ist, durch den, das Verbot allen Abzuges völlig befestigenden, Ausdruck: vorerwähntemeine sämtliche so mo= als immobilare Erbschaft die nemlichen sämtlichengereiden und ungereiden Güter, in welchen er im zweiten Absatze den Sohn zum Erben einge-setzet hatte, ausdrücklich in das Fideicommiß gezogen; kann er wohl alle seine, dem Sohne alshæredi ex asse nachgelassenen, so gereiden als ungereiden Güter auf dessen Absterben inunverheirathetem Stande selbst in drey Drittheile getheilet, kann er wohlaus jedem Drittheile ein besonderes Fideicommiß für eine besondere Verwandschaftund einen besonderen Stamm gemacht; kann er wohl beim zweiten Drittheile der Wörter:weniger nicht sich bedienet, und durch diese vergleichenden Nebenwörter der Vergleichungunstreitig die Bestimmung gleicher Antheilen für jede der drey Verwandschaften undStämmen noch mehr befestiget; kann er endlich noch am Ende die Wörter: Stammweisals wahre fideicommissa hinzugefüget haben, ohne auf den gesetzten Fall jederder drey besondern Verwandschaften, deren jede einen Stamm ausmachen sollte, ein voll-ſtaͤndiges Drittheil, oder welches einerley iſt, drey Neuntheile ſeiner ganzenauf den Sohn zu vererbenden Nachlassenschaft zuzuwenden, und zugleich dem Sohne sowohl alsden Fideicommissarischen Erben alle Veränderung seiner Fideicommiß Verordnung und allen Ab-zug, unter welchem Vorwande es auch sey, zu untersagen?Der Sohn hat dieses im zweyten und vierten Absatze seines angeblichen letzten Willensselbst anerkannt, welches wohl kein vernünftiger Leser dieser zwey Absätzen in Zweifel ziehen wird.Hat derselbe wohl im zweyten Absatze sich der darinn vorkommenden Ausdrücken bedie-nen, und zuletzt sich äussern können, daß in Ansehung der übrigen zweyen drit-ten Theilen das väterliche Testament in seinem Wesen und Bestandverbleibe; hat derselbe wohl den seine legitime Portion ausmachenden dritten Theil vonseiner eigenen Nachlassenschaft unterscheiden können, ohne zu erkennen zu geben,daß er durch sein Testament den väterlichen Willen in Ansehung desjenigen Drittheiles der vä-terlichen Nachlassenschaft, welches sein Pflichttheil ausmachte, abänderte, und nicht in seinem We-sen und Bestand verbleiben ließ, hiezu sich aber darum berechtigt hielt, weilen1. wie er irrig vorgiebt, der Vater das Fideicommiß nicht mit über sein Pflichttheil hätteverordnen mögen, sondern2. dieses den Rechten nach von dem Fideicommisse, womit es nicht beschweret werden möch-te, völlig ausgeschlossen wäre, weswegen er3. des väterlichen Testamentes ungeachtet die Befugniß hätte, über das sein Pflichttheil aus-machende dritte Theil der väterlichen Nachlassenschaft eben so wohl, als über die ihm durch Ab-sterben seiner Seitenverwandten zugefallenen Erbschaften und nach dem Tode des Vaters selbsterworbenen Güter nach Wohlgefallen zu verordnen.Hiebei hat jedoch derselbe es nicht einmal bewenden lassen, sondern er hat vielmehr imvierten Absatze seines Testamentes seine eigene Anerkennung und Ueberzeugung, daß sein Va-ter sein Pflichttheil mit in die auf sein Absterben in unverheirathetem Stande gestifteten Fideicom-missen gezogen habe, noch näher an den Tag geleget, und zwarn in folgender anmerklicher Stelle:Dann ist viertens mein wohlbedächtlicher Wille, daß die KinderLausberg dasjenige, was mein Vater seelig ihnen vermacht, in allemvor wie nach behalten, und was durch den Abzug meiner legitimenPortion ihrem Antheile abgehet, aus dieser Portion denselben wiederersetzet werden solle.Hat wohl derselbe in diesem Absatze, wo das Bindwort Und das vorherige erkläret, undmit dem nachherigen verknüpfet, sich solchergestalt ausdrücken, hat derselbe wohl sich vorhin ge-dachtermaßen im zweyten Absatze erklären können, daß er in Ansehung des sein Pflichttheil aus-machenden dritten Theiles der ganzen väterlichen Nachlassenschaft die väterliche FideicommißVerordnung nicht anzunehmen brauchte, sondern jenes Pflichttheil davon abziehen und ausneh-men könnte, das väterliche Testament jedoch in den übrigen zweyen Drittheilender väterlichen Nachlassenschaft in seinem Wesen und Bestand verbleiben solte, ohne im viertenAbsatze sich zu äusseren, daß durch seine testamentarische Verordnung über das Pflichttheil alsden dritten Theil der väterlichen Nachlassenschaft dem von seinem Vater den LausbergischenKindern zugewendeten neunten Theile der Väterlichen Nachlassenschaft ein dritter Theil abgehenwür-
Druckschrift
Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
Entstehung
Seite
5
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten