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1 (1805)
Entstehung
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100
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100Fünfter Abſchnitt.Von der Rescission in Theilungs-fachen.Aus welchen Ursachen kann eine Theilungrescindirt oder wieder aufgehoben werden?332. Die Theilung kann wieder aufgehobenwerden, 887.a) Wenn bey der Theilung Gewalt gebraucht,b) Wenn bey derselben Arglist angewendet worden,c) Wenn einer der Miterben beweist, daß eineVerletzung, die mehr als ein Viertel beträgt,zu seinem Nachtheil untergelaufen.Kann aus dem Grunde, weil ein zur Erb-schaft gehöriger Gegenstand bey der Theilungausgelassen worden, die Theilung wieder auf-gehoben werden?333. Nein, sondern es kann aus diesem Grundenur auf Ergänzung des Theilungs=Actes angetragenwerden. 887.Gegen welchen Act kann die Klage aufRescission zugelassen werden?334. Sie wird zugelassen gegen jeden Act, dessenZweck es ist, die Gemeinschaft unter den Miterbenaufzuheben, wäre er auch für einen Verkauf, Tauschund