischen Familie Gelegenheit zu verschaffen, vorgekehretwäre, und daher gleich bei dieser feyerlichen Handlung mit seinem völligen Beyfalle, mit seinervollkommenen Zufriedenheit bekrönet zu werden verdiente.Wie hätte auch wohl der Sohn die bloß auf den Fall seines Absterbens in unverheira-thetem Stande gemachte Fideicommiß Verordnung, weilen sie auf sein Pflichttheil ebenso wohl als auf die übrigen zwey Drittheile der ganzen väterlichen Nachlassenschaft gerichtet war,für eine sein Pflichttheil beschwerende Last ansehen können, da der Vater damit die ihm so vor-theilhaften Verfügungen im fünften und sechsten Absatze so genau verbunden, und ihm dievöllige Freyheit gelassen hatte, bloß durch eine Heirath dem Fideicommisse ein Ende zu machen,und Herr und Meister einer schon allein fünf und zwanzig tausend Reichsthaler werth gewesenenblühenden Handlung so wohl, als eines sehr grossen Vermögens zu werden?Durch den zwischen dem Kläger, sodann dem Beklagten am 17ten Nov. 1783. zu des Klä-gers bittersten Schaden errichteten Vergleich ist dieses Vermögen, ausschließlich des damalszur besondern nähern Bestimmung ausgestellten Sterbhauses und aller sich darinn befundenerkostbarer Mobilien und Effecten, auf hundert, vier und vierzig tausend, zweyhundert, zwey und fünfzig Reichsthaler in Kronenthlrn. zu 1 Rlr. 50 stbr. be-stimmet worden, wovon der Kläger gleich, mit Vorbehalt seines Rechtes zu dem ihm streitiggemachten Neuntheile, vorerst zwey Neuntheile mit zwey und dreissig tausend sechs und fünfzigRlr. in Kronenthlr. zu 1 Rlr. 50 stbr. empfangen hat.Wenn also Joh. Wilhelm Klockenbring auch nur die Abnutzung dieser so beträchtlichenGeldsumme ohne den Nutzen von der Weltberühmten väterlichen Handlunggehabt hätte, so würde er dennoch schon alle Jahre fünf tausend, sieben hundert und siebenzigRlr. in Kronenthlr. zu 1 Rtr. 50 fbr. an Landüblichen Zinsen gezogen, und zugleich ein mitden kostbaresten Mobilien und Effecten angefüllet gewesenes Haus unentgeltlich zu bewohnenund zu gebrauchen gehabt haben;Hätte ihm wohl bey solchen ausserordentlichen Vortheilen, deren nicht viele der ersten Stan-des Personen im Lande sich rühmen werden, und die ohnehin durch die weit ausgedehnete blühendeHandlung sich wenigstens verdoppeln liessen, jemals einfallen können, die am 19ten Jänner 1775feyerlich erklärete vollkommene Zufriedenheit mit der von seinem Vatererrichteten Verordnung in der Folge zu bereuen?Hätte er nicht vielmehr die grösseste Reue empfinden müssen, wenn er damals, an statt seinevollkommene Zufriedenheit zu erklären, ſein im vaterlichen Teſtamente auf drei Staͤmmemit vertheiletes Pflichttheil frey von aller vermeinten Last begehret, und die sein Pflichttheil über-steigenden ebenfals auf solche drey Stämme vertheileten zwey übrigen Drittheile der ganzen vä-terlichen Nachlassenschaft den Fideicommissarischen Erben gleich abgetreten hätte, wie er juxtaWernher tom. 2. p. 6. obs. 478.1schul-