Druckschrift 
Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
 

2) ohne den Ehemann seiner Halbschwester zu beleidigen, sich umständlicher, als in der Stelle:" Da mein Herr Schwager Ullis dahier seiner kränklichen Um-ständen und obhabender Sebenscher Vormundschaft halber solchesnach Erheisch nicht abwarten kann.hat erklären dörfen, daß er den Ehemann seiner Halbschwester, der gar kein Blutsverwandterseines Sohnes war, nicht zum Beystande und Aufsichter seines Sohnes ernennen, sondern viel-mehr dazu dessen Oheim mütterlicher Seits ausersehen würde, wenn diesen nicht seine schwäch-lichen Umständen und eine andere beschwerliche Vormundschaft behinderten, dem SchwesterSohne in seinem Handlungs= und sonstigem Wesen den nothwendigen Beystand zu leisten.Der dritte Satz, welchen die Beklagte eigentlich nicht bestritten vielmehr für richtig an-erkannt haben, ist auf ganz deutliche Gesetze, unter andernL. 12. §. 1. & L. 47. ff. de bonis libert.L. 18. ff. de lib. & postum.L. 25. C. de inoff. testam.sodann den allgemeinen Gerichts=Gebrauch gegründet, und wird von den Rechtsgelehrten ein-hellig als ein ungezweifelter Satz angenommen, unter denen der KlägerSande decis. fris. Lib. 4. tit. 2. def. 3.Carpz. p. 3. Const. 9. def. XI., Simon van Leeuwen een. for. Lib. 3. Cap. 4n. 18. & ibi alleg. DD., von Kraitmayer ad Cod. Max. Bav. 3. Thl. 3. Kap.§. 15. N. 6. in sinemit mehrern andern zu Gewährsmännern angezogen hat.e Satz bestehet aus Geschichts Umständen und Thatsachen, die gar nicht kön-Der vi-nen geläugnet, noch vernünftig bestritten werden;Ad 1. Zeiget das väterliche Testament, und das davor stehende Notarial Instrument, daßvon dem Tage, daß der Vater sein Testament errichtet hat, bis zur Zeit der Eröfnung undVerkündung desselben 124 Täge verstrichen seyen.Betrachtet man nun, daß der Vater nach der Errichtung seines Testamentes noch 78 Tagegelebet, und der Doctor Herr ein Vetter des Klockenbring solches verfertiget habe; so läßet sichschon daher nicht anders vermuthen, als daß der Sohn, welcher den Notar mit vier Zeugenbey seinem bettlägerigen Vater gesehen, und daher von der Ursache dieser bey der Errichtung ei-nes Testamentes nötigen Feyerlichkeie der Zuziehung einer öffentlichen Person mit vier Zeugengleich Wissenschaft, auch mit dem Doctor Herr täglich Umgang hatte, den völligen Inhalt desTestamentes nicht nur durch seinen Freund den Advocat Herr so wohl, als seinen noch 78 Tageim Leben gebliebenen vielgeliebten Vater, erfahren habe, sondern auch davon nach Absterben desVaters durch den gemäß dem väterlichen Willen von der Stunde an bis an sein Ende seinAufseher und Führer gewesenen beklagten Eller, welcher dieses Testament seinem Schwager Joh.Arnold Klockenbring selbst zur Unterschrift zugebracht, vor dieser Unterschrift und der Solemni-sirung aber dem Kläger Ullis im Gartenhäußchen vorgelesen hat, gleich unterrichtet worden seyeUm zu allem Ueberflusse auch noch anzuweisen, daß der Sohn vor der feyerlichen Eröfnungund Verkündung des väterlichen Testamentes den ganzen Inhalt desselben ganz gut gewust habe,brauchet man indessen nicht zu Vermuthungen seine Zuflucht zu nehmen, sondern man kann sichdavon schon völlig überzeugen, wenn man nur das über die feyerliche Eröfnungs= und Verkün-dungs=Handlung abgehaltene Notarial Protocoll mit Aufmerksamkeit lieset.Konnte wohl Joh. Wilhelm Klockenbring seinen Oheim Johann Wilhelm Ullis sodannseinen Beystand und Aufsichter Johann Caspar Eller an der Ueberreichung des väterlichen letztenWillens und der Ersuchung um die feyerliche Eröfnung und Verkündung mit Theil nehmenlassen, konnte er wohl bey dieser feyerlichen Handlung die deutliche Erklärung einervollkommenen Zufriedenheit mit der von ſeinem abgelebten Vater errich-teten Disposition so feyerlich bezeugen, ohne schon vorhin den völligen Inhalt derselbenzu wissen?Konnte er wohl dieser deutlichen Erklärung noch hinzufügen, es wäre nicht nötig,solche väterliche Disposition ferner vorzulesen, wenn sie ihm nicht schon ihremganzen Inhalte nach wäre bekannt gewesen?Konnte er wohl hierauf auch die Zeugen ersuchen abzutreten, und den Notar, den dabey1