2. Die anders nicht als durch die väterliche Fideicommissarische Nacherbeinsetzung und übri-ge Verfügung zu erreichen gewesenen guten Absichten des sein Bestes bezweckenden Vatersvollkommen anerkannt, ja so gar3. dieses alles hernach durch sein ganzes Thun und Lassen noch mehr befestiget habe.Den ersten Satz betreffend, wird niemand, der auf eine gesunde Vernunft Ansprachemachen kann, sich durch die wiewohl selbst anders überzeugten Beklagten bereden lassen, daß derVater Johann Arnold Klockenbring von den im dritten Abschnitte seines Testamentes gestiftetendrey wahren Fideicommissen, weilen dabey die Woͤrter: einschließlich des Pflichttheilesoder ohne Abzug der legitimæ nicht vorkommen, das Pflichttheil des Sohnes still-schweigend ausgenommen, und solches keinesweges mit in diese drei besonderen Fideicommissen ge-zogen habe.Wird der Name nicht erfodert, wenn man von dem Willen des Erblassers vergewissert ist,wird auch schon dasjenige für ausgedrückt gehalten, was ex mente geschlossen, und was perrelationem ausgedrücket wird.Iti. Tubing part. 2. Cons. 29. n. 8. & Cons. 6. n. 123.so kann die vollkommene Richtigkeit des von dem Kläger behaupteten ersten Satzes noch viel-weniger mit Vernunft bestritten werden, da der Vater1. die im zweyten Absatze seines Testamentes enthaltene Einsetzung seines lieben einigenSohnes zu seinem einzigen und allgemeinen Erben aller seiner sogereiden als ungereiden Guͤter mit der damit unmittelbar zuſammen gehangenenFideicommiß Verordnung auf den Fall des Absterbens seines Sohnes im unverheirathe-ten Stande durch die auf solchen Fall der vorausgeschickten Erbeinsetzung juxta Richterde sign. adverb. voc. ita Ut: eine Bedingung zufügende und sie einschränkende Dictionemdergestalt daß: aufs genaueste und unzertrennlich verknüpfet, und2. nicht nur durch dieses dergestalt daß, sondern auch noch ferner durch das Beywort:vorerwähnte, und noch mehr durch den vollständigen Ausdruck: vorerwähnte meinesämtliche so mo- als immobilare Erbschaft, welcher mit dem Ausdrucke bey derersten Erbeinsetzung aller meiner so ge= als ungereider Güter völlig überein-kommt, seinen ausdrücklichen Willen aufs deutlichste dahin erkläret hat, daß die ganze Erbschaft, welcheer seinem lieben Sohne nachließ, nach dessen Absterben in unverheirathetem Standeauf die auf solchen Fall ernannten Fideicommissarischen Erben zurückfallen, und diese alsdannin die Stelle seines Sohnes eintreten, und daher auch dasjenige dritte Theil seiner ganzenNachlaſſenſchaft, welches das Pflichttheil des Sohnes ausmachte, und in dem Ausdruck:universal Erben aller meiner so ge= als ungereiden Güter unstreitig mitenthalten war, ohne allen Abzug bekommen sollten.Die Beklagte können daher die ſo hell einleuchtende Wahrheit des vom Klaͤger behauptetenSatzes nicht bestreiten, ohne zugleich vorzuwenden, daß auch der Vater im zweyten Absatze seinesTestamentes den Sohn bloß in Ansehung zwei Drittheilen seiner ganzen beweglichen und unbe-weglichen Nachlassenschaft zum Erbe eingesetzet, dahingegen demselben von einem Drittheile sol-cher seiner Nachlassenschaft völlig ausgeschlossen habe, worinn ihnen kein gescheider Leser des vä-terlichen Testamentes Beyfall geben würde.Wird schon, wenn die Erbeinsetzung mit der Nacherbeinsetzung und diese mit jener verbun-den ist, die Nacherbeinsetzung in dejenigen Gütern, welche die Erbeinsetzung betrift, geschehen zuseyn vermuthet, und hält schon eine schlechterdings geschehene Nacherbeinsetzung alle in der Erb-einsetzung begriffene Güter in sich,Decker vot. Cam. relat. 17. N. 20. & 21. & ibialleg. Fusar de subst. quaest. 241. n. 73. & 79.so kann noch viel weniger die eine Declarationem und Taxationem bewürkende Dictio:dergestalten daß, und der fernere Ausdruck: vorerwähnte meine sämtliche somo= als immobilare Erbschaft anders erkläret werden, als eben vorhin ad 2. geschehen ist.Kann wohl der Vater sich bei der Erbeinsetzung des Ausdruckes: zu meinem einzigenund universal Erben aller meiner so gereiden als ungereiden Güterbedienet, und bei der Fideicommiß Verordnung, die damit durch die unstreitig ein Verbot allesAbzuges stillschweigend in sich haltende dictionem dergestalten daß unmittelbar verbunden
Druckschrift
Actenmäßige Geschichts Erzählung und rechtliche Ausführung in Sachen Kaufmannes Johann Wilhelm Ullis, Klägers wider Professorem Medicinae Timmerman zu Rinteln, und Kaufmann Johann Caspar Eller zu Elverfeld beklagte : betreffend ein Drittheil von dem im Jahre 1774 dem Kläger durch seinen verlebten Schwager Joh. Arnold Klockenbring in desen Testamente zugewendeten vollständigen Dritteile ...
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