HO GYMNASIUM
des Provinzials die Deklamationen untersagt werden lassen.Es wird nur der Mißbrauch der Acclamationes streng verboten.Sie bestanden in mehr oder weniger anzüglichen Versen, diean den Namenstagen der Professoren gewöhnlich unter Über-reichung eines Geschenkes vorgetragen wurden J ). Die rheto-rischen Schulakte waren Höhepunkte des ganzen Schulbetriebs.„Sie gaben dem Schüler den Vorgeschmack der Leistungen, zudenen der Unterricht ihn vorbereitete: der öffentlichen Rede inprosaischer und metrischer Sprache" -). Schon in den vonPater Leonard Helm veröffentlichten Schulvorschriften wird fürdie Rhetoren und Poeten wöchentlich eine Deklamation vor-geschrieben; sie bestand bei den Rhetoren gewöhnlich in einerRede, bei den Poeten in einem Gedicht von 40 Versen inHexametern oder Distichen, die in der letzten halben Stundedes vormittägigen Unterrichts an jedem Samstag öffentlich vor-getragen werden mußten. Damit die Übung wirklich einBildungsmittel bleibe, sollten diese Arbeiten selbständig sein,und den Professoren war nur die Lieferung von Material unddie Korrektur gestattet ■"'). Welches Gewicht auf dieses Bildungs-mittel gelegt wurde, geht aus der Bestimmung der Statutenvon 1675 und 1717 hervor, die die Eintragung der monatlichenDeklamationen in einem besonderen Buche verlangt, das imProvinzialarchiv „pro posteritate" verwahrt werden sollte.
Die Actiones, also die theatralischen Aufführungen, bildetendamals „seit der humanistischen Schulreform einen wichtigenBestandteil des ganzen Schulbetriebs. Sie dienen vor allemder Einübung der Sprache, der Lösung der lateinischen Zunge;zugleich aber gewöhnen sie zum öffentlichen Auftreten undüben in der Aktion, geben dem Redner Zuversicht und gute
') . . . ut abstineant a viüculis deinceps sibimet ipsis et invicem decla-mative ofi'erendis, videlicet, ne Ulli Patri Magistro, etiam scholarum Pracfectocujus Patroni festum celebratur, per studiosos acclamationes fiant aut muncrumoblationes ideoque abusus ipse tollendus est, quo cum scandalo studiosäe ju-ventutis institutae sunt alias tales acclamationes sarcasticae, ridiculosae etc,quae gravitatem religiosam et sacerdotalem minime decuerunt. Konvents-archiv Dorsten, Studienverordnung vom Jahre 1733. -) Paulsen I 353.
') Regulae lß6G § I Nr. 8; § XII Nr. 1 und 2; Regulae 1675 § IX;Regulne 1717 § VIII Nr. 1 und 2.