108 GYMNASIUM
18. Jahrhunderts die in der münsterschen Schulordnung ge-nannten neuen Fächer in Geseke gelehrt wurden, weil derCatalogus für die einzelnen Fächer Prämien vermerkt 1 ), aberdie Prämienangabe ist kein Anhaltspunkt für den Einführungs-termin des betreffenden Unterrichtsgegenstandes, und dann gingdie Anschaffung der Prämienbücher auf Kosten des Stadtsäckels,der, wie wir früher gesehen haben, für die Bedürfnisse desKlosters und Gymnasiums sehr wenig in Anspruch genommenwerden durfte. Gerade fürs Jahr 1776 erhält der Buch-spiegel des Catalogus den Vermerk, daß der Magistrat statt derbis jetzt gebräuchlichen 16 Taler nur 10 Taler für die goldenenBücher ausgeworfen habe. So scheint mir die Annahme nichtzu gewagt, daß die münstersche Schulordnung, deren endgül-tige Fassung am 22. Januar 1776 durch den Kurfürsten Maxi-milian Friedrich als Gesetz veröffentlicht wurde -), schon in densiebziger Jahren am Gymnasium zu Geseke Eingang gefunden hat.
Neben dem methodischen Klassenunterricht waren eben-falls in Anlehnung an die Praxis der Jesuitengymnasien nocheine Reihe anderer Bildungsmittel eingeführt, deren haupt-sächlichste wenigstens erwähnt werden müssen. Der Gebrauchder deutschen Sprache war wie an allen anderen katholischenund protestantischen Gymnasien bis zur Aufklärungszeit so ver-pönt, daß auf den Gebrauch der deutschen Sprache vor allemwährend der Schulstunden und des Silentiums geradezu eineStrafe stand; es war die sogenannte Nota Linguae 3 ), durch diedie Schüler noch mehr in praktischer Übung zur vollständigenBeherrschung der lateinischen Sprache gebracht werden sollten.Aus demselben Grunde war den Professoren im Verkehr mitihren Schülern nur die lateinische Sprache gestattet. Teilsebenfalls dieser Sprachenbildung, teils auch anderen pädago-gischen Zwecken dienten folgende auf dem Gymnasium herr-schende Übungen und Gebräuche:
Zunächst sei ein Wort über die auf unserem Gymnasiumgebräuchlichen Zensuren mitgeteilt. Noten wurden erteilt für
') Lappe 33.
-) Esser, Anlagen 73—106; Hardewig 56 ff.; Frey 7ff.
3 ) Regulae 1717 § VI Ni\ 6.