würde, und daher, weilen sein Wille wäre, daß diese Lausbergischen Kinder den ihnen von sei-nem Vater zugewendeten neunten Theil der väterlichen Nachlassenschaft vor wie nach vollständigbehielten, denselben dasjenige aus seinem Pflichttheile wieder ersetzet werden sollte, was sie son-sten wegen seiner Abziehung des Pflichttheiles von der väterlichen Fideicommiß Verordnung we-niger bekommen würden.Dieser vierte Absatz beweiset zugleich, welches wohl zu bemerken ist, daß der Sohn inDer That nicht über sein vermeintes Pflichttheil verordnet, sondern nur seinem Oheim Joh. Wil-helm Ullis ein Drittheil von dessen Drittheile, und der Wittwe Bock und Ehefrau Koenen ebenfalls ein Drittheil von deren gleichmäßigem Drittheile der ganzen väterlichen Nachlassenschaftanmaßlich entzogen, und diese zwei Neuntheile der ganzen väterlichen Nachlaßenschaft den Be-klagten dem väterlichen Wille zuwider zuzuenden gesuchet habe.Den zweyten vom Kläger vertheidigten Satz diesemnächst betreffend ist sehr merkwürdig,daß nach der väterlichen Verordnung schon die Heirath mit einer frommen und tugendhaftenGattinn den Sohn von der Aufsicht, Macht und Gewalt des ihm zu solcher Heirath zu ver-helfen und mit Rath und That an Hand zu gehen ersuchten Beystandes und Curatorenhaben befreyen, und daß ebenfals die bloße Verheirathung des Sohnes die NB. allein auf denFall des Absterbens desselben in unverheirathetem Stande verordnetendrei Fideicommissen für drei besondere Verwandschaften und Stämme völlig habe aufheben, alsodem Sohne, sobald ihm eine Gattinn beystehen könnte, die völlige Freyheit, unter dem Beystandederselben über die ganze väterliche Nachlassenschaft nach seinem Wohlgefallen zu schalten und zuwalten, zustehen sollen.Wenn ein sehr bemittelter Vater in seinem letzten Willen nach einer solchen Erb= und Nach-erbeinſetzung, als im zweyten und dritten Abſatze des Teſtamentes des Johann ArnoldKlockenbring enthalten ist, seinem zum einzigen Erbe seiner grossen Reichthümer eingesetzten Sohne,ſo lang derſelbe in unverheirathetem Stande verbleibet, in dem Handlungs,und sonstigen Wesen den Ehemann von einer seiner zwo Halbschwestern zum Beystandealso, daß der Sohn alles mit dessen Vorwissen, Willen und Rathim Handlungs- und sonstigem Wesen vornehmen, thun und lassen solle,und eventualiter zur Hintertreibung einer befürchteten, wiewohl seiner so weisen Veran-staltung wegen nicht vermutheten, Curatelæ dativæ zum Curator anordnet; so erkläret ja einsolcher Vater ganz deutlich, einen zärtlich geliebten Sohn von gütigem Temperament und blödemVerstande zu haben, der sich von seiner künftigen Gattinn muß und gern wird führen lassen; ...der ohne den Beistand einer Gattinn und Gehülfinn nicht die Handlung treiben, vielweniger seinbeträchtliches ererbtes Vermögen verwalten kann; . . . der daher, so lang er unverheirathet ist,alles im Handels- und sonstigem Wesen mit Vorwissen, Rath und Willen eines ihmdesfals zum Beystande gesetzten sogenannten Verwandten vornehmen, thun oder lassen muß; ...der eher nicht, als bis er sich verheirathet, und sodann seine Gattin die Stelle des ihm zumBeystande und Curator angeordneten Verwandten übernimmt, das väterliche Vermögen frey voneinem Fideicommißbande besitzen darf;... der gar zu unglücklich seyn würde, wenn er ein sobeträchtliches Vermögen von mehr als hundert und achtzig tausend Rlr., welches gröstentheils ineinem Weltberühmten weitläufigen Handel steckte, ohne hinlängliche väterliche Vorsorge der wohl-gefälligen Verwaltung eines mit ihm in keiner Blutsverwandschaft stehenden Ehegatten einerhalbbürtigen Vaters Schwester überlassen müste, welcher darüber, wenn es nicht mit einem all-gemeinen Fideicommißbande verknüpfet wäre, allein Herr und Meister seyn würde, und es sichund seinen Verwandten ganz zuwenden könnte.Jeder aufmerksamer Leser des väterlichen Testamentes wird daher dem Kläger beypflichten,wenn dieſer daraus behauptet, daß allein die Gutherzigkeit, Blödigkeit und Unfaͤhigkeit zur ei-genen tüchtigen Verwaltung eines so beträchtlichen Vermögens, welche Johann Arnold Klocken-bring so wohl als der zum Beystande und Curator des Sohnes angeordnete Mitbeklagte JohannCaspar Ellerman dem Sohne beständig wahrgenommen hatte, und jeder anderer leicht wahrneh-men konnte, die im dritten Absatze des väterlichen Testamentes enthaltene väterliche Fideicom-miß Verordnung eben so wohl, als die im fünften und Sechsten Absatze befindliche vaͤ,terliche sorgfältige Vorsehung verursachet, und die unzertrennliche Verbindung der einen mit derandern zur Nothwendigkeit gemacht habe;Daher muß hier der Satz, nomen non requiritur, ubi de voluntate testatoris certi su-mus, um so mehr Platz greifen, weilen der Vater1) sich nicht noch näher und ausdrücklicher über den Zustand des Sohnes, auf wessen Na-men nach seinem Tode die Handlung sollte fortgesetzet und das sonstige Wesen betriebenwerden, ohne eigene Vereitelung seiner Absichten und nachtheilige völlige Kränkung der Ehre sei-nes vielgeliebten Sohnes hat äussern, noch
Druckschrift
Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
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