betheiligten eine Abschrift des Testamentes in beglaubter Form mitzutheilen,ohne schon die väterliche Fideicommißverordnung so wohl, als die damit verbundene väterliche Ver-fügung vollkommen gewust, und unter dem Ausdrucke: so dabey interessirt die im drit-ten Absatze des väterlichen Testamentes mit Namen genannten Fideicommissarischen Erben ver-ſtanden zu haben?Ad 2., nehmen die Beklagte vergeblich zu L. 35. §. 2. C. de test. inoff. ihre Zuflucht,dann dieses Gesetz handelt nur von der Ergänzung des Pflichttheiles und verord-net bloß, daß die Ergänzungsklage durch Annehmung des Nachgelassenen nicht aufhöre, sondernbey dieser Annehmung zugleich die ausdrückliche Erklärung des Sohnes, sich der Ergänzung sei-nes Pflichttheiles zu begeben, nötig sey, daß also nach diesem Gesetze solche Erklärung nur in demFalle, wenn dem Sohne weniger als sein Pflichttheil ist nachgelassen worden, und zurAusschliessung der Ergänzungsklage erfordert werde.Ganz anders verhält es sich, wenn der Vater dem Sohne mehr als sein Pflichttheilnachgelassen hat, sintemalen sodann schon eine generale Gutheissung des väterlichen Willensallerdings hinlänglich ist, weilen solche alle und jede Theile desselben betrift.Daher wird in L. 31. §. 4. ff. de inoff. test. folgendes von Wort zu Wort festgesetzet:Quid ergo, si alias voluntatem testatoris approbavero, puta in te-stamento adscripserim, consentire me, repellendus sum ab accusatione.Daher behauptet auch Kellenbenz in tract. de renunciat. succ. quaest. 4. N. 14: daß einegenerale Entsagung auf die Erbfolge allerdings auch eine Entsagung auf das Pflichttheil insich enthalte, und diesem Satze L. 35. §. 2. C. de inoff. testam. keineswegs im Wege stehe.Eben dieses behauptet auch der Churbayerische Staatsminister Freyherr von Kreytmeyerin seinen Anmerkungen über Cod. Max. Bav. civ. im 3. Th. 3. Hauptst. §. 15. N. 17. fol-gendergestalt:„Ob die Legitima unter einer zwarn ausdrücklichen doch nur genera-len Erbschafts Verzicht mit begriffen sey, wird zwarn von vielen Aucto-ribus widersprochen, aber von andern mit weit besserm Grunde bejahet.Daß die Approbatio facta in omnibus & per omnia die Kraft einer specialisexpressionis habe, erhellet auch aus C. ut circa §. 1. de elect. in 6. und wird von den meh-resten Rechtsgelehrten behauptet.Surd. Cons. 412. n. 28. & seq. Fusarius cum mult. alleg. de fideic. subst. quaest.296. n. 93. 96., Peregrin. de fideic. art. 36. n. 88. seq.Die Rechtsgelehr in sind überdem darinn einig, daß, wenn die generale Entsagung nichtsanders als eine Entsagung auf das Pflichttheil in sich halten kann, alsdann ein Sohn von derNachsuchung des Pflichttheiles oder dessen Ergänzung ausgeschlossen werde.Mantic. de conj. ult. vol. Lib. 7. tit. 8. n. 11.Der berühmte Stryck erkennet ebenmässig in tract. de Caut. testam. Cap. 17. nembr. 3.§. 8. die Richtigkeit dieses Satzes, und gestehet zugleich, daß schon verba æquipollentiaeben so viel als eine besondere Entsagung auf das Pflichttheil gelten, ja er pflichtet so garin dem folgenden neunten Paragraph denjenigen Rechtsgelehrten bey, welche behaupten, daß dieBelastung des Pflichttheiles bestehe, wenn auf eine andere Art, als durch eine ausdrücklicheEinwilligung der Wille des Sohnes, daß er der Ergänzung des Pflichttheiles entsagen oder indie dem Pflichttheile aufgelegte Last einwilligen wolle, genugsam hervorgehet, und solchergestaltex Conjecturis & praesumptionibus fortissimis eine stillschweigende Einwilligunghergeleitet wird.Hier ist ohnedem von einem solchen väterlichen Testament die Rede, worinn bei der Fidei-commißverordnung das Pflichttheil des Sohnes in drei gleiche Theile getheilet, und unter dreyenStämmen jedem ein dritter Theil desselben zugewendet wird, so daß der Sohn nicht ganz deut-lich vor einem Notar und etlichen Zeugen in Gegenwart zweyer Fideicommissarischen Erben haterklären können, mit der von seinem Vater seel. errichteten Disposition vollkommen zu-frieden zu sein, ohne vorzüglich seine vollkommene Zufriedenheit zu der väterlichenFideicommiß Verordnung über das aus drey Stämme vertheilete Pflichttheil zu bezwecken, dannwas brauchte er wohl zu der väterlichen Fideicommiß Verordnung über die auf solche dreiStämme mit vertheileten andern zwey Drittheile der väterlichen Nachlassenschaft seine vollkom-mene Zufriedenheit zu erklären, da der Vater darüber auch wider seinen Willen, und, wennnicht
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Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
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